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h5.card-title
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| Körperschaft des Öffentlichen Rechts
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hr
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li
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| Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) kann vom Staat verliehen werden,
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| wenn sie bestimmte definierte, hoheitliche Aufgaben übernimmt, z. B. Kommunalgemeinde, Landkreis, Bezirk, Kirchengemeinde.
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li
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| Nach Art. 140 GG kann auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gemeinden von Gläubigen der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen werden.
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h5.card-title Kirchengemeinde
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h6.card-subtitle.text-muted Öffentlich-Rechtliche Gebietskörperschaft: Gläubige in einem bestimmten Gebiet
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hr
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li Der Begriff „Kirchengemeinde“ darf nicht mit dem pastoralen Begriff der „Gemeinde“ gleichgesetzt werden.
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li Vielmehr handelt es sich um einen Begriff des <b>Staatskirchenrechts</b>.
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li
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i
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| Eine Kirchengemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und umfasst alle Katholiken,
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| die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben.
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li
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| Damit meinen Pfarrei und Kirchengemeinde im Grunde dasselbe, solange es keine Filialkirchengemeinden gibt.
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li
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| Die (Gesamt-)Kirchengemeinde ist Trägerin eines ihr zugeordneten Vermögens sowie gemeindlicher Steuerverband, nämlich Gläubigerin des Kirchgeldes.
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br
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| Sie hat neben der Kirchenstiftung ihr übertragene Aufgaben im ortskirchlichen (pfarrlichen) Bereich wahrzunehmen.
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li
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| Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates als kirchlicher Aufsichtsbehörde.
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li
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i Organ der (Gesamt-)Kirchengemeinde ist die (Gesamt-)Kirchenverwaltung.
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li
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| Kirchenverwaltungsvorstand ist jeweils der Pfarrer/Pfarradministrator.
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h5.card-title Gesamtkirchengemeinde
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hr
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li
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| Eine GKG ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der
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| gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse.
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li
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| Als gemeindlicher Steuerverband tritt die Gesamtkirchengemeinde an die Stelle ihrer Mitgliedskirchengemeinden und ist
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| statt derer Gläubigerin des Kirchgeldes.
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li
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| Gesamtkirchenverwaltungsvorstand ist im Erzbistum Bamberg gemäß der diözesanen Bestimmungen in allen Gesamtkirchengemeinden jeweils der Leitende Pfarrer.
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li
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| In unserem Seelsorgebereich gibt es <i>zwei</i> GesamtKirchenGemeinden:
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ul.card-text
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li
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b Coburg Stadt und Land
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br
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| mit den Pfarrkirchengemeinden Bad Rodach St. Marien, Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig.
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li
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b Pfarreiengemeinschaft Seßlach
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br
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| mit
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li
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| Pfarrkirchengemeinde Seßlach St. Johannes der Täufer, Filialkirchengemeinde Dietersdorf St. Kilian,
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| Filialkirchengemeinde Dürrenried St. Oswald, Filialkirchengemeinde Oberelldorf St. Nikolaus,
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| Filialkirchengemeinde Rothenberg St. Laurentius und Filialkirchengemeinde Wasmuthhausen Herz Jesu.
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li
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| Pfarrkirchengemeinde Autenhausen St. Sebastian, Filialkirchengemeinde Gleismuthhausen St. Antonius Abbas.
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li
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| Pfarrkirchengemeinde Kaltenbrunn St. Wolfgang.
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li
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| Pfarrkirchengemeinde Neundorf Mariä Geburt, Filialkirchengemeinde Witzmannsberg St. Johannes der Täufer.
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br
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p.small.card-text
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| Altenhof Mariä Schmerzen und Weidach St. Michael sind „nur“ Kirchenstiftungen und keine Kirchengemeinden.
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br
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| Sie sind daher nicht Mitglieder der GKG PG Seßlach und werden in der zugehörigen GKV (theoretisch) durch die
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| Pfarrkirchenverwaltung Neundorf Mariä Geburt vertreten.
