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+ name: "Dezember 2024/Januar 2025: Konstituierung der neugewählten Kirchenverwaltungen in Coburg Stadt und Land",
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+ name: "Willkommen",
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+ name: "KiStiftO & Co.",
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+ name: "Wichtige Veränderungen in den letzten Jahren in der Verwaltung in unserem SSB",
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+ name: "Blick in die Zukunft",
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+ name: "Konstituierung der anwesenden Kirchenverwaltungen",
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+
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
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+ h5.card-title Willkommen
+ hr
+ p.card-text
+ | ... zur Konstituierung der neugewählten Kirchenverwaltungen in Coburg Stadt und Land
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title.mb-0 Kurze Vorstellungsrunde
+ hr
+ ul.card-text
+ li Name
+ li Kirchenverwaltung
+ li „Vorerfahrung“ (wiedergewählt? wie lange dabei?auch/früher PfarrGemeindeRat?)
+
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+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title
+ | Körperschaft des Öffentlichen Rechts
+ hr
+ ul.card-text.mb-0
+ li
+ | Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) kann vom Staat verliehen werden,
+ | wenn sie bestimmte definierte, hoheitliche Aufgaben übernimmt, z. B. Kommunalgemeinde, Landkreis, Bezirk, Kirchengemeinde.
+ li
+ | Nach Art. 140 GG kann auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gemeinden von Gläubigen der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen werden.
+
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Kirchengemeinde
+ h6.card-subtitle.text-muted Öffentlich-Rechtliche Gebietskörperschaft: Gläubige in einem bestimmten Gebiet
+ hr
+ ul.card-text.mb-0
+ li Der Begriff „Kirchengemeinde“ darf nicht mit dem pastoralen Begriff der „Gemeinde“ gleichgesetzt werden.
+ li Vielmehr handelt es sich um einen Begriff des Staatskirchenrechts.
+ li
+ i
+ | Eine Kirchengemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und umfasst alle Katholiken,
+ | die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben.
+ li
+ | Damit meinen Pfarrei und Kirchengemeinde im Grunde dasselbe, solange es keine Filialkirchengemeinden gibt.
+ li
+ | Die (Gesamt-)Kirchengemeinde ist Trägerin eines ihr zugeordneten Vermögens sowie gemeindlicher Steuerverband, nämlich Gläubigerin des Kirchgeldes.
+ br
+ | Sie hat neben der Kirchenstiftung ihr übertragene Aufgaben im ortskirchlichen (pfarrlichen) Bereich wahrzunehmen.
+ li
+ | Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates als kirchlicher Aufsichtsbehörde.
+ li
+ i Organ der (Gesamt-)Kirchengemeinde ist die (Gesamt-)Kirchenverwaltung.
+ li
+ | Kirchenverwaltungsvorstand ist jeweils der Pfarrer/Pfarradministrator.
+
+ .card.slide.mb-3.border-warning
+ .card-body
+ h5.card-title Gesamtkirchengemeinde
+ hr
+ ul.card-text.mb-0
+ li
+ | Eine GKG ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der
+ | gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse.
+ li
+ | Als gemeindlicher Steuerverband tritt die Gesamtkirchengemeinde an die Stelle ihrer Mitgliedskirchengemeinden und ist
+ | statt derer Gläubigerin des Kirchgeldes.
+ li
+ | Gesamtkirchenverwaltungsvorstand ist im Erzbistum Bamberg gemäß der diözesanen Bestimmungen in allen Gesamtkirchengemeinden jeweils der Leitende Pfarrer.
+ li
+ | In unserem Seelsorgebereich gibt es zwei GesamtKirchenGemeinden:
+ ul.card-text
+ li
+ b Coburg Stadt und Land
+ br
+ | mit den Pfarrkirchengemeinden Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig.
+ li
+ b Pfarreiengemeinschaft Seßlach
+ br
+ | mit
+ ul.card-text.mb-0
+ li
+ | Pfarrkirchengemeinde Seßlach St. Johannes der Täufer, Filialkirchengemeinde Dietersdorf St. Kilian,
+ | Filialkirchengemeinde Dürrenried St. Oswald, Filialkirchengemeinde Oberelldorf St. Nikolaus,
+ | Filialkirchengemeinde Rothenberg St. Laurentius und Filialkirchengemeinde Wasmuthhausen Herz Jesu.
+ li
+ | Pfarrkirchengemeinde Autenhausen St. Sebastian, Filialkirchengemeinde Gleismuthhausen St. Antonius Abbas.
+ li
+ | Pfarrkirchengemeinde Kaltenbrunn St. Wolfgang.
+ li
+ | Pfarrkirchengemeinde Neundorf Mariä Geburt, Filialkirchengemeinde Witzmannsberg St. Johannes der Täufer.
+ br
+ p.small.card-text
+ | Altenhof Mariä Schmerzen und Weidach St. Michael sind „nur“ Kirchenstiftungen und keine Kirchengemeinden.
+ br
+ | Sie sind daher nicht Mitglieder der GKG PG Seßlach und werden in der zugehörigen GKV (theoretisch) durch die
+ | Pfarrkirchenverwaltung Neundorf Mariä Geburt vertreten.
+ p.card-text
+ | Dass es in unserem SSB zwei GKGs gibt hat einerseits historische Gründe: beide GKGs bestanden zur Zeit der Errichtung
+ | des kSSB CoSuL am 1. September 2024 bereits (die GKG CoSuL wurde dann später um die Kirchengemeinden Ebersdorf, Neustadt und Rödental erweitert);
+ br
+ | andererseits entspricht dies auch der bleibenden Inhomogenität in unserem Seelsorgebereich, da der Bereich Seßlach einfach anders strukturiert
+ | und geprägt ist als der Bereich Coburg (viele kleine vs. wenige große Kirchengemeinden etc.).
