diff --git a/views/sbr2022/01_konstituierung_kvwahl/02_konstituierung.pug b/views/sbr2022/01_konstituierung_kvwahl/02_konstituierung.pug index 6118754..5d52daf 100644 --- a/views/sbr2022/01_konstituierung_kvwahl/02_konstituierung.pug +++ b/views/sbr2022/01_konstituierung_kvwahl/02_konstituierung.pug @@ -48,9 +48,10 @@ block content .card.slide.mb-3.border-primary .card-body - h5.card-title Wahl des Wahlvorstandes + h5.card-title Konstituierung Wahlausschuss h6.card-subtitle.text-muted Gruppenarbeit hr + p.card-text.mb-0 Wahl von ul.card-text li Vorsitzende(r) li Stellvertretung diff --git a/views/sbr2022/01_konstituierung_kvwahl/03_weiteres_vorgehen.pug b/views/sbr2022/01_konstituierung_kvwahl/03_weiteres_vorgehen.pug index 0fe46b5..da54b87 100644 --- a/views/sbr2022/01_konstituierung_kvwahl/03_weiteres_vorgehen.pug +++ b/views/sbr2022/01_konstituierung_kvwahl/03_weiteres_vorgehen.pug @@ -17,6 +17,11 @@ block content | Für die Wahlvorschläge ist das entsprechende Formular zu verwenden; br | die Hinweise darauf sind zu beachten (Unterschrift und weitere Angaben zu den Vorschlagenden auf der Rückseite nicht vergessen!). + ul.card-text + li + | Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. + li + | Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift, mit Vor- und Zuname unterzeichnet werden. li | Idealerweise wird auch gleich das Formular „Erklärung zur Aufnahme“ von den Kandidaten ausgefüllt mit dem Wahlvorschlag abgegeben. br @@ -52,6 +57,22 @@ block content li Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen zwar gleichzeitig auf der Wahlliste stehen; Mitglied der Kirchenverwaltung kann allerdings nur die/der von ihnen werden, welche(r) die höhere Stimmanzahl auf sich vereinigt. li Vollständigkeit li Vorliegen des Formulars „Erklärung zur Aufnahme ...“ + li + | Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält, + | so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 % größer ist als die Anzahl der zu Wählenden. + li + | Kann eine solche Vorschlagsliste nicht gebildet werden, so erstellt der Wahlausschuss unter Berücksichtigung der eingegangenen Wahlvorschläge eine Vorschlagsliste + | mit mindestens der Anzahl der zu Wählenden. + br + i Hierüber ist der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (und bitte auch dem Kirchenverwaltungsvorstand) + b vor + | Erstellung der Vorschlagsliste Mitteilung zu machen. + li + | Die absolute Minimal-Zahl für eine Kirchenverwaltung ist zwei gewählte Mitglieder plus Kirchenverwaltungsvorstand. + br + | Auch dazu braucht es Absprache mit der Stiftungsaufsicht. + li + b Grundsätzlich: Kann eine Wahl effektiv nicht durchgeführt werden, weil keine oder zu wenig Kandidaten gefunden werden, dann bitte Rücksprache mit dem Kirchenverwaltungsvorstand; gemeinsam erörtern wir das weitere Vorgehen mit dem Ordinariat. li i b Die Wahlliste muss spätestens am 26. Oktober 2024 an den Kirchen (auch Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung) aushängen! @@ -59,10 +80,11 @@ block content | Dazu kann das entsprechende Formular „Wahlliste“ verwendet werden oder ein eigener Aushang, der diesem Muster genau folgt. p.small.mb-0 | Evtl. Rückgriff auf das digitale Formular. + | Wichtig ist auch der Hinweis in den Gottesdiensten! li - | Gegen die Wahlliste kann Einspruch erhoben werden. + | Gegen die Wahlliste kann Einspruch erhoben werden innerhalb einer Woche nach Beginn des Aushangs. br - | Darüber zu befinden ist Aufgabe des Wahlausschusses (vgl. § 4 Abs. 7 der Wahlordnung). + | Über Einsprüche zu befinden ist Aufgabe des Wahlausschusses (vgl. § 4 Abs. 7 der Wahlordnung). li | Rechtzeitig sind die Stimmzettel zu erstellen. br @@ -71,7 +93,7 @@ block content .card.mb-3.slide.border-primary .card-body - h5.card-title Wahlliste + h5.card-title Wählerverzeichnis hr p.card-text | Wird vom Zentralen Pfarrbüro in Coburg St. Marien oder einem der lokalen Pfarrämter zur Verfügung gestellt. @@ -101,6 +123,26 @@ block content br | dazu gibt es ein eigenes Formular. + .card.mb-3.slide.border-primary + .card-body + h5.card-title Idee für Kirchengemeinden, die zwar am 10. und/oder 17. November Gottesdienst feiern, nicht aber am 24. November: „Briefwahl vor Ort“ + h5.card-subtitle.text-muted Adaptierung einer Idee aus Rödental + hr + ul.card-text + li + | Es wird ermöglicht, dass die Gläubigen – wohl in der Regel Gottesdienstbesucher – am 10. und/oder 17. November vor und/oder nach dem Gottesdienst + | sich die Briefwahlunterlagen abholen. + br + | Dabei sind natürlich die Modalitäten zur Ausstellung der Briefwahlunterlagen genauestens zu beachten. + li + | Es wird ferner ermöglicht, dass die Wählenden die ggf. schon vor Ort gleich ausgefüllten Wahlunterlagen – richtig „eingetütet“ und verschlossen – + | gleich wieder vor Ort abgeben. + li Effektiv also „Vorgezogene KV-Wahl durch Briefwahl vor Ort“. + li.small + | Der 3. November scheidet hier wohl eher aus, da die Einspruchsfrist von 7 Tagen nach Aushang der Wahlliste erst am 2. November ausläuft und vorher die Stimmzettel erstellt werden müssen. + br + | Unmöglich ist es aber wohl nicht. + .card.mb-3.slide.border-primary .card-body h5.card-title Durchführung der Wahl @@ -108,6 +150,7 @@ block content ul.card-text li Der Wahlausschuss bereitet vor Ort alles für die Wahl vor (Tische, Stühle, Schreibzeug, Sichtschutz, Stimmzettel, Urne). li Es müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sein. + li Jedes Wahllokal muss mindestens drei Stunden ununterbrochen geöffnet sein. li Formular „Niederschrift über die Wahl ...“ beachten (vorher durchlesen!). @@ -127,4 +170,4 @@ block content | (→ spätestens 8. Dezember 2024). li Weiterleitung an das Erzb. Ordinariat. li Übergabe der Wahlunterlagen an den Kirchenverwaltungsvorstand zur Verwahrung. - li Konstituierung entweder idealerweise Mitte Dezember 2024 – spätestens Anfang Januar 2025 –, in gemeinsamen Sitzungen mehrerer Kirchenverwaltungen. + li Konstituierung dealerweise Mitte Dezember 2024 – spätestens Anfang Januar 2025 –, in gemeinsamen Sitzungen mehrerer Kirchenverwaltungen.