extends ../layout include ../mixins block content .card.mb-3.slide.border-primary .card-body h5.card-title | 2.1 Festlegung der für unseren Seelsorgebereich gültigen Interpretation von § 30 Abs. 1 (c) unter Berücksichtigung von § 30 Abs. 8 der Satzung aufgrund nicht eindeutiger Formulierung: Vertretung der Verbände im SBR – Entsendungsberechtigung der Verbände im Seelsorgebereich br | [vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 (b) und § 42 Abs. 1 im Blick auf den Diözesanrat] hr .card.slide.mb-2.border-secondary .card-body h5.card-title § 30 Abs. 1 (c) hr p.card-text | (1) Zum Seelsorgebereichsrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder: br | ... br i c. Delegierte aller im Seelsorgebereich tätigen katholischen Vereine unter Berücksichtigung von Abs. 5 bis Abs. 8 .card.slide.mb-2.border-secondary .card-body h5.card-title § 30 Abs. 8 hr p.card-text | (8) Entsendungsberechtigt sind vom Diözesanbischof als katholisch anerkannte Organisationen und Verbände, die in eigener Initiative und Verantwortung br i auf der Seelsorgebereichsebene br | tätig sind. Sie müssen nach ihrer Satzung demokratisch verfasst sein und sich als Träger des Laienapostolats in Heils- und Weltdienst verstehen. .card.slide.border-secondary .card-body h5.card-title Vgl. analog Diözesanrat: § 41 Abs. 1 (b) und § 42 Abs. 1 hr p.card-text b § 41 Abs. 1 (b) br | (1) Zum Diözesanrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder: br | ... br | b. je ein/e Vertreter/in der katholischen Organisationen und Verbände auf Bistumsebene unter Berücksichtigung von § 42 p.card-text b § 42 Abs. 1 br | (1) Entsendungsberechtigt sind vom Diözesanbischof als katholisch anerkannte Organisationen und Verbände, die in eigener Initiative und Verantwortung br i auf der Diözesanebene br | tätig sind. Sie müssen nach ihrer Satzung demokratisch verfasst sein und sich als Träger des Laienapostolats in Heils- und Weltdienst verstehen. .card.slide.mb-3.border-primary .card-body h5.card-title 2.2 Berufung weiterer Mitglieder nach § 30 Abs. 1 (d) und Abs. 4 (d) hr .card.slide.border-secondary.mb-2 .card-body h5.card-title Berufung weiterer stimmberechtigter Mitglieder hr p.card-text b § 30 Abs. 1 (d) br | (1) Zum Seelsorgebereichsrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder: br | ... br i d. weitere durch die Mitglieder nach Abs. 1 (a-c) berufene Personen. br span.small (a: Delegierte der PGRs, b: Ltd. Pfr. und weiteres Mitglied Pastoralteam, c: Verbände) p.card-text b § 30 Abs. 5 br | (5) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Seelsorgebereichsrates müssen Delegierte der Pfarrgemeinderäte nach Abs. 1 (a) sein. p.card-text b Vertretung Autenhausen und Kaltenbrunn im SBR br | Da es in Autenhausen und Kaltenbrunn keinen PfarrGemeindeRat (mehr) gibt, | schlägt dier Geschäftsführung Diözesanrat vor, je einen Vertreter/eine Vertreterin aus diesen beiden Pfarreien zu wählen; br | denn eine Vertretung dieser Pfarreien im SBR ist natürlich sinnvoll. br | Kandidatenvorschläge gibt es aus beiden Pfarreien bisher nicht; Vorschlag: eine Pfarrversammlung soll jeweils einen Vertreter legitimieren. .card.slide.border-secondary .card-body h5.card-title Klärung beratende Mitglieder und Berufung beratender Mitglieder hr p.card-text.mb-0 b § 30 Abs. 4 br | Zum Seelsorgebereichsrat gehören als beratende Mitglieder: ol(type="a").card-text li alle weiteren Mitglieder des Pastoralteams, li | bei entsprechendem Beschluss des Seelsorgebereichsrates bis zu ein/e Vertreter/in jeder im Seelsorgebereich ansässigen Ordensgemeinschaft, | katholischer Bildungseinrichtung, katholischen kategorialen Seelsorgeeinrichtungen und Einrichtungen des kirchlichen Lebens, sofern nicht schon Mitglied nach Abs. 1 (c) p.small.card-text.mb-0 b Kommentar dazu br | Dies ermöglicht die Steuerung der Größe des Rates. Gemeint sind zum Beispiel regionale Vertretungen des Erzbischöflichen Jugendamtes, | Krankenhausseelsorge oder Bildunghäuser. ul.small.card-text li Jugendbildungsreferent Cody Axtman! li Krankenhausseelsorgerin Angelika Jäger? li | ein von der Gesamtkirchenverwaltung bzw. – falls es diese nicht gibt – von allen Kirchenverwaltungen gemeinsam beauftragtes Kirchenverwaltungsmitglied, | sofern dieses nicht schon dem Seelsorgebereichsrat angehört p.small.card-text b Anmerkung dazu br | In unserem Seelsorgebereich wird es auf absehbare Zeit zwei GKGs geben: Coburg Stadt und Land einerseits und Seßlach andererseits, | siehe TOP 4. br | Macht es da nicht Sinn, beide Gesamtkirchenpfleger als beratende Mitglieder im Seelsorgebereichsrat zu haben? li | weitere vom Seelsorgebereichsrat berufene Personen. .card.slide.mb-3.border-primary .card-body h5.card-title 2.3 Entscheidung über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden hr p.card-text b § 33 Vorstand br | (1) Der Vorstand des Seelsorgebereichsrates besteht aus br | a. zwei vom Seelsorgebereichsratr gewählten Vorsitzenden sowie br | b. dem Leitenden Pfarrer. br | (2) Der Seelsorgebereichsrat kann weitere Persoenn als stellvertretende Vorsitzende in den Vorstand wählen. p.card-text | In diesem Zusammenhang zu bedenken: br b § 7 Protokollierung br | (1) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll über den wesentlichen Inhalt anzufertigen. ... br | (2) Für die Erstellung des Protokolls ist der Vorstand verantwortlich. Er kann diese Aufgabe delegieren. .card.slide.mb-3.border-primary .card-body h5.card-title 2.4 Wahl der Vorsitzenden sowie ggf. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden hr p.card-text b § 10 Interne Wahlen br | (2) Wahlen zu Verstandsämtern und Delegationen in übergeordnete Gremien sind geheim durchzuführen. br | (3) Auf Antrag ist zuvor eine Personalaussprache unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie aller Kandidierenden durchzuführen. br | (4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand im ersten und zweiten Wahlgang | diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. br | (5) Stimmenthaltungen werde wie nicht abgegebenen Stimmen behandelt. br | (6) Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. br | (7) Wahlen für jedes Amt werden getrennt voneinander durchgeführt. br | (10) Stellt sich keine Person zur Wahl oder wird eine kandidierende Person nicht gewählt, so bleibt das Amt vakanat bis eine Person gewählt wurde. | Eine Wahl kann in jeder Sitzung stattfinden. .card.slide.mb-3.border-primary .card-body h5.card-title 2.5 Wahl der beiden Delegierten in den Diözesanrat (vgl. § 41 Abs. 1 (a)) hr p.card-text b § 41 Zusammensetzung Diözesanrat br | (1) Zum Diözesanrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder: br | a. aus Seelsorgebereichen br | ii. mit 20.000 oder mehr Katholikinnen und Katholiken je zwei Delegierte br | ... .card.slide.border-primary .card-body h5.card-title 2.6 Weitergabe von Kontaktdaten innerhalb des Gremiums hr p.card-text | Sinn ist die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern dieses Gremiums auch außerhalb von Sitzungen; br | dazu wird idealerweise eine Tabelle erstellt mit Name, Pfarrei/Verband, Telefonnummer, eMail-Adresse. p.card-text | Entsprechende Einverständniserklärungen wären auszufüllen.