+ br
+ | Dass alle Kirchengemeinden eines Seelsorgebereiches Mitglied einer GKG sein sollen, ist jedenfalls auch bei uns erfüllt.
+
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Stiftung
+ h6.card-subtitle.text-muted Zu einem bestimmten Zweck gewidmete mitgliederlose Vermögensmasse
+ hr
+ ul.card-text.mb-0
+ li
+ | Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man im Allgemeinen eine durch den Willensakt
+ | des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmete, mitgliederlose Vermögensmasse.
+ li
+ | Diese hat durch die staatliche Anerkennung als juristische Person rechtliche Selbständigkeit erlangt und verfolgt mit den für sie handelnden
+ | Organen ihren Zweck nachhaltig und dauerhaft.
+
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Kirchenstiftung
+ h6.card-subtitle.text-muted Trägerin des „Gotteshausvermögens“
+ hr
+ ul.card-text.mb-0
+ li
+ i
+ | Die Kirchenstiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Kirchenverwaltung
+ | mit (i. d. R.) dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand an ihrer Spitze gesetzlich vertreten wird.
+ li
+ | Die Kirchenstiftung ist Trägerin des sogenannten Gotteshausvermögens und hat die Aufgabe, für die Erfüllung der ortskirchlichen
+ | (pfarrlichen) Bedürfnisse Sorge zu tragen.
+ li
+ | Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
+ li
+ | Als kirchliche Stiftungen gelten (→ Art. 1 Abs. 2 KiStiftO):
+ ul.card-text.mb-0
+ li Kirchenstiftungen,
+ li Pfründestiftungen
+ li sonstige (kirchliche, näherhin bestimmte) Stiftungen.
+
+ p.slide.mb-3
+ b
+ | Die Kirchenverwaltung ist Organ (Entscheidungsgremium) sowohl von Kirchengemeinde als auch Kirchenstiftung.
+ br
+ | Beides ist im Alltag der Kirchenverwaltung nicht wirklich trennbar.
+
+ .card.slide.mb-3.border-danger
+ .card-body
+ h5.card-title Pfarrei
+ h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Gemeinschaft von Gläubigen
+ hr
+ ul.card-text.mb-0
+ li
+ | Die Pfarrei ist „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche (z. B. Diözese) auf Dauer errichtet ist
+ | und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (c. 515 § 1 CIC).
+ li
+ | Eine Pfarrei existiert nur im innerkirchlichen Bereich, nicht im öffentlich-rechtlichen Kontext.
+ p.small.card-text.mb-0
+ | In der evangelischen Kirche wird der Begriff „Pfarrei“ anders benutzt als in der röm.-kath. und bezeichnet hier (mittlerweile) eher
+ | das, was wir Seelsorgebereich nennen!
+ li
+ | Damit eine Pfarrei am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
+ br
+ | Dies geschieht durch das Errichten einer Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
+ li
+ | Organ der Pfarrei ist der PfarrGemeindeRat – in Entsprechung zur Pfarrei ein rein innerkirchliches Gremium.
+
+ .card.slide.mb-3.border-danger
+ .card-body
+ h5.card-title Seelsorgebereich
+ h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Zusammenschluss von Pfarreien
+ hr
+ ul.card-text.mb-0
+ li
+ | Als Zuordnungsgröße von Pastoralen Mitarbeitern (→ Pastoralteam), Zuschüssen von diözesaner Seite (→ Seelsorgebereichs-Budget) etc.
+ | wurden schon 2005/2006 erstmalig Seelsorgebereiche im Erzbistum Bamberg errichtet als pastorale Einheit zwischen Pfarrei und Dekanat.
+ li
+ | Ein Seelsorgebereich ist in diesem Sinne der Zusammenschluss von benachbarten Pfarreien – und wie diese selbst eine rein innerkirchliche Größe.
+ li
+ | Damit ein Seelsorgebereich am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
+ br
+ | Dies geschieht durch das Errichten von einer oder mehrerer Gesamtkirchengemeinde(n) mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
+ li
+ | Organ des Seelsorgebereiches ist der SeelsorgeBereichsRat – in Entsprechung zum Seelsorgebereich ein rein innerkirchliches Gremium.
+ li
+ | Für die Beschäftigung mit gemeinsamen Verwaltungsaufgaben und -fragen im ganzen Seelsorgebereich – also auch die beiden GKGs übersteigend
+ | und zusammenführend – gibt es im Seelsorgebereich den Gemeinsamen Verwaltungsausschuss; sein großes Thema ist jährlich
+ | die Verteilung des Budgets des Seelsorgebereiches auf Gemeinsames und die einzelnen Kirchenstiftungen.
