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h5.card-title
| Körperschaft des Öffentlichen Rechts
hr
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li
| Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) kann vom Staat verliehen werden,
| wenn sie bestimmte definierte, hoheitliche Aufgaben übernimmt, z. B. Kommunalgemeinde, Landkreis, Bezirk, Kirchengemeinde.
li
| Nach Art. 140 GG kann auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gemeinden von Gläubigen der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen werden.
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h5.card-title Kirchengemeinde
h6.card-subtitle.text-muted Öffentlich-Rechtliche Gebietskörperschaft: Gläubige in einem bestimmten Gebiet
hr
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li Der Begriff „Kirchengemeinde“ darf nicht mit dem pastoralen Begriff der „Gemeinde“ gleichgesetzt werden.
li Vielmehr handelt es sich um einen Begriff des Staatskirchenrechts.
li
i
| Eine Kirchengemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und umfasst alle Katholiken,
| die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben.
li
| Damit meinen Pfarrei und Kirchengemeinde im Grunde dasselbe, solange es keine Filialkirchengemeinden gibt.
li
| Die (Gesamt-)Kirchengemeinde ist Trägerin eines ihr zugeordneten Vermögens sowie gemeindlicher Steuerverband, nämlich Gläubigerin des Kirchgeldes.
br
| Sie hat neben der Kirchenstiftung ihr übertragene Aufgaben im ortskirchlichen (pfarrlichen) Bereich wahrzunehmen.
li
| Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates als kirchlicher Aufsichtsbehörde.
li
i Organ der (Gesamt-)Kirchengemeinde ist die (Gesamt-)Kirchenverwaltung.
li
| Kirchenverwaltungsvorstand ist jeweils der Pfarrer/Pfarradministrator.
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h5.card-title Gesamtkirchengemeinde
hr
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li
| Eine GKG ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der
| gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse.
li
| Als gemeindlicher Steuerverband tritt die Gesamtkirchengemeinde an die Stelle ihrer Mitgliedskirchengemeinden und ist
| statt derer Gläubigerin des Kirchgeldes.
li
| Gesamtkirchenverwaltungsvorstand ist im Erzbistum Bamberg gemäß der diözesanen Bestimmungen in allen Gesamtkirchengemeinden jeweils der Leitende Pfarrer.
li
| In unserem Seelsorgebereich gibt es zwei GesamtKirchenGemeinden:
ul.card-text
li
b Coburg Stadt und Land
br
| mit den Pfarrkirchengemeinden Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig.
li
b Pfarreiengemeinschaft Seßlach
br
| mit
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li
| Pfarrkirchengemeinde Seßlach St. Johannes der Täufer, Filialkirchengemeinde Dietersdorf St. Kilian,
| Filialkirchengemeinde Dürrenried St. Oswald, Filialkirchengemeinde Oberelldorf St. Nikolaus,
| Filialkirchengemeinde Rothenberg St. Laurentius und Filialkirchengemeinde Wasmuthhausen Herz Jesu.
li
| Pfarrkirchengemeinde Autenhausen St. Sebastian, Filialkirchengemeinde Gleismuthhausen St. Antonius Abbas.
li
| Pfarrkirchengemeinde Kaltenbrunn St. Wolfgang.
li
| Pfarrkirchengemeinde Neundorf Mariä Geburt, Filialkirchengemeinde Witzmannsberg St. Johannes der Täufer.
br
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| Altenhof Mariä Schmerzen und Weidach St. Michael sind „nur“ Kirchenstiftungen und keine Kirchengemeinden.
br
| Sie sind daher nicht Mitglieder der GKG PG Seßlach und werden in der zugehörigen GKV (theoretisch) durch die
| Pfarrkirchenverwaltung Neundorf Mariä Geburt vertreten.
p.card-text
| Dass es in unserem SSB zwei GKGs gibt hat einerseits historische Gründe: beide GKGs bestanden zur Zeit der Errichtung
| des kSSB CoSuL am 1. September 2024 bereits (die GKG CoSuL wurde dann später um die Kirchengemeinden Ebersdorf, Neustadt und Rödental erweitert);
br
| andererseits entspricht dies auch der bleibenden Inhomogenität in unserem Seelsorgebereich, da der Bereich Seßlach einfach anders strukturiert
| und geprägt ist als der Bereich Coburg (viele kleine vs. wenige große Kirchengemeinden etc.).
br
| Dass alle Kirchengemeinden eines Seelsorgebereiches Mitglied einer GKG sein sollen, ist jedenfalls auch bei uns erfüllt.
