diff --git a/routes/sbr2022.js b/routes/sbr2022.js index 1334378..4c41566 100644 --- a/routes/sbr2022.js +++ b/routes/sbr2022.js @@ -65,6 +65,42 @@ var _gliederung = subs: [] } ] + }, + { + id : "02_konstituierung_kvs_cosul", + name: "Dezember 2024/Januar 2025: Konstituierung der neugewählten Kirchenverwaltungen in Coburg Stadt und Land", + subs : [ + { + id : "01_willkommen", + name: "Willkommen", + subs: [] + }, + { + id : "02_begriffe", + name: "Begriffsklärungen", + subs: [] + }, + { + id : "03_kistifto", + name: "KiStiftO & Co.", + subs: [] + }, + { + id : "04_update", + name: "Wichtige Veränderungen in den letzten Jahren in der Verwaltung in unserem SSB", + subs: [] + }, + { + id : "05_zukunft", + name: "Blick in die Zukunft", + subs: [] + }, + { + id : "06_konstituierung", + name: "Konstituierung der anwesenden Kirchenverwaltungen", + subs: [] + } + ] } ]; diff --git a/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/01_willkommen.pug b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/01_willkommen.pug new file mode 100644 index 0000000..52e1640 --- /dev/null +++ b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/01_willkommen.pug @@ -0,0 +1,22 @@ +extends ../layout +include ../mixins + +block content + + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Willkommen + hr + p.card-text + | ... zur Konstituierung der neugewählten Kirchenverwaltungen in Coburg Stadt und Land + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title.mb-0 Kurze Vorstellungsrunde + hr + ul.card-text + li Name + li Kirchenverwaltung + li „Vorerfahrung“ (wiedergewählt? wie lange dabei?auch/früher PfarrGemeindeRat?) + diff --git a/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/02_begriffe.pug b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/02_begriffe.pug new file mode 100644 index 0000000..c42f3d5 --- /dev/null +++ b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/02_begriffe.pug @@ -0,0 +1,178 @@ +extends ../layout +include ../mixins + +block content + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title + | Körperschaft des Öffentlichen Rechts + hr + ul.card-text.mb-0 + li + | Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) kann vom Staat verliehen werden, + | wenn sie bestimmte definierte, hoheitliche Aufgaben übernimmt, z. B. Kommunalgemeinde, Landkreis, Bezirk, Kirchengemeinde. + li + | Nach Art. 140 GG kann auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gemeinden von Gläubigen der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen werden. + + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Kirchengemeinde + h6.card-subtitle.text-muted Öffentlich-Rechtliche Gebietskörperschaft: Gläubige in einem bestimmten Gebiet + hr + ul.card-text.mb-0 + li Der Begriff „Kirchengemeinde“ darf nicht mit dem pastoralen Begriff der „Gemeinde“ gleichgesetzt werden. + li Vielmehr handelt es sich um einen Begriff des Staatskirchenrechts. + li + i + | Eine Kirchengemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und umfasst alle Katholiken, + | die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben. + li + | Damit meinen Pfarrei und Kirchengemeinde im Grunde dasselbe, solange es keine Filialkirchengemeinden gibt. + li + | Die (Gesamt-)Kirchengemeinde ist Trägerin eines ihr zugeordneten Vermögens sowie gemeindlicher Steuerverband, nämlich Gläubigerin des Kirchgeldes. + br + | Sie hat neben der Kirchenstiftung ihr übertragene Aufgaben im ortskirchlichen (pfarrlichen) Bereich wahrzunehmen. + li + | Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates als kirchlicher Aufsichtsbehörde. + li + i Organ der (Gesamt-)Kirchengemeinde ist die (Gesamt-)Kirchenverwaltung. + li + | Kirchenverwaltungsvorstand ist jeweils der Pfarrer/Pfarradministrator. + + .card.slide.mb-3.border-warning + .card-body + h5.card-title Gesamtkirchengemeinde + hr + ul.card-text.mb-0 + li + | Eine GKG ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der + | gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse. + li + | Als gemeindlicher Steuerverband tritt die Gesamtkirchengemeinde an die Stelle ihrer Mitgliedskirchengemeinden und ist + | statt derer Gläubigerin des Kirchgeldes. + li + | Gesamtkirchenverwaltungsvorstand ist im Erzbistum Bamberg gemäß der diözesanen Bestimmungen in allen Gesamtkirchengemeinden jeweils der Leitende Pfarrer. + li + | In unserem Seelsorgebereich gibt es zwei GesamtKirchenGemeinden: + ul.card-text + li + b Coburg Stadt und Land + br + | mit den Pfarrkirchengemeinden Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig. + li + b Pfarreiengemeinschaft Seßlach + br + | mit + ul.card-text.mb-0 + li + | Pfarrkirchengemeinde Seßlach St. Johannes der Täufer, Filialkirchengemeinde Dietersdorf St. Kilian, + | Filialkirchengemeinde Dürrenried St. Oswald, Filialkirchengemeinde Oberelldorf St. Nikolaus, + | Filialkirchengemeinde Rothenberg St. Laurentius und Filialkirchengemeinde Wasmuthhausen Herz Jesu. + li + | Pfarrkirchengemeinde Autenhausen St. Sebastian, Filialkirchengemeinde Gleismuthhausen St. Antonius Abbas. + li + | Pfarrkirchengemeinde Kaltenbrunn St. Wolfgang. + li + | Pfarrkirchengemeinde Neundorf Mariä Geburt, Filialkirchengemeinde Witzmannsberg St. Johannes der Täufer. + br + p.small.card-text + | Altenhof Mariä Schmerzen und Weidach St. Michael sind „nur“ Kirchenstiftungen und keine Kirchengemeinden. + br + | Sie sind daher nicht Mitglieder der GKG PG Seßlach und werden in der zugehörigen GKV (theoretisch) durch die + | Pfarrkirchenverwaltung Neundorf Mariä Geburt vertreten. + p.card-text + | Dass es in unserem SSB zwei GKGs gibt hat einerseits historische Gründe: beide GKGs bestanden zur Zeit der Errichtung + | des kSSB CoSuL am 1. September 2024 bereits (die GKG CoSuL wurde dann später um die Kirchengemeinden Ebersdorf, Neustadt und Rödental erweitert); + br + | andererseits entspricht dies auch der bleibenden Inhomogenität in unserem Seelsorgebereich, da der Bereich Seßlach einfach anders strukturiert + | und geprägt ist als der Bereich Coburg (viele kleine vs. wenige große Kirchengemeinden etc.). + br + | Dass alle Kirchengemeinden eines Seelsorgebereiches Mitglied einer GKG sein sollen, ist jedenfalls auch bei