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+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
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+ h5.card-title Übersicht
+ h6.card-subtitle.text-muted Relevante Rechtstexte
+ hr
+ p.card-text.mb0
+ | Für (Gesamt-)Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind insbesondere folgende Rechtstexte relevant:
+ ul.card-text.slide
+ li
+ b
+ a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926786" target="_blank") Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. August 2024
+ br
+ a.small.card-text.mb-0(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926793" target="_blank") Synoptischer Vergleich mit der KiStiftO 2018
+
+ li
+ b Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. August 2024
+ li
+ i Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 – Das kirchliche Gesetzbuch der röm.-kath. Kirche
+ ul.card-text.slide
+ li Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
+ li Verfassung des Freistaates Bayern
+ li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern
+ li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
+ li Bayerisches Stiftungsgesetz
+ li Bürgerliches Gesetzbuch
+ li Gesetz der bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens von 1986
+ li Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG)
+ li Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
+ li Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO)
+ li Abgabenordnung (AO)
+ li Einkommensteuergesetz (EStG)
+ li Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
+ li Körperschaftsteuergesetz (KStG)
+ li Umsatzsteuergesetz (UStG)
+ li Gewerbesteuergesetz (GewStG)
+ li Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)
+ li Grundsteuergesetz (GrStG)
+ li Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
+ li Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
+ li Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG)
+ li Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
+ li Baugesetzbuch (BauGB)
+ li Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG)
+ li Bundesmeldegesetz (BMG)
+ li Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)
+ li Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
+ li Anordnung für das kirchliche Meldewesen (KMAO)
+ li Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
+ li Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG)
+
+ p.card-text.mb-0.slide
+ | Diese lange Auflistung will zeigen:
+ ul.card-text.slide
+ li Wir arbeiten nicht im rechtsfreien Raum.
+ li
+ | Bei bestimmten Fragen kann es für eine Kirchenverwaltung – inclusive ihres Vorstandes und des Kirchenpflegers – sehr schnell kompliziert,
+ | widersprüchlich und unübersichtlich werden.
+ br
+ | Da stehen uns die verschiedenen Stellen des Ordinariates mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz zur Verfügung.
+
+ p.card-text.mb-0.slide
+ i Wichtig: Die Kirche ist kein Verein!
+ br
+ | Zwischen den Abläufen in einer Vereins(vorstands/mitglieder)versammlung und einer Kirchenverwaltungssitzung muss unterschieden werden,
+ | deutlich etwa bei der Entlastung der Kassenführung/Jahresrechnung: diese geschieht bei uns nicht durch die Kirchenverwaltung, sondern durch die Stiftungsaufsicht!
+
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Kirchenverwaltung – Aufgaben
+ h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 11 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte,
+ | sichere und wirtschaftliche Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens,
+ | die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse
+ | und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.
+ li
+ | Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten und das Stiftungsvermögen
+ | ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten
+ | und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.).
+ li
+ | Die Anlage von Stiftungsgeldern – im Sinne von dauernden Vermögensanlagen – erfolgt nach den Weisungen der
+ | kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
+ li
+ | Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter – insbesondere
+ ol.card-text.mb-0
+ li
+ | die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk,
+ li
+ | der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes,
+ li
+ | der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß c. 1254 § 2 CIC,
+ li
+ | die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden
+ | Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich
+ | der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im
+ | Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge,
+ | soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt,
+ li
+ | die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die
+ | Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst
+ | und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung,
+ | sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw.,
+ li
+ | die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter,
+ li
+ | die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-,
+ | Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives,
+ li
+ | die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche
+ | Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat,
+ li
+ | die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden
+ | Inventarien (Inventarverzeichnis),
+ li
+ | die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung,
+ li
+ | der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie
+ li
+ | die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens.
+ p.card-text
+ | Kurz:
+ b Die Kirchenverwaltung hat als Kernaufgabe, Seelsorge zu ermöglichen;
+ br
+ | das Wie der Seelsorge unterliegt aber dem Pastoralteam, dem SeelsorgeBereichsRat und den PfarrGemeindeRäten!
+
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitsverpflichtung
+ h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 12 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text.mb-0
+ li
+ | Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte
+ | Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO),
+ | kirchliches Meldewesen und Datenschutz, zu verpflichten, und die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
+ li
+ | Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei
+ | ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
+ | Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im
+ | amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder
+ | ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die
+ | Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht
+ | unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke,
+ | Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben,
+ | auch soweit es sich um Wiedergaben handelt.
+ li
+ | Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort.
+ | Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung sind die Unterlagen
+ | nach Art. 12 Abs. 2 Satz 4 unverzüglich an den Kirchenverwaltungsvorstand herauszugeben.
+ | Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitglieds.
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben
+ h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 13 KiStiftO – Entlastung durch Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer
+ hr
+ ul.card-text.mb-0
+ li
+ | Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet
+ | sie.
+ br
+ | Sinnvollerweise werden die einzelnen Tagesordnungspunkte bzw. -blöcke von jenen übernommen, die sie einbringen:
+ | Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter, KiTa-Geschäftsführer oder bestimmte Kirchenverwaltungsmitglieder.
+ li
+ | Im Falle der Verhinderung kann bei der Vorbereitung und Leitung
+ | einer Sitzung eine Vertretung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied erfolgen.
+ li
+ | Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung.
+ li
+ | Der Kirchenverwaltungsvorstand erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
+ br
+ | Das sind alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die für die Kirchenstiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
+ | Verpflichtungen erwarten lassen.
+ br
+ | Die Kirchenverwaltung kann im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
+ | für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Richtlinien aufstellen.
+ li
+ | Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung
+ | vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die
+ | Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen;
+ br
+ | über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
+ | für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
+ br
+ i → Verwaltungsleiter (durch das EOB bezahlt), KiTa-Geschäftsführer (durch die KiTas erwirtschaftet)
+ br
+ | Gemäß dieser Vorgaben sind Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer auf Ebene des Kirchenverwaltungsvorstandes angesiedelt; sie dienen
+ | primär seiner Entlastung, ohne ihn (als Kirchenverwaltungsvorstand) zu ersetzen; der Leitende Pfarrer ist auch beider Dienstvorgesetzter.