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p.card-text
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| Dass es in unserem SSB zwei GKGs gibt hat einerseits <i>historische Gründe</i>: beide GKGs bestanden zur Zeit der Errichtung
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| des kSSB CoSuL am 1. September 2024 bereits (die GKG CoSuL wurde dann später um die Kirchengemeinden Ebersdorf, Neustadt und Rödental erweitert);
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br
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| andererseits entspricht dies auch der <i>bleibenden Inhomogenität</i> in unserem Seelsorgebereich, da der Bereich Seßlach einfach anders strukturiert
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| und geprägt ist als der Bereich Coburg (viele kleine vs. wenige große Kirchengemeinden etc.).
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br
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| Dass alle Kirchengemeinden eines Seelsorgebereiches Mitglied einer GKG sein sollen, ist jedenfalls auch bei uns erfüllt.
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h5.card-title Stiftung
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h6.card-subtitle.text-muted Zu einem bestimmten Zweck gewidmete mitgliederlose Vermögensmasse
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hr
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li
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| Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man im Allgemeinen eine durch den Willensakt
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| des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmete, mitgliederlose Vermögensmasse.
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li
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| Diese hat durch die staatliche Anerkennung als juristische Person rechtliche Selbständigkeit erlangt und verfolgt mit den für sie handelnden
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| Organen ihren Zweck nachhaltig und dauerhaft.
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h5.card-title Kirchenstiftung
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h6.card-subtitle.text-muted Trägerin des „Gotteshausvermögens“
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hr
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li
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i
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| Die Kirchenstiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Kirchenverwaltung
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| mit (i. d. R.) dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand an ihrer Spitze gesetzlich vertreten wird.
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li
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| Die Kirchenstiftung ist Trägerin des sogenannten Gotteshausvermögens und hat die Aufgabe, für die Erfüllung der ortskirchlichen
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| (pfarrlichen) Bedürfnisse Sorge zu tragen.
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li
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| Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
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li
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| Als kirchliche Stiftungen gelten (→ Art. 1 Abs. 2 KiStiftO):
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ul.card-text.mb-0
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li Kirchenstiftungen,
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li Pfründestiftungen
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li sonstige (kirchliche, näherhin bestimmte) Stiftungen.
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p.slide.mb-3
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b
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| Die Kirchenverwaltung ist Organ (Entscheidungsgremium) sowohl von Kirchengemeinde als auch Kirchenstiftung.
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br
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| Beides ist im Alltag der Kirchenverwaltung nicht wirklich trennbar.
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h5.card-title Pfarrei
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h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Gemeinschaft von Gläubigen
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hr
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ul.card-text.mb-0
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li
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| Die Pfarrei ist „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche (z. B. Diözese) auf Dauer errichtet ist
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| und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (c. 515 § 1 CIC).
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li
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| Eine Pfarrei existiert nur im innerkirchlichen Bereich, nicht im öffentlich-rechtlichen Kontext.
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p.small.card-text.mb-0
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| In der evangelischen Kirche wird der Begriff „Pfarrei“ anders benutzt als in der röm.-kath. und bezeichnet hier (mittlerweile) eher
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| das, was wir Seelsorgebereich nennen!
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li
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| Damit eine Pfarrei am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
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br
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| Dies geschieht durch das Errichten einer Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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li
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| Organ der Pfarrei ist der PfarrGemeindeRat – in Entsprechung zur Pfarrei ein rein innerkirchliches Gremium.
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h5.card-title Seelsorgebereich
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h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Zusammenschluss von Pfarreien
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hr
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ul.card-text.mb-0
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li
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| Als Zuordnungsgröße von Pastoralen Mitarbeitern (→ Pastoralteam), Zuschüssen von diözesaner Seite (→ Seelsorgebereichs-Budget) etc.
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| wurden schon 2005/2006 erstmalig Seelsorgebereiche im Erzbistum Bamberg errichtet als pastorale Einheit zwischen Pfarrei und Dekanat.
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| Ein Seelsorgebereich ist in diesem Sinne der Zusammenschluss von benