extends ../layout include ../mixins block content .card.mb-3.slide.border-primary .card-body h5.card-title | Körperschaft des Öffentlichen Rechts hr ul.card-text.mb-0 li | Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) kann vom Staat verliehen werden, | wenn sie bestimmte definierte, hoheitliche Aufgaben übernimmt, z. B. Kommunalgemeinde, Landkreis, Bezirk, Kirchengemeinde. li | Nach Art. 140 GG kann auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gemeinden von Gläubigen der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen werden. .card.slide.mb-3.border-primary .card-body h5.card-title Kirchengemeinde h6.card-subtitle.text-muted Öffentlich-Rechtliche Gebietskörperschaft: Gläubige in einem bestimmten Gebiet hr ul.card-text.mb-0 li Der Begriff „Kirchengemeinde“ darf nicht mit dem pastoralen Begriff der „Gemeinde“ gleichgesetzt werden. li Vielmehr handelt es sich um einen Begriff des Staatskirchenrechts. li i | Eine Kirchengemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und umfasst alle Katholiken, | die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben. li | Damit meinen Pfarrei und Kirchengemeinde im Grunde dasselbe, solange es keine Filialkirchengemeinden gibt. li | Die (Gesamt-)Kirchengemeinde ist Trägerin eines ihr zugeordneten Vermögens sowie gemeindlicher Steuerverband, nämlich Gläubigerin des Kirchgeldes. br | Sie hat neben der Kirchenstiftung ihr übertragene Aufgaben im ortskirchlichen (pfarrlichen) Bereich wahrzunehmen. li | Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates als kirchlicher Aufsichtsbehörde. li i Organ der (Gesamt-)Kirchengemeinde ist die (Gesamt-)Kirchenverwaltung. li | Kirchenverwaltungsvorstand ist jeweils der Pfarrer/Pfarradministrator. .card.slide.mb-3.border-warning .card-body h5.card-title Gesamtkirchengemeinde hr ul.card-text.mb-0 li | Eine GKG ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der | gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse. li | Als gemeindlicher Steuerverband tritt die Gesamtkirchengemeinde an die Stelle ihrer Mitgliedskirchengemeinden und ist | statt derer Gläubigerin des Kirchgeldes. li | Gesamtkirchenverwaltungsvorstand ist im Erzbistum Bamberg gemäß der diözesanen Bestimmungen in allen Gesamtkirchengemeinden jeweils der Leitende Pfarrer. li | In unserem Seelsorgebereich gibt es zwei GesamtKirchenGemeinden: ul.card-text li b Coburg Stadt und Land br | mit den Pfarrkirchengemeinden Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig. li b Pfarreiengemeinschaft Seßlach br | mit ul.card-text.mb-0 li | Pfarrkirchengemeinde Seßlach St. Johannes der Täufer, Filialkirchengemeinde Dietersdorf St. Kilian, | Filialkirchengemeinde Dürrenried St. Oswald, Filialkirchengemeinde Oberelldorf St. Nikolaus, | Filialkirchengemeinde Rothenberg St. Laurentius und Filialkirchengemeinde Wasmuthhausen Herz Jesu. li | Pfarrkirchengemeinde Autenhausen St. Sebastian, Filialkirchengemeinde Gleismuthhausen St. Antonius Abbas. li | Pfarrkirchengemeinde Kaltenbrunn St. Wolfgang. li | Pfarrkirchengemeinde Neundorf Mariä Geburt, Filialkirchengemeinde Witzmannsberg St. Johannes der Täufer. br p.small.card-text | Altenhof Mariä Schmerzen und Weidach St. Michael sind „nur“ Kirchenstiftungen und keine Kirchengemeinden. br | Sie sind daher nicht Mitglieder der GKG PG Seßlach und werden in der zugehörigen GKV (theoretisch) durch die | Pfarrkirchenverwaltung Neundorf Mariä Geburt vertreten. p.card-text | Dass es in unserem SSB zwei GKGs gibt hat einerseits historische Gründe: beide GKGs bestanden zur Zeit der Errichtung | des kSSB CoSuL am 1. September 2024 bereits (die GKG CoSuL wurde dann später um die Kirchengemeinden Ebersdorf, Neustadt und Rödental erweitert); br | andererseits entspricht dies auch der bleibenden Inhomogenität in unserem Seelsorgebereich, da der Bereich Seßlach einfach anders strukturiert | und geprägt ist als der Bereich Coburg (viele kleine vs. wenige große Kirchengemeinden etc.). br | Dass alle