+ li
+ | Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
+ | dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu
+ | besorgen. Hierüber ist die Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
+ li
+ | Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter
+ | der Kirchenstiftung.
+
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben
+ h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 14 KiStiftO – Entlastung durch die Buchhaltungskraft im SSB
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Der Kirchenpfleger unterstützt den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung ihrer Aufgaben.
+ li
+ | Die Kirchenverwaltung bestimmt unbeschadet oberhirtlicher Anordnungen hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte,
+ | ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige
+ | an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit.
+ li
+ | Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und
+ | Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des
+ | Kirchenpflegers übertragen werden.
+ br
+ i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich, die – mit dem Verwaltungsleiter als Dienstvorgesetztem – den Kirchenpflegern zugeordnet ist.
+ li
+ | Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw.
+ | außerordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und
+ | achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3)
+ | eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben
+ | wie Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur
+ | sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung erforderlich sind.
+ br
+ | Die Kirchenverwaltung kann im Fall des Einverständnisses des Kirchenpflegers bestimmen, dass eine beauftragte
+ | Stelle die Aufgaben der Vorbereitung der Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen in möglichst laufender Abstimmung mit
+ | dem Kirchenpfleger übernimmt.
+ br
+ i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich in Mitwirkungs-Funktion.
+ li
+ | Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im
+ | Rahmen des Art. 13 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln.
+ br
+ | Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen,
+ | insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen.
+ br
+ i Unterstützung erfolgt auch hier durch die Buchhaltungskraft, die i. d. R. die Zahlungen ausführt, wenn nichts anderes festgelegt ist.
+ li
+ | Die Verwaltung eines Pfarrheimes, eines Friedhofes, einer Kindertagesstätte oder einer sonstigen Einrichtung kann
+ | anstelle des Kirchenpflegers auch ein anders Mitglied der Kirchenverwaltung übernehmen, ggf. sogar mit Zeichnungsvollmacht für die zugehörigen
+ | Bankkonten; dies ist jeweils von der Kirchenverwaltung zu beschließen.
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Kirchenverwaltung – Einberufung
+ h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Der Kirchenverwaltungsvorstand ... lädt
+ | die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, sooft die
+ | Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder
+ | es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter
+ | zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet.
+ li
+ | Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel in Textform
+ | und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
+ | sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden.
+ li
+ | Aus dieser Drei-Tage-Regelung lässt sich ableiten:
+ br
+ i Von Kirchenverwaltungsmitgliedern kann allgemein eine rasche Reaktion erwartet werden!
+
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit
+ h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 16 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
+ br
+ | Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln.
+ li
+ | Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer bringen sich entsprechend in der Sitzungsvorbereitung mit ein,
+ | indem sie Tagesordnungspunkte benennen und ihre Themen entsprechend aufbereiten.
+ li
+ | Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nichtöffentlich.
+ li
+ | Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet
+ | die Kirchenverwaltung.
+ li
+ | Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion –
+ | teilnehmen lassen.
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Beschlussfähigkeit
+ h6.card-subtitle.text-muted Art. 17 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
+ | und stimmberechtigt ist.
+ li
+ | Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal
+ | zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
+ | und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig.
+ | Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt
+ | Art. 15 Abs. 2 entsprechend.
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
+ h6.card-subtitle.text-muted Art. 18 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst,
+ | seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
+ | natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
+ li
+ | Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
+ li
+ | Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses
+ | nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
+
+
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Beschlussfassung, Wahlen
+ h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 19 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Die Kirchenverwaltung beschließt in Sitzungen, bei denen die Mitglieder am Sitzungsort physisch anwesend sind (Grundsatz der Präsenzsitzung).
+ li
+ | Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung
+ | gefasst.
+ br
+ | Auf Antrag von mindestens zwei Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
+ li
+ | Die beschlussfähige Kirchenverwaltung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Abstimmenden.
+ br
+ | Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes.
+ br
+ i Kein anwesendes Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
+ li
+ | Einer Präsenzsitzung gleichzusetzen ist die Beschlussfassung in einer
+ | virtuellen Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz. Über die Durchführung als Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung entscheidet
+ | der Kirchenverwaltungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Tagesordnung.
+ li
+ | Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem
+ | (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der
+ | Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Der Beschluss ist entsprechend Art. 21 festzustellen
+ | und den Kirchenverwaltungsmitgliedern mitzuteilen.
+ br
+ i Für Umlaufbeschlüsse verwenden wir die Umfragefunktion unserer KV-Cloud wolke.halieus.de
+ li Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verschwiegenheit müssen gewährleistet sein.
+ li
+ | Wahlen werden in geheimer Abstimmung unter physischer Anwesenheit am Sitzungsort vorgenommen.
+ | Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig.
+ | Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht,
+ | so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten
+ | Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet
+ | das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend.
+
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Vertretung der Kirchenstiftung nach außen
+ h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 20 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Der Kirchenverwaltungsvorstand vertritt
+ | zusammen mit dem Kirchenpfleger oder einem durch Beschluss der
+ | Kirchenverwaltung generell oder im Einzelfall ermächtigten Kirchenverwaltungsmitglied die Kirchenstiftung nach außen.
+ li
+ | Falls eine dringliche Anordnung zu treffen oder ein unaufschiebbares Geschäft zu besorgen ist (Art. 13 Abs. 4),
+ | vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand
+ | die Kirchenstiftung nach außen allein.
+ li
+ | Liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor (Art. 13 Abs. 3), vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand
+ | oder
+ | die gem. Art. 13 Abs. 3 bevollmächtigte Person die Kirchenstiftung nach außen allein.
+ li
+ | Zu beachten sind die näheren, abgestuften Regelungen zur Willenserklärung in Art. 20 KiStiftO!
+
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Sitzungsniederschrift
+ h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 21 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine
+ | (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen,
+ | die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung
+ | sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut
+ | nach wiedergibt.
+ br
+ | Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei
+ | einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten.
+ li
+ | Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied der Kirchenverwaltung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der
+ | Kirchenverwaltung zu übermitteln.
+ br
+ | Im Falle des (Umlauf-)Verfahrens
+ | (Art. 19 Abs. 6) genügt die Unterzeichnung des Kirchenverwaltungsvorstands sowie die Zuleitung der
+ | Niederschrift in Textform (z. B. E-Mail) innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung an die Kirchenverwaltungsmitglieder.
+ br
+ | → Dass – wie bisher – alle bei einer Sitzung anwesenden KV-Mitglieder das Protokoll der jeweiligen Sitzung unterschreiben, entfällt.
+ br
+ | → Sinnvollerweise wählt die KV eine Person aus ihrer Mitte, die regelmäßig das Protokoll erstellt.
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung
+ h6.card-subtitle.text-muted Art. 22 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger
+ | fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche
+ | Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge
+ | ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen.
+ li
+ | Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 sich
+ | einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied,
+ | nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde
+ | abberufen werden. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend.
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung
+ h6.card-subtitle.text-muted Art. 23 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Mitglieder der Kirchenverwaltung haften der Kirchenstiftung für einen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nur bei
+ | Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Schaden
+ | durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften
+ | alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben,
+ | mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben.
+ li
+ | Ist eine in Absatz 1 genannte Person einem anderen zum Ersatz eines
+ | in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet,
+ | so kann sie von der Kirchenstiftung die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
+ | Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
+
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat
+ h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 24 KiStiftO
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich.
+ | Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es
+ | einer guten Zusammenarbeit beider Gremien.
+ li
+ | Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat
+ | das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des
+ | Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört.
+ li
+ | Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung
+ | jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen,
+ | falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört.
+ br
+ | Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die
+ | Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12.
+ br
+ | → Da die PGR-Satzung des Erzbistums Bamberg zwei gleichberechtigte PGR-Vorsitzende vorsieht, ist zwischen den beiden zu vereinbaren,
+ | wer von den beiden zu den Sitzungen geht; im Interesse einer sinnvollen Gremienarbeit ist dies jeweils immer die gleiche Person je KV.
+ li
+ | Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der
+ | Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt
+ | der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss
+ | die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei.
+
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Amtszeit
+ h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 GStVS
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Die Amtszeit der gewählten oder berufenen Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode).
+ | Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar.
+ li
+ | Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt.
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Rücktritt, Ausschluss
+ h6.card-subtitle.text-muted Art. 16 GStVS
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach
+ | Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung
+ | während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.
+ li
+ | Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt
+ | für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die
+ | Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen.
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+
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+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
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+ h5.card-title Drastische Reduzierung der Kirchenverwaltungsvorstände in Coburg Stadt und Land
+ h6.card-subtitle.text-muted Perspektive: Ein einziger Pfarrer im ganzen Seelsorgebereich
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Noch 2009 gab es 8 Kirchenverwaltungsvorstände auf dem Gebiet unseres heutigen Seelsorgebereiches.
+ li
+ | Zehn Jahre später, als der Seelsorgebereich Coburg Stadt und Land zum 1. September 2019 errichtet wurde, waren es nur noch 4 (Fischer, Dzikowski, Uzor, Lang).
+ li
+ | Seit Sommer 2022 sind es nur noch zwei (Fischer, Uzor).
+ li
+ | Perspektivisch soll der Leitende Pfarrer der einzige Pfarrer im eigentlichen Sinne („kanonischer Pfarrer“ mit allen Rechten und Pflichten eines Pfarrers
+ | gemäß Kirchenrecht) sein, um die Leitung des Seelsorgebereiches klar zu definieren.
+ li
+ | Dies macht einerseits eine Entlastung auf personeller Ebene – Verwaltungsleitung, KiTa-Geschäftsführung – und andererseits eine Zentralisierung der Abläufe an den Verwaltungssitz notwendig.
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Zentralisierung am Verwaltungssitz
+ h6.card-subtitle.text-muted Bei weiterer Präsenz in der Fläche
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Mit Errichtung der Seelsorgebereiche wurde ein Standort als Verwaltungssitz definiert.
+ br
+ | Das ist in unserem Seelsorgebereich Coburg St. Marien.
+ li
+ | Er ist verwaltungstechnisches Zentrum des Seelsorgebereiches und wird als solches besonders durch das EOB gefördert.
+ li
+ | Sämtlicher Schriftverkehr läuft idealerweise über den Verwaltungssitz, um schnelle Bearbeitungswege zu ermöglichen.
+ li
+ | An diesem Standort sind neben dem Leitenden Pfarrer – der hierhin umziehen musste –
+ | auch Verwaltungsleiter samt Gemeinschaftlicher Pfarrverwaltung sowie KiTa-Geschäftsführer samt KiTa-Verwaltung verortet.
+ li
+ | Neben dem Verwaltungssitz gibt es Pfarrbüros mit (priesterlichem) Dienstsitz: Coburg St. Augustin sowie Seßlach St. Johannes der Täufer.