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h5.card-title Stiftung
h6.card-subtitle.text-muted Zu einem bestimmten Zweck gewidmete mitgliederlose Vermögensmasse
hr
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li
| Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man im Allgemeinen eine durch den Willensakt
| des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmete, mitgliederlose Vermögensmasse.
li
| Diese hat durch die staatliche Anerkennung als juristische Person rechtliche Selbständigkeit erlangt und verfolgt mit den für sie handelnden
| Organen ihren Zweck nachhaltig und dauerhaft.
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h5.card-title Kirchenstiftung
h6.card-subtitle.text-muted Trägerin des „Gotteshausvermögens“
hr
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li
i
| Die Kirchenstiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Kirchenverwaltung
| mit (i. d. R.) dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand an ihrer Spitze gesetzlich vertreten wird.
li
| Die Kirchenstiftung ist Trägerin des sogenannten Gotteshausvermögens und hat die Aufgabe, für die Erfüllung der ortskirchlichen
| (pfarrlichen) Bedürfnisse Sorge zu tragen.
li
| Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
li
| Als kirchliche Stiftungen gelten (→ Art. 1 Abs. 2 KiStiftO):
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li Kirchenstiftungen,
li Pfründestiftungen
li sonstige (kirchliche, näherhin bestimmte) Stiftungen.
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b
| Die Kirchenverwaltung ist Organ (Entscheidungsgremium) sowohl von Kirchengemeinde als auch Kirchenstiftung.
br
| Beides ist im Alltag der Kirchenverwaltung nicht wirklich trennbar.
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h5.card-title Pfarrei
h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Gemeinschaft von Gläubigen
hr
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li
| Die Pfarrei ist „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche (z. B. Diözese) auf Dauer errichtet ist
| und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (c. 515 § 1 CIC).
li
| Eine Pfarrei existiert nur im innerkirchlichen Bereich, nicht im öffentlich-rechtlichen Kontext.
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| In der evangelischen Kirche wird der Begriff „Pfarrei“ anders benutzt als in der röm.-kath. und bezeichnet hier (mittlerweile) eher
| das, was wir Seelsorgebereich nennen!
li
| Damit eine Pfarrei am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
br
| Dies geschieht durch das Errichten einer Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
li
| Organ der Pfarrei ist der PfarrGemeindeRat – in Entsprechung zur Pfarrei ein rein innerkirchliches Gremium.
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h5.card-title Seelsorgebereich
h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Zusammenschluss von Pfarreien
hr
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li
| Als Zuordnungsgröße von Pastoralen Mitarbeitern (→ Pastoralteam), Zuschüssen von diözesaner Seite (→ Seelsorgebereichs-Budget) etc.
| wurden schon 2005/2006 erstmalig Seelsorgebereiche im Erzbistum Bamberg errichtet als pastorale Einheit zwischen Pfarrei und Dekanat.
li
| Ein Seelsorgebereich ist in diesem Sinne der Zusammenschluss von benachbarten Pfarreien – und wie diese selbst eine rein innerkirchliche Größe.
li
| Damit ein Seelsorgebereich am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
br
| Dies geschieht durch das Errichten von einer oder mehrerer Gesamtkirchengemeinde(n) mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
li
| Organ des Seelsorgebereiches ist der SeelsorgeBereichsRat – in Entsprechung zum Seelsorgebereich ein rein innerkirchliches Gremium.
li
| Für die Beschäftigung mit gemeinsamen Verwaltungsaufgaben und -fragen im ganzen Seelsorgebereich – also auch die beiden GKGs übersteigend
| und zusammenführend – gibt es im Seelsorgebereich den Gemeinsamen Verwaltungsausschuss; sein großes Thema ist jährlich
| die Verteilung des Budgets des Seelsorgebereiches auf Gemeinsames und die einzelnen Kirchenstiftungen.