uns erfüllt. + + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Stiftung + h6.card-subtitle.text-muted Zu einem bestimmten Zweck gewidmete mitgliederlose Vermögensmasse + hr + ul.card-text.mb-0 + li + | Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man im Allgemeinen eine durch den Willensakt + | des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmete, mitgliederlose Vermögensmasse. + li + | Diese hat durch die staatliche Anerkennung als juristische Person rechtliche Selbständigkeit erlangt und verfolgt mit den für sie handelnden + | Organen ihren Zweck nachhaltig und dauerhaft. + + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Kirchenstiftung + h6.card-subtitle.text-muted Trägerin des „Gotteshausvermögens“ + hr + ul.card-text.mb-0 + li + i + | Die Kirchenstiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Kirchenverwaltung + | mit (i. d. R.) dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand an ihrer Spitze gesetzlich vertreten wird. + li + | Die Kirchenstiftung ist Trägerin des sogenannten Gotteshausvermögens und hat die Aufgabe, für die Erfüllung der ortskirchlichen + | (pfarrlichen) Bedürfnisse Sorge zu tragen. + li + | Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. + li + | Als kirchliche Stiftungen gelten (→ Art. 1 Abs. 2 KiStiftO): + ul.card-text.mb-0 + li Kirchenstiftungen, + li Pfründestiftungen + li sonstige (kirchliche, näherhin bestimmte) Stiftungen. + + p.slide.mb-3 + b + | Die Kirchenverwaltung ist Organ (Entscheidungsgremium) sowohl von Kirchengemeinde als auch Kirchenstiftung. + br + | Beides ist im Alltag der Kirchenverwaltung nicht wirklich trennbar. + + .card.slide.mb-3.border-danger + .card-body + h5.card-title Pfarrei + h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Gemeinschaft von Gläubigen + hr + ul.card-text.mb-0 + li + | Die Pfarrei ist „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche (z. B. Diözese) auf Dauer errichtet ist + | und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (c. 515 § 1 CIC). + li + | Eine Pfarrei existiert nur im innerkirchlichen Bereich, nicht im öffentlich-rechtlichen Kontext. + p.small.card-text.mb-0 + | In der evangelischen Kirche wird der Begriff „Pfarrei“ anders benutzt als in der röm.-kath. und bezeichnet hier (mittlerweile) eher + | das, was wir Seelsorgebereich nennen! + li + | Damit eine Pfarrei am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig. + br + | Dies geschieht durch das Errichten einer Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. + li + | Organ der Pfarrei ist der PfarrGemeindeRat – in Entsprechung zur Pfarrei ein rein innerkirchliches Gremium. + + .card.slide.mb-3.border-danger + .card-body + h5.card-title Seelsorgebereich + h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Zusammenschluss von Pfarreien + hr + ul.card-text.mb-0 + li + | Als Zuordnungsgröße von Pastoralen Mitarbeitern (→ Pastoralteam), Zuschüssen von diözesaner Seite (→ Seelsorgebereichs-Budget) etc. + | wurden schon 2005/2006 erstmalig Seelsorgebereiche im Erzbistum Bamberg errichtet als pastorale Einheit zwischen Pfarrei und Dekanat. + li + | Ein Seelsorgebereich ist in diesem Sinne der Zusammenschluss von benachbarten Pfarreien – und wie diese selbst eine rein innerkirchliche Größe. + li + | Damit ein Seelsorgebereich am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig. + br + | Dies geschieht durch das Errichten von einer oder mehrerer Gesamtkirchengemeinde(n) mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. + li + | Organ des Seelsorgebereiches ist der SeelsorgeBereichsRat – in Entsprechung zum Seelsorgebereich ein rein innerkirchliches Gremium. + li + | Für die Beschäftigung mit gemeinsamen Verwaltungsaufgaben und -fragen im ganzen Seelsorgebereich – also auch die beiden GKGs übersteigend + | und zusammenführend – gibt es im Seelsorgebereich den Gemeinsamen Verwaltungsausschuss; sein großes Thema ist jährlich + | die Verteilung des Budgets des Seelsorgebereiches auf Gemeinsames und die einzelnen Kirchenstiftungen. \ No newline at end of file diff --git a/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/03_kistifto.pug b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/03_kistifto.pug new file mode 100644 index 0000000..78292fb --- /dev/null +++ b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/03_kistifto.pug @@ -0,0 +1,510 @@ +extends ../layout +include ../mixins + +block content + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Übersicht + h6.card-subtitle.text-muted Relevante Rechtstexte + hr + p.card-text.mb0 + | Für (Gesamt-)Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind insbesondere folgende Rechtstexte relevant: + ul.card-text.slide + li + b + a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926786" target="_blank") Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. August 2024 + br + a.small.card-text.mb-0(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926793" target="_blank") Synoptischer Vergleich mit der KiStiftO 2018 + + li + b Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. August 2024 + li + i Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 – Das kirchliche Gesetzbuch der röm.-kath. Kirche + ul.card-text.slide + li Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland + li Verfassung des Freistaates Bayern + li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern + li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich + li Bayerisches Stiftungsgesetz + li Bürgerliches Gesetzbuch + li Gesetz der bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens von 1986 + li Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) + li Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) + li Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) + li Abgabenordnung (AO) + li Einkommensteuergesetz (EStG) + li Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000) + li Körperschaftsteuergesetz (KStG) + li Umsatzsteuergesetz (UStG) + li Gewerbesteuergesetz (GewStG) + li Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) + li Grundsteuergesetz (GrStG) + li Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) + li Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) + li Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG) + li Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) + li Baugesetzbuch (BauGB) + li Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG) + li Bundesmeldegesetz (BMG) + li Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV) + li Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) + li Anordnung für das kirchliche Meldewesen (KMAO) + li Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) + li Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) + + p.card-text.mb-0.slide + | Diese lange Auflistung will zeigen: + ul.card-text.slide + li Wir arbeiten nicht im rechtsfreien Raum. + li + | Bei bestimmten Fragen kann es für eine Kirchenverwaltung – inclusive ihres Vorstandes und des Kirchenpflegers – sehr schnell kompliziert, + | widersprüchlich und unübersichtlich werden. + br + | Da stehen uns die verschiedenen Stellen des Ordinariates mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz zur Verfügung. + + p.card-text.mb-0.slide + i Wichtig: Die Kirche ist kein Verein! + br + | Zwischen den Abläufen in einer Vereins(vorstands/mitglieder)versammlung und einer Kirchenverwaltungssitzung muss unterschieden werden, + | deutlich etwa bei der Entlastung der Kassenführung/Jahresrechnung: diese geschieht bei uns nicht durch die Kirchenverwaltung, sondern durch die Stiftungsaufsicht! + + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Kirchenverwaltung – Aufgaben + h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 11 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte, + | sichere und wirtschaftliche Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, + | die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse + | und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben. + li + | Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten und das Stiftungsvermögen + | ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten + | und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.). + li + | Die Anlage von Stiftungsgeldern – im Sinne von dauernden Vermögensanlagen – erfolgt nach den Weisungen der + | kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. + li + | Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter – insbesondere + ol.card-text.mb-0 + li + | die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk, + li + | der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes, + li + | der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß c. 1254 § 2 CIC, + li + | die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden + | Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich + | der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im + | Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge, + | soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt, + li + | die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die + | Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst + | und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, + | sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw., + li + | die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter, + li + | die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, + | Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives, + li + | die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche + | Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat, + li + | die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden + | Inventarien (Inventarverzeichnis), + li + | die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung, + li + | der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie + li + | die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens. + p.card-text + | Kurz: + b Die Kirchenverwaltung hat als Kernaufgabe, Seelsorge zu ermöglichen; + br + | das Wie der Seelsorge unterliegt aber dem Pastoralteam, dem SeelsorgeBereichsRat und den PfarrGemeindeRäten! + + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitsverpflichtung + h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 12 KiStiftO + hr + ul.card-text.mb-0 + li + | Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte + | Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), + | kirchliches Meldewesen und Datenschutz, zu verpflichten, und die Verpflichtung ist zu dokumentieren. + li + | Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei + | ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten + | Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im + | amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder + | ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die + | Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht + | unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, + | Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, + | auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. + li + | Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort. + | Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung sind die Unterlagen + | nach Art. 12 Abs. 2 Satz 4 unverzüglich an den Kirchenverwaltungsvorstand herauszugeben. + | Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitglieds. + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben + h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 13 KiStiftO – Entlastung durch Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer + hr + ul.card-text.mb-0 + li + | Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet + | sie. + br + | Sinnvollerweise werden die einzelnen Tagesordnungspunkte bzw. -blöcke von jenen übernommen, die sie einbringen: + | Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter, KiTa-Geschäftsführer oder bestimmte Kirchenverwaltungsmitglieder. + li + | Im Falle der Verhinderung kann bei der Vorbereitung und Leitung + | einer Sitzung eine Vertretung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied erfolgen. + li + | Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung. + li + | Der Kirchenverwaltungsvorstand erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung. + br + | Das sind alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die für die Kirchenstiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen + | Verpflichtungen erwarten lassen. + br + | Die Kirchenverwaltung kann im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde + | für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Richtlinien aufstellen. + li + | Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung + | vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die + | Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen; + br + | über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung + | für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. + br + i → Verwaltungsleiter (durch das EOB bezahlt), KiTa-Geschäftsführer (durch die KiTas erwirtschaftet) + br + | Gemäß dieser Vorgaben sind Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer auf Ebene des Kirchenverwaltungsvorstandes angesiedelt; sie dienen + | primär seiner Entlastung, ohne ihn (als Kirchenverwaltungsvorstand) zu ersetzen; der Leitende Pfarrer ist auch beider Dienstvorgesetzter. + li + | Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde + | dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu + | besorgen. Hierüber ist die Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung zu unterrichten. + li + | Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter + | der Kirchenstiftung. + + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben + h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 14 KiStiftO – Entlastung durch die Buchhaltungskraft im SSB + hr + ul.card-text + li + | Der Kirchenpfleger unterstützt den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung ihrer Aufgaben. + li + | Die Kirchenverwaltung bestimmt unbeschadet oberhirtlicher Anordnungen hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte, + | ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige + | an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit. + li + | Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und + | Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des + | Kirchenpflegers übertragen werden. + br + i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich, die – mit dem Verwaltungsleiter als Dienstvorgesetztem – den Kirchenpflegern zugeordnet ist. + li + | Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw. + | außerordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und + | achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3) + | eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben + | wie Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur + | sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung erforderlich sind. + br + | Die Kirchenverwaltung kann im Fall des Einverständnisses des Kirchenpflegers bestimmen, dass eine beauftragte + | Stelle die Aufgaben der Vorbereitung der Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen in möglichst laufender Abstimmung mit + | dem Kirchenpfleger übernimmt. + br + i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich in Mitwirkungs-Funktion. + li + | Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im + | Rahmen des Art. 13 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln. + br + | Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen, + | insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen. + br + i Unterstützung erfolgt auch hier durch die Buchhaltungskraft, die i. d. R. die Zahlungen ausführt, wenn nichts anderes festgelegt ist. + li + | Die Verwaltung eines Pfarrheimes, eines Friedhofes, einer Kindertagesstätte oder einer sonstigen Einrichtung kann + | anstelle des Kirchenpflegers auch ein anders Mitglied der Kirchenverwaltung übernehmen, ggf. sogar mit Zeichnungsvollmacht für die zugehörigen + | Bankkonten; dies ist jeweils von der Kirchenverwaltung zu beschließen. + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Kirchenverwaltung – Einberufung + h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Der Kirchenverwaltungsvorstand ... lädt + | die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, sooft die + | Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder + | es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter + | zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet. + li + | Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel in Textform + | und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung + | sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden. + li + | Aus dieser Drei-Tage-Regelung lässt sich ableiten: + br + i Von Kirchenverwaltungsmitgliedern kann allgemein eine rasche Reaktion erwartet werden! + + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit + h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 16 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. + br + | Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln. + li + | Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer bringen sich entsprechend in der Sitzungsvorbereitung mit ein, + | indem sie Tagesordnungspunkte benennen und ihre Themen entsprechend aufbereiten. + li + | Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nichtöffentlich. + li + | Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet + | die Kirchenverwaltung. + li + | Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – + | teilnehmen lassen. + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Beschlussfähigkeit + h6.card-subtitle.text-muted Art. 17 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend + | und stimmberechtigt ist. + li + | Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal + | zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden + | und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig. + | Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt + | Art. 15 Abs. 2 entsprechend. + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung + h6.card-subtitle.text-muted Art. 18 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, + | seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen + | natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. + li + | Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. + li + | Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses + | nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. + + + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Beschlussfassung, Wahlen + h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 19 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Die Kirchenverwaltung beschließt in Sitzungen, bei denen die Mitglieder am Sitzungsort physisch anwesend sind (Grundsatz der Präsenzsitzung). + li + | Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung + | gefasst. + br + | Auf Antrag von mindestens zwei Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. + li + | Die beschlussfähige Kirchenverwaltung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Abstimmenden. + br + | Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes. + br + i Kein anwesendes Mitglied darf sich der Stimme enthalten. + li + | Einer Präsenzsitzung gleichzusetzen ist die Beschlussfassung in einer + | virtuellen Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz. Über die Durchführung als Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung entscheidet + | der Kirchenverwaltungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Tagesordnung. + li + | Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem + | (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der + | Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Der Beschluss ist entsprechend Art. 21 festzustellen + | und den Kirchenverwaltungsmitgliedern mitzuteilen. + br + i Für Umlaufbeschlüsse verwenden wir die Umfragefunktion unserer KV-Cloud wolke.halieus.de + li Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verschwiegenheit müssen gewährleistet sein. + li + | Wahlen werden in geheimer Abstimmung unter physischer Anwesenheit am Sitzungsort vorgenommen. + | Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. + | Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, + | so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten + | Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet + | das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend. + + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Vertretung der Kirchenstiftung nach außen + h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 20 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Der Kirchenverwaltungsvorstand vertritt + | zusammen mit dem Kirchenpfleger oder einem durch Beschluss der + | Kirchenverwaltung generell oder im Einzelfall ermächtigten Kirchenverwaltungsmitglied die Kirchenstiftung nach außen. + li + | Falls eine dringliche Anordnung zu treffen oder ein unaufschiebbares Geschäft zu besorgen ist (Art. 13 Abs. 4), + | vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand + | die Kirchenstiftung nach außen allein. + li + | Liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor (Art. 13 Abs. 3), vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand + | oder + | die gem. Art. 13 Abs. 3 bevollmächtigte Person die Kirchenstiftung nach außen allein. + li + | Zu beachten sind die näheren, abgestuften Regelungen zur Willenserklärung in Art. 20 KiStiftO! + + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Sitzungsniederschrift + h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 21 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine + | (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen, + | die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung + | sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut + | nach wiedergibt. + br + | Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei + | einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten. + li + | Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied der Kirchenverwaltung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der + | Kirchenverwaltung zu übermitteln. + br + | Im Falle des (Umlauf-)Verfahrens + | (Art. 19 Abs. 6) genügt die Unterzeichnung des Kirchenverwaltungsvorstands sowie die Zuleitung der + | Niederschrift in Textform (z. B. E-Mail) innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung an die Kirchenverwaltungsmitglieder. + br + | → Dass – wie bisher – alle bei einer Sitzung anwesenden KV-Mitglieder das Protokoll der jeweiligen Sitzung unterschreiben, entfällt. + br + | → Sinnvollerweise wählt die KV eine Person aus ihrer Mitte, die regelmäßig das Protokoll erstellt. + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung + h6.card-subtitle.text-muted Art. 22 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger + | fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche + | Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge + | ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. + li + | Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 sich + | einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied, + | nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde + | abberufen werden. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend. + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung + h6.card-subtitle.text-muted Art. 23 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Mitglieder der Kirchenverwaltung haften der Kirchenstiftung für einen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nur bei + | Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Schaden + | durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften + | alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, + | mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben. + li + | Ist eine in Absatz 1 genannte Person einem anderen zum Ersatz eines + | in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet, + | so kann sie von der Kirchenstiftung die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. + | Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. + + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat + h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 24 KiStiftO + hr + ul.card-text + li + | Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich. + | Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es + | einer guten Zusammenarbeit beider Gremien. + li + | Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat + | das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des + | Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört. + li + | Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung + | jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, + | falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört. + br + | Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die + | Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12. + br + | → Da die PGR-Satzung des Erzbistums Bamberg zwei gleichberechtigte PGR-Vorsitzende vorsieht, ist zwischen den beiden zu vereinbaren, + | wer von den beiden zu den Sitzungen geht; im Interesse einer sinnvollen Gremienarbeit ist dies jeweils immer die gleiche Person je KV. + li + | Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der + | Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt + | der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss + | die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei. + + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Amtszeit + h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 GStVS + hr + ul.card-text + li + | Die Amtszeit der gewählten oder berufenen Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode). + | Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. + li + | Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt. + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Rücktritt, Ausschluss + h6.card-subtitle.text-muted Art. 16 GStVS + hr + ul.card-text + li + | Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach + | Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung + | während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden. + li + | Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt + | für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die + | Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. \ No newline at end of file diff --git a/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/04_update.pug b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/04_update.pug new file mode 100644 index 0000000..66d7da0 --- /dev/null +++ b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/04_update.pug @@ -0,0 +1,184 @@ +extends ../layout +include ../mixins + +block content + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Drastische Reduzierung der Kirchenverwaltungsvorstände in Coburg Stadt und Land + h6.card-subtitle.text-muted Perspektive: Ein einziger Pfarrer im ganzen Seelsorgebereich + hr + ul.card-text + li + | Noch 2009 gab es 8 Kirchenverwaltungsvorstände auf dem Gebiet unseres heutigen Seelsorgebereiches. + li + | Zehn Jahre später, als der Seelsorgebereich Coburg Stadt und Land zum 1. September 2019 errichtet wurde, waren es nur noch 4 (Fischer, Dzikowski, Uzor, Lang). + li + | Seit Sommer 2022 sind es nur noch zwei (Fischer, Uzor). + li + | Perspektivisch soll der Leitende Pfarrer der einzige Pfarrer im eigentlichen Sinne („kanonischer Pfarrer“ mit allen Rechten und Pflichten eines Pfarrers + | gemäß Kirchenrecht) sein, um die Leitung des Seelsorgebereiches klar zu definieren. + li + | Dies macht einerseits eine Entlastung auf personeller Ebene – Verwaltungsleitung, KiTa-Geschäftsführung – und andererseits eine Zentralisierung der Abläufe an den Verwaltungssitz notwendig. + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Zentralisierung am Verwaltungssitz + h6.card-subtitle.text-muted Bei weiterer Präsenz in der Fläche + hr + ul.card-text + li + | Mit Errichtung der Seelsorgebereiche wurde ein Standort als Verwaltungssitz definiert. + br + | Das ist in unserem Seelsorgebereich Coburg St. Marien. + li + | Er ist verwaltungstechnisches Zentrum des Seelsorgebereiches und wird als solches besonders durch das EOB gefördert. + li + | Sämtlicher Schriftverkehr läuft idealerweise über den Verwaltungssitz, um schnelle Bearbeitungswege zu ermöglichen. + li + | An diesem Standort sind neben dem Leitenden Pfarrer – der hierhin umziehen musste – + | auch Verwaltungsleiter samt Gemeinschaftlicher Pfarrverwaltung sowie KiTa-Geschäftsführer samt KiTa-Verwaltung verortet. + li + | Neben dem Verwaltungssitz gibt es Pfarrbüros mit (priesterlichem) Dienstsitz: Coburg St. Augustin sowie Seßlach St. Johannes der Täufer. + li + | Ferner gibt es zwei Pfarrbüros mit Zwischenstatus: + ul.card-text + li Ebersdorf St. Otto: PmD noch solange P. Peter dort als Pfarradministrator tätig ist. + li Rödental in der Übergangsphase vom PmD zu PoD. + li + | Schießlich gibt es in Neustadt ein Pfarrbüro ohne Dienstsitz: + br + | Hier gibt es zwar klar definierte Sprechzeiten einer Pfarrsekretärin, jedoch keine Möglichkeit anzurufen; + br + | die Beschäftigte im Pfarrbüro ist lediglich mit einem Notebook ausgestattet, um die Anfragen vor Ort beantworten zu können. + br + | Dafür braucht es keinen eigens reservierten Raum mehr, vielmehr wird ein bestehender, auch anders genutzter Raum mitgenutzt + | (in Neustadt ist das die Ministrantensakristei). + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Verwaltungsleitung + h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für den Leitenden Pfarrer in der Pfarrverwaltung + hr + ul.card-text + li + | Am 11. Januar 2021 wurde mit Lukas Grell die erste Verwaltungsleitung für unseren Seelsorgebereich angestellt – + | wir waren einer der ersten Seelsorgebereich im ganzen Bistum, der eine solche neu geschaffene Stelle erhalten hat. + li + | Die Verwaltungsleitung ist die eine rechte Hand des Leitenden Pfarrers, und zwar zur Leitung des Seelsorgebereiches im Rahmen der allgemeinen Pfarrverwaltung + | mit allem, was dazugehört. + li + | Vgl. auch die vorangegangenen Ausführungen zum entsprechenden Punkt in der KiStiftO. + li + | Herr Grell hat zum 31. Dezember 2024 gekündigt und fällt krankheitsbedingt seit Mitte Oktober 2024 aus. + li + | Derzeit läuft das Bewerbungsverfahren zur Nachfolge; diese wird Januar oder März 2024 ihre Arbeit aufnehmen können – + | es braucht dann aber eine entsprechende Zeit der Einarbeitung. + + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Gemeinschaftliche Pfarrverwaltung + h6.card-subtitle.text-muted Bündelung der Pfarrverwaltung im ganzen Seelsorgebereich am Verwaltungssitz + hr + ul.card-text + li Auf Anordnung der Bistumsleitung wurden in allen Seelsorgebereichen