+ li
+ | Ferner gibt es zwei Pfarrbüros mit Zwischenstatus:
+ ul.card-text
+ li Ebersdorf St. Otto: PmD noch solange P. Peter dort als Pfarradministrator tätig ist.
+ li Rödental in der Übergangsphase vom PmD zu PoD.
+ li
+ | Schießlich gibt es in Neustadt ein Pfarrbüro ohne Dienstsitz:
+ br
+ | Hier gibt es zwar klar definierte Sprechzeiten einer Pfarrsekretärin, jedoch keine Möglichkeit anzurufen;
+ br
+ | die Beschäftigte im Pfarrbüro ist lediglich mit einem Notebook ausgestattet, um die Anfragen vor Ort beantworten zu können.
+ br
+ | Dafür braucht es keinen eigens reservierten Raum mehr, vielmehr wird ein bestehender, auch anders genutzter Raum mitgenutzt
+ | (in Neustadt ist das die Ministrantensakristei).
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Verwaltungsleitung
+ h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für den Leitenden Pfarrer in der Pfarrverwaltung
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Am 11. Januar 2021 wurde mit Lukas Grell die erste Verwaltungsleitung für unseren Seelsorgebereich angestellt –
+ | wir waren einer der ersten Seelsorgebereich im ganzen Bistum, der eine solche neu geschaffene Stelle erhalten hat.
+ li
+ | Die Verwaltungsleitung ist die eine rechte Hand des Leitenden Pfarrers, und zwar zur Leitung des Seelsorgebereiches im Rahmen der allgemeinen Pfarrverwaltung
+ | mit allem, was dazugehört.
+ li
+ | Vgl. auch die vorangegangenen Ausführungen zum entsprechenden Punkt in der KiStiftO.
+ li
+ | Herr Grell hat zum 31. Dezember 2024 gekündigt und fällt krankheitsbedingt seit Mitte Oktober 2024 aus.
+ li
+ | Derzeit läuft das Bewerbungsverfahren zur Nachfolge; diese wird Januar oder März 2024 ihre Arbeit aufnehmen können –
+ | es braucht dann aber eine entsprechende Zeit der Einarbeitung.
+
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Gemeinschaftliche Pfarrverwaltung
+ h6.card-subtitle.text-muted Bündelung der Pfarrverwaltung im ganzen Seelsorgebereich am Verwaltungssitz
+ hr
+ ul.card-text
+ li Auf Anordnung der Bistumsleitung wurden in allen Seelsorgebereichen unseres Erzbistums die Gemeinschaftliche Pfarrverwaltung eingeführt.
+ li
+ | Dies erfolgte bei uns zunächst mittels einer Zweckvereinbarung aller Träger einer Pfarrverwaltung im Seelsorgebereich,
+ | wodurch die GKG Coburg Stadt und Land zum 1. Januar 2022 diese Aufgabe für alle übernahm.
+ li
+ | Später erfolgte ein Betriebsübergang:
+ | alle bisherigen Träger einer Pfarrverwaltung haben diese zum 1. Juli 2023 auf die GKG Coburg Stadt und Land übertragen.
+ br
+ | Damit ist auch das Personal von den bisherigen Trägern auf die GKG CoSuL übergegangen.
+ li
+ | Die GKG CoSuL hat im Gegenzug an den einzelnen Standorten die Verwaltungsräume angemietet.
+ li
+ | Entscheidungen rund um die Pfarrverwaltung im Seelsorgebereich trifft die GKG CoSuL gemäß diözesaner Rahmenvorgaben.
+ br
+ | Der Verwaltungsleiter ist mit weitgehenden Vollmachten für den Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgestattet.
+ li
+ | Im Normalfall ist der Verwaltungssitz Mo-Do von 9 bis 16 Uhr und Fr von 9 bis 13 Uhr erreichbar für alle Anliegen für alle Gläubigen im Seelsorgebereich.
+ li
+ | Es wird zwischen einem Front-Office (Anlaufstelle auch nach außen) und einem Back-Office (für Arbeiten im Hintergrund, vor allem Matrikel und Buchhaltung) unterschieden.
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Geschäftsführung für die Kindertagesstätten
+ h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für den Leitenden Pfarrer in der Verwaltung der Kindertagesstätten
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | In Coburg Stadt und Land gibt es acht kath. Kindertagesstätten:
+ ul.card-text
+ li Coburg St. Augustin
+ li Coburg St. Elisabeth (KiKr)
+ li Coburg St. Marien Farbenfroh
+ li Ebersdorf St. Otto
+ li Sonnefeld St. Marien
+ li Neustadt St. Ottilia
+ li Neustadt Don Bosco (Hort)
+ li Rödental St. Hedwig (Hort)
+ li
+ | Schon Anfang der 2010er gab es den Vorstoß des damaligen Dekan Raimund Reinwald, die Kindertagesstättenverwaltung zu bündeln.
+ br
+ | Leider ist das am Widerstand einer Kirchenverwaltung im damaligen Dekanat Coburg gescheitert.
+ li
+ | In Zuge der Errichtung des neuen Seelsorgebereiches Coburg Stadt und Land wurde dieses Vorhaben wieder aufgegriffen – zumal sich
+ | der Aufwand für die KiTa-Verwaltung in den vorangegangenen Jahren merklich gesteigert hatte.
+ li
+ | Zum 1. März 2021 wurde zunächst der Zweckbetrieb Kath. Kindertagesstätten Coburg Stadt und Land gegründet:
+ | alle Träger von kath. KiTas in Coburg Stadt und Land haben dabei die aus der Trägerschaft einer KiTa resultierenden Aufgaben
+ | auf die Pfarrkirchenstiftung Coburg St. Augustin übertragen, unter deren Trägerschaft der Zweckbetrieb errichtet wurde;
+ br
+ | die einzelnen beteiligten Kirchenstiftungen blieben allerdings Träger der KiTas.