Kirchengemeinden eines Seelsorgebereiches Mitglied einer GKG sein sollen, ist jedenfalls auch bei uns erfüllt. .card.slide.mb-3.border-primary .card-body h5.card-title Stiftung h6.card-subtitle.text-muted Zu einem bestimmten Zweck gewidmete mitgliederlose Vermögensmasse hr ul.card-text.mb-0 li | Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man im Allgemeinen eine durch den Willensakt | des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmete, mitgliederlose Vermögensmasse. li | Diese hat durch die staatliche Anerkennung als juristische Person rechtliche Selbständigkeit erlangt und verfolgt mit den für sie handelnden | Organen ihren Zweck nachhaltig und dauerhaft. .card.slide.mb-3.border-primary .card-body h5.card-title Kirchenstiftung h6.card-subtitle.text-muted Trägerin des „Gotteshausvermögens“ hr ul.card-text.mb-0 li i | Die Kirchenstiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Kirchenverwaltung | mit (i. d. R.) dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand an ihrer Spitze gesetzlich vertreten wird. li | Die Kirchenstiftung ist Trägerin des sogenannten Gotteshausvermögens und hat die Aufgabe, für die Erfüllung der ortskirchlichen | (pfarrlichen) Bedürfnisse Sorge zu tragen. li | Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. li | Als kirchliche Stiftungen gelten (→ Art. 1 Abs. 2 KiStiftO): ul.card-text.mb-0 li Kirchenstiftungen, li Pfründestiftungen li sonstige (kirchliche, näherhin bestimmte) Stiftungen. p.slide.mb-3 b | Die Kirchenverwaltung ist Organ (Entscheidungsgremium) sowohl von Kirchengemeinde als auch Kirchenstiftung. br | Beides ist im Alltag der Kirchenverwaltung nicht wirklich trennbar. .card.slide.mb-3.border-danger .card-body h5.card-title Pfarrei h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Gemeinschaft von Gläubigen hr ul.card-text.mb-0 li | Die Pfarrei ist „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche (z. B. Diözese) auf Dauer errichtet ist | und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (c. 515 § 1 CIC). li | Eine Pfarrei existiert nur im innerkirchlichen Bereich, nicht im öffentlich-rechtlichen Kontext. p.small.card-text.mb-0 | In der evangelischen Kirche wird der Begriff „Pfarrei“ anders benutzt als in der röm.-kath. und bezeichnet hier (mittlerweile) eher | das, was wir Seelsorgebereich nennen! li | Damit eine Pfarrei am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig. br | Dies geschieht durch das Errichten einer Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. li | Organ der Pfarrei ist der PfarrGemeindeRat – in Entsprechung zur Pfarrei ein rein innerkirchliches Gremium. .card.slide.mb-3.border-danger .card-body h5.card-title Seelsorgebereich h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Zusammenschluss von Pfarreien hr ul.card-text.mb-0 li | Als Zuordnungsgröße von Pastoralen Mitarbeitern (→ Pastoralteam), Zuschüssen von diözesaner Seite (→ Seelsorgebereichs-Budget) etc. | wurden schon 2005/2006 erstmalig Seelsorgebereiche im Erzbistum Bamberg errichtet als pastorale Einheit zwischen Pfarrei und Dekanat. li | Ein Seelsorgebereich ist in diesem Sinne der Zusammenschluss von benachbarten Pfarreien – und wie diese selbst eine rein innerkirchliche Größe. li | Damit ein Seelsorgebereich am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig. br | Dies geschieht durch das Errichten von einer oder mehrerer Gesamtkirchengemeinde(n) mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. li | Organ des Seelsorgebereiches ist der SeelsorgeBereichsRat – in Entsprechung zum Seelsorgebereich ein rein innerkirchliches Gremium. li | Für die Beschäftigung mit gemeinsamen Verwaltungsaufgaben und -fragen im ganzen Seelsorgebereich – also auch die beiden GKGs übersteigend | und zusammenführend – gibt es im Seelsorgebereich den Gemeinsamen Verwaltungsausschuss; sein großes Thema ist jährlich | die Verteilung des Budgets des Seelsorgebereiches auf Gemeinsames und die einzelnen Kirchenstiftungen.