unseres Erzbistums die Gemeinschaftliche Pfarrverwaltung eingeführt. + li + | Dies erfolgte bei uns zunächst mittels einer Zweckvereinbarung aller Träger einer Pfarrverwaltung im Seelsorgebereich, + | wodurch die GKG Coburg Stadt und Land zum 1. Januar 2022 diese Aufgabe für alle übernahm. + li + | Später erfolgte ein Betriebsübergang: + | alle bisherigen Träger einer Pfarrverwaltung haben diese zum 1. Juli 2023 auf die GKG Coburg Stadt und Land übertragen. + br + | Damit ist auch das Personal von den bisherigen Trägern auf die GKG CoSuL übergegangen. + li + | Die GKG CoSuL hat im Gegenzug an den einzelnen Standorten die Verwaltungsräume angemietet. + li + | Entscheidungen rund um die Pfarrverwaltung im Seelsorgebereich trifft die GKG CoSuL gemäß diözesaner Rahmenvorgaben. + br + | Der Verwaltungsleiter ist mit weitgehenden Vollmachten für den Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgestattet. + li + | Im Normalfall ist der Verwaltungssitz Mo-Do von 9 bis 16 Uhr und Fr von 9 bis 13 Uhr erreichbar für alle Anliegen für alle Gläubigen im Seelsorgebereich. + li + | Es wird zwischen einem Front-Office (Anlaufstelle auch nach außen) und einem Back-Office (für Arbeiten im Hintergrund, vor allem Matrikel und Buchhaltung) unterschieden. + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Geschäftsführung für die Kindertagesstätten + h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für den Leitenden Pfarrer in der Verwaltung der Kindertagesstätten + hr + ul.card-text + li + | In Coburg Stadt und Land gibt es acht kath. Kindertagesstätten: + ul.card-text + li Coburg St. Augustin + li Coburg St. Elisabeth (KiKr) + li Coburg St. Marien Farbenfroh + li Ebersdorf St. Otto + li Sonnefeld St. Marien + li Neustadt St. Ottilia + li Neustadt Don Bosco (Hort) + li Rödental St. Hedwig (Hort) + li + | Schon Anfang der 2010er gab es den Vorstoß des damaligen Dekan Raimund Reinwald, die Kindertagesstättenverwaltung zu bündeln. + br + | Leider ist das am Widerstand einer Kirchenverwaltung im damaligen Dekanat Coburg gescheitert. + li + | In Zuge der Errichtung des neuen Seelsorgebereiches Coburg Stadt und Land wurde dieses Vorhaben wieder aufgegriffen – zumal sich + | der Aufwand für die KiTa-Verwaltung in den vorangegangenen Jahren merklich gesteigert hatte. + li + | Zum 1. März 2021 wurde zunächst der Zweckbetrieb Kath. Kindertagesstätten Coburg Stadt und Land gegründet: + | alle Träger von kath. KiTas in Coburg Stadt und Land haben dabei die aus der Trägerschaft einer KiTa resultierenden Aufgaben + | auf die Pfarrkirchenstiftung Coburg St. Augustin übertragen, unter deren Trägerschaft der Zweckbetrieb errichtet wurde; + br + | die einzelnen beteiligten Kirchenstiftungen blieben allerdings Träger der KiTas. + li + | An der Spitze der KiTa-Verwaltung steht ein Geschäftsführer – als die andere rechte Hand des Leitenden Pfarrer. + br + | Als Geschäftsführer unserer KiTas konnte Martin Löhnert eingestellt werden, dem eine Verwaltungskraft in Teilzeit zur Seite gestellt ist (mittlerweile auch eine Umschülerin). + li + | Zum 1. Januar 2023 erfolgte der Betriebsübergang aller kath. KiTas in Coburg Stadt und Land auf die GKG CoSuL. + br + | Damit verbunden ist alles Personal auf die GKG CoSuL übergegangen. + li + | Alle Entscheidungen rund um den Betrieb der KiTas trifft die GKV CoSuL. + br + | Der KiTa-Geschäftsführer ist mit weitgehenden Vollmachten für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgestattet. + li + | Die KiTa-Gebäude sind bei den Kirchenstiftungen verblieben und damit die Verantwortung für deren Erhalt und alle Baufragen bei den Kirchenverwaltungen. + br + | die GKG CoSuL hat die entsprechenden Gebäude und Anlangen angemietet; + br + | die Miteinnahmen müssen als Baurücklage gesondert verbucht werden. + + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich + h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für die Kirchenpfleger + hr + ul.card-text + li + | Seit 1. März 2024 gibt es in unserem Seelsorgebereich eine durch das EOB finanzierte Buchhaltungsstelle; + br + | das sind bei uns zwei Personen: + ul.card-text + li Frau Vera Rosenfeld kümmert sich um alle Stiftungen mit Ausnahme der Pfarrkirchenstiftung Coburg St. Augustin sowie der GKG CoSuL. + li Frau Brigitte Blümig kümmert sich um die Pfarrkichenstiftung Coburg St. Augustin samt Immobilien sowie die GKG CoSuL. + li + | Auch der Zahlungsverkehr geschieht – teils/mehr werdend – über die Buchhaltungskräfte. + li + | Solche Buchhaltungskräfte werden nach und nach in allen SSBs eingeführt. + li + | Hintergrund ist die Notwendigkeit, die Buchhaltungen auf das notwendige Niveau zu heben und Neuerungen mit weniger Schulungsaufwand + | in das Bistum zu speisen: statt ca. 500 Kirchenpfleger müssen nur noch 35 Buchhaltungskräfte geschult werden. + li + | Während für den Bereich Mitte und Ost es bereits seit Jahren selbstverständlich ist, dass die Buchhaltung und teils auch der Zahlungsverkehr + | über das Büro läuft, ist dies für den Westen unseres SSBs etwas Neues. + li + | Die Verantwortung für Jahresrechnung und Haushalt bleibt bei den Kirchenpflegern. + br + | Die gegenwärtige Lösung der Zusammenarbeit zwischen Kirchenpflegern und Buchhaltungskraft ist vom EOB her suboptimal gelöst + | und bedarf einer Nachjustierung. + li + | Perspektivisch soll die Buchhaltung und der Rechnungslauf komplett digital funktionieren .... + \ No newline at end of file diff --git a/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/05_zukunft.pug b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/05_zukunft.pug new file mode 100644 index 0000000..6a5fcfb --- /dev/null +++ b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/05_zukunft.pug @@ -0,0 +1,121 @@ +extends ../layout +include ../mixins + +block content + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title „Ende der flächendeckenden Pastoral 2030“ + h6.card-subtitle.text-muted ... was auch immer das heißen mag + hr + ul.card-text + li + | Mit dem Beschluss des Stellenplans 2023-2030, der überall Kürzungen beim Pastoralen Personal vorsieht, + | hielt das Schlagwort vom „Ende der flächendeckenden Pastoral 2030“ in unserem Erzbistum Einzug. + li + | Was das tatsächlich bedeutet, kann (noch) keiner sagen; klar ist aber, dass deutliche Veränderungen auf uns zukommen werden. + li + | Dies wird alle Bereiche des kirchlichen Lebens betreffen. + li + | So mancher Leitenden Pfarrer – die Mehrheit! – sieht uns auf insgesamt 35 Pfarreien im Erzbistum als Ersatz für die jetzt 35 Seelsorgebereiche zulaufen + br + | mit jeweils einem PfarrGemeindeRat und einer Kirchenverwaltung! + li + | Auf Bistumsebene ist die perspektivische Entwicklung zum Modell „ein Priester pro großer Seelsorgeeinheit“ längst gegeben. + + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title GesamtKirchenGemeinde als gescheitertes Modell der Bündelung in der Verwaltung + h6.card-subtitle.text-muted Vom Zukunftsmodell zum Auslaufmodell – Neues Modell: Zulegungen + hr + ul.card-text + li + | Zunächst wurde die GesamtKirchenGemeinde quasi als Heilsbringer für die Verwaltung betrachtet. + li + | Zur Bündelung der Aufgaben der Kirchengemeinden und um den Seelsorgebereichen Rechtsfähigkeit zukommen zu lassen, + | sollte es in jedem Seelsorgebereich genau eine GKG geben. + li + | Dagegen haben wir uns erfolgreich gewehrt: mit unseren zwei fahren wir aus bekannten Gründen günstiger. + br + | Andernorts wurden GKGs gegründet, die zwei SSBs umfassen – auch aus guten Gründen. + br + | Das vorgesehene Model erwies sich also als unpraktikabel. + li + | Hinzu kam, dass eine GKG deutlich größer sein müsste, um tatsächlich wichtige Aufgaben zukunftsträchtig übernehmen zu können – + | das hat man leider erst bei den Überlegungen zur Zukunft der KiTas und bei genauerer rechtlicher Betrachtung des Modells GesamtKirchenGemeinde bemerkt. + li + | Ferner brachte die GKG keine Gremien-Reduktion, sondern eine Mehrung – wobei die Teilnahme aus den Kirchengemeinden + | immer wieder „suboptimal“ war: die Beschlussfähigkeit war teils in so mancher GKG nicht oder nur knapp gegeben: + br + | Diese mangelnde Akzeptanz der GKGs im praktischen Vollzug ist auch ein Todesstoß für die GKGs. + li + | Für die nächste Zeit werden wir aber noch gut mit unseren zwei GKGs oder vielleicht einmal auch mit nur einer fahren. + br + | Perspektive ist aber die eine Pfarrei statt des Seelsorgebereiches. + br + | Nur so kommt es zur nötigen Gremienreduktion, die im Zuge der Wahlen 2024 nicht möglich erschien. + p.card-text.small + | Auch im evangelischen Bereich heißt es klar: In 6 Jahren werden wir deutlich weniger Gremien wählen ... + li + | An die Stelle des Modells „GKG“ tritt das Modell „Zulegungen“: mittel- bis langfristig werden Filialkirchengemeinen (bzw. -stiftungen) + | der Pfarrkirchengemeinde zugelegt, auch die eine oder andere Pfarrei einer anderen zugelegt. + br + i Dies geschieht auch schon heute, auch in unserem Bistum (jüngst Hof, Nürnberg)! + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Gebäudekonzept + h6.card-subtitle.text-muted Notwendige Reduktion der Gebäude im gesamten Bistum + hr + ul.card-text + li + | Schon seit einigen Jahren wird an diesem Gebäudekonzept gearbeitet; die Aufnahme der Gebäude ist abgeschlossen. + li + | Mit den neugewählten Verwaltungsgremien soll nun durchgestartet werden ... + li + | Die Perspektive ist klar eine Reduktion jener Gebäude, für die die Kirchengemeinden Bauträger sind. + li + | KiTa-Gebäude sollen an die Kommunen übergehen – die wehren sich jedoch heftig ... + li + | Pfarrheime sollen auf den tatsächlichen (rechnerischen) Bedarf reduziert werden – selig, wer keine eigenen Gebäude hat, sondern andere mitnutzt ... + p.card-text.small + | In der evangelischen Kirche läuft ein analoger Prozess. + li + | Auch Kirchen – selbst denkmalgeschützte – stehen mittel- und langfristig zur Disposition. + br + | Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern laufen schon ... + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Verwaltungstechnische Bündelung und Verschlankung + h6.card-subtitle.text-muted Nutzung moderner Möglichkeiten + hr + ul.card-text + li + | Neben der perspektivischen Reduktion der Gremien, Gebäude etc. braucht es weiterhin eine Bündelung in der Verwaltung. + li + | Hinzu kommt – als Entsprechung zur gegebenen und weiter fortschreitenden Zentralisierung – die Nutzung entsprechender technischer Möglichkeiten: + ul.card-text + li + | eMail als Kommunikationsmedium. + li + | KV-Cloud für Protokolle und die Zurverfügungstellung wichtiger Dokumente. + + .card.slide.mb-3.border-primary + .card-body + h5.card-title Arbeitssicherhiet + h6.card-subtitle.text-muted Wichtiges Thema für alle Kirchenverwaltungen + hr + ul.card-text + li + | Auch zu diesem Thema soll mit den neugewählten Gremien durchgestartet werden ... + li + | In allen Kirchenverwaltungen muss es einen/eine Arbeitsschutzbeauftragte(n) geben! + li + | Spätestens zum 1. Juli 2025 muss diese Person ernannt sein. + li + | Überall müssen sog. „Sicherheitsordner“ erstellt werden u. a. mit Gefährdungsbeurteilungen und Check-Listen. + li + | Näheres schon jetzt in der + a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/931588", target="_blank") KV-Cloud diff --git a/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/06_konstituierung.pug b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/06_konstituierung.pug new file mode 100644 index 0000000..5f9908e --- /dev/null +++ b/views/sbr2022/02_konstituierung_kvs_cosul/06_konstituierung.pug @@ -0,0 +1,24 @@ +extends ../layout +include ../mixins + +block content + + p.slide → Verpflichtung zur + b Verschwiegenheit + | – + a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/933704", target="_blank") Verpflichtungserklärung + p.slide → Wahl des + b Kirchenpflegers + p.slide → Wahl der + b Vertretung in der GKV CoSuL bzw. der GKV PG Seßlach + p.slide → Wahl der + b Vertretung im Gemeinsamen Verwaltungsausschuss des kSSB CoSuL + p.slide → Wahl der + b Vertretung im jeweiligen PGR + p.slide → Wahl des + b Protokollführers/der Protokollführerin + p.slide → ggf. Verteilung von Arbeits-/Geschäftsbereichen in der jeweiligen KV + p.slide → (ggf. bereits) Wahl des/der Arbeitssicherheitsbeauftragten + + p.slide.mt-5 → Vereinbarung des + b Termins der ersten ordentlichen Sitzung \ No newline at end of file