+ li
+ | An der Spitze der KiTa-Verwaltung steht ein Geschäftsführer – als die andere rechte Hand des Leitenden Pfarrer.
+ br
+ | Als Geschäftsführer unserer KiTas konnte Martin Löhnert eingestellt werden, dem eine Verwaltungskraft in Teilzeit zur Seite gestellt ist (mittlerweile auch eine Umschülerin).
+ li
+ | Zum 1. Januar 2023 erfolgte der Betriebsübergang aller kath. KiTas in Coburg Stadt und Land auf die GKG CoSuL.
+ br
+ | Damit verbunden ist alles Personal auf die GKG CoSuL übergegangen.
+ li
+ | Alle Entscheidungen rund um den Betrieb der KiTas trifft die GKV CoSuL.
+ br
+ | Der KiTa-Geschäftsführer ist mit weitgehenden Vollmachten für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgestattet.
+ li
+ | Die KiTa-Gebäude sind bei den Kirchenstiftungen verblieben und damit die Verantwortung für deren Erhalt und alle Baufragen bei den Kirchenverwaltungen.
+ br
+ | die GKG CoSuL hat die entsprechenden Gebäude und Anlangen angemietet;
+ br
+ | die Miteinnahmen müssen als Baurücklage gesondert verbucht werden.
+
+ .card.mb-3.slide.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich
+ h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für die Kirchenpfleger
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Seit 1. März 2024 gibt es in unserem Seelsorgebereich eine durch das EOB finanzierte Buchhaltungsstelle;
+ br
+ | das sind bei uns zwei Personen:
+ ul.card-text
+ li Frau Vera Rosenfeld kümmert sich um alle Stiftungen mit Ausnahme der Pfarrkirchenstiftung Coburg St. Augustin sowie der GKG CoSuL.
+ li Frau Brigitte Blümig kümmert sich um die Pfarrkichenstiftung Coburg St. Augustin samt Immobilien sowie die GKG CoSuL.
+ li
+ | Auch der Zahlungsverkehr geschieht – teils/mehr werdend – über die Buchhaltungskräfte.
+ li
+ | Solche Buchhaltungskräfte werden nach und nach in allen SSBs eingeführt.
+ li
+ | Hintergrund ist die Notwendigkeit, die Buchhaltungen auf das notwendige Niveau zu heben und Neuerungen mit weniger Schulungsaufwand
+ | in das Bistum zu speisen: statt ca. 500 Kirchenpfleger müssen nur noch 35 Buchhaltungskräfte geschult werden.
+ li
+ | Während für den Bereich Mitte und Ost es bereits seit Jahren selbstverständlich ist, dass die Buchhaltung und teils auch der Zahlungsverkehr
+ | über das Büro läuft, ist dies für den Westen unseres SSBs etwas Neues.
+ li
+ | Die Verantwortung für Jahresrechnung und Haushalt bleibt bei den Kirchenpflegern.
+ br
+ | Die gegenwärtige Lösung der Zusammenarbeit zwischen Kirchenpflegern und Buchhaltungskraft ist vom EOB her suboptimal gelöst
+ | und bedarf einer Nachjustierung.
+ li
+ | Perspektivisch soll die Buchhaltung und der Rechnungslauf komplett digital funktionieren ....
+
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+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title „Ende der flächendeckenden Pastoral 2030“
+ h6.card-subtitle.text-muted ... was auch immer das heißen mag
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Mit dem Beschluss des Stellenplans 2023-2030, der überall Kürzungen beim Pastoralen Personal vorsieht,
+ | hielt das Schlagwort vom „Ende der flächendeckenden Pastoral 2030“ in unserem Erzbistum Einzug.
+ li
+ | Was das tatsächlich bedeutet, kann (noch) keiner sagen; klar ist aber, dass deutliche Veränderungen auf uns zukommen werden.
+ li
+ | Dies wird alle Bereiche des kirchlichen Lebens betreffen.
+ li
+ | So mancher Leitenden Pfarrer – die Mehrheit! – sieht uns auf insgesamt 35 Pfarreien im Erzbistum als Ersatz für die jetzt 35 Seelsorgebereiche zulaufen
+ br
+ | mit jeweils einem PfarrGemeindeRat und einer Kirchenverwaltung!
+ li
+ | Auf Bistumsebene ist die perspektivische Entwicklung zum Modell „ein Priester pro großer Seelsorgeeinheit“ längst gegeben.
+
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title GesamtKirchenGemeinde als gescheitertes Modell der Bündelung in der Verwaltung
+ h6.card-subtitle.text-muted Vom Zukunftsmodell zum Auslaufmodell – Neues Modell: Zulegungen
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Zunächst wurde die GesamtKirchenGemeinde quasi als Heilsbringer für die Verwaltung betrachtet.
+ li
+ | Zur Bündelung der Aufgaben der Kirchengemeinden und um den Seelsorgebereichen Rechtsfähigkeit zukommen zu lassen,
+ | sollte es in jedem Seelsorgebereich genau eine GKG geben.
+ li
+ | Dagegen haben wir uns erfolgreich gewehrt: mit unseren zwei fahren wir aus bekannten Gründen günstiger.
+ br
+ | Andernorts wurden GKGs gegründet, die zwei SSBs umfassen – auch aus guten Gründen.
+ br
+ | Das vorgesehene Model erwies sich also als unpraktikabel.
+ li
+ | Hinzu kam, dass eine GKG deutlich größer sein müsste, um tatsächlich wichtige Aufgaben zukunftsträchtig übernehmen zu können –
+ | das hat man leider erst bei den Überlegungen zur Zukunft der KiTas und bei genauerer rechtlicher Betrachtung des Modells GesamtKirchenGemeinde bemerkt.
+ li
+ | Ferner brachte die GKG keine Gremien-Reduktion, sondern eine Mehrung – wobei die Teilnahme aus den Kirchengemeinden
+ | immer wieder „suboptimal“ war: die Beschlussfähigkeit war teils in so mancher GKG nicht oder nur knapp gegeben:
+ br
+ | Diese mangelnde Akzeptanz der GKGs im praktischen Vollzug ist auch ein Todesstoß für die GKGs.
+ li
+ | Für die nächste Zeit werden wir aber noch gut mit unseren zwei GKGs oder vielleicht einmal auch mit nur einer fahren.
+ br
+ | Perspektive ist aber die eine Pfarrei statt des Seelsorgebereiches.
+ br
+ | Nur so kommt es zur nötigen Gremienreduktion, die im Zuge der Wahlen 2024 nicht möglich erschien.
+ p.card-text.small
+ | Auch im evangelischen Bereich heißt es klar: In 6 Jahren werden wir deutlich weniger Gremien wählen ...
+ li
+ | An die Stelle des Modells „GKG“ tritt das Modell „Zulegungen“: mittel- bis langfristig werden Filialkirchengemeinen (bzw. -stiftungen)
+ | der Pfarrkirchengemeinde zugelegt, auch die eine oder andere Pfarrei einer anderen zugelegt.
+ br
+ i Dies geschieht auch schon heute, auch in unserem Bistum (jüngst Hof, Nürnberg)!
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Gebäudekonzept
+ h6.card-subtitle.text-muted Notwendige Reduktion der Gebäude im gesamten Bistum
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Schon seit einigen Jahren wird an diesem Gebäudekonzept gearbeitet; die Aufnahme der Gebäude ist abgeschlossen.
+ li
+ | Mit den neugewählten Verwaltungsgremien soll nun durchgestartet werden ...
+ li
+ | Die Perspektive ist klar eine Reduktion jener Gebäude, für die die Kirchengemeinden Bauträger sind.
+ li
+ | KiTa-Gebäude sollen an die Kommunen übergehen – die wehren sich jedoch heftig ...
+ li
+ | Pfarrheime sollen auf den tatsächlichen (rechnerischen) Bedarf reduziert werden – selig, wer keine eigenen Gebäude hat, sondern andere mitnutzt ...
+ p.card-text.small
+ | In der evangelischen Kirche läuft ein analoger Prozess.
+ li
+ | Auch Kirchen – selbst denkmalgeschützte – stehen mittel- und langfristig zur Disposition.
+ br
+ | Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern laufen schon ...
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Verwaltungstechnische Bündelung und Verschlankung
+ h6.card-subtitle.text-muted Nutzung moderner Möglichkeiten
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Neben der perspektivischen Reduktion der Gremien, Gebäude etc. braucht es weiterhin eine Bündelung in der Verwaltung.
+ li
+ | Hinzu kommt – als Entsprechung zur gegebenen und weiter fortschreitenden Zentralisierung – die Nutzung entsprechender technischer Möglichkeiten:
+ ul.card-text
+ li
+ | eMail als Kommunikationsmedium.
+ li
+ | KV-Cloud für Protokolle und die Zurverfügungstellung wichtiger Dokumente.
+
+ .card.slide.mb-3.border-primary
+ .card-body
+ h5.card-title Arbeitssicherhiet
+ h6.card-subtitle.text-muted Wichtiges Thema für alle Kirchenverwaltungen
+ hr
+ ul.card-text
+ li
+ | Auch zu diesem Thema soll mit den neugewählten Gremien durchgestartet werden ...
+ li
+ | In allen Kirchenverwaltungen muss es einen/eine Arbeitsschutzbeauftragte(n) geben!
+ li
+ | Spätestens zum 1. Juli 2025 muss diese Person ernannt sein.
+ li
+ | Überall müssen sog. „Sicherheitsordner“ erstellt werden u. a. mit Gefährdungsbeurteilungen und Check-Listen.
+ li
+ | Näheres schon jetzt in der
+ a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/931588", target="_blank") KV-Cloud
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+include ../mixins
+
+block content
+
+ p.slide → Verpflichtung zur
+ b Verschwiegenheit
+ | –
+ a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/933704", target="_blank") Verpflichtungserklärung
+ p.slide → Wahl des
+ b Kirchenpflegers
+ p.slide → Wahl der
+ b Vertretung in der GKV CoSuL bzw. der GKV PG Seßlach
+ p.slide → Wahl der
+ b Vertretung im Gemeinsamen Verwaltungsausschuss des kSSB CoSuL
+ p.slide → Wahl der
+ b Vertretung im jeweiligen PGR
+ p.slide → Wahl des
+ b Protokollführers/der Protokollführerin
+ p.slide → ggf. Verteilung von Arbeits-/Geschäftsbereichen in der jeweiligen KV
+ p.slide → (ggf. bereits) Wahl des/der Arbeitssicherheitsbeauftragten
+
+ p.slide.mt-5 → Vereinbarung des
+ b Termins der ersten ordentlichen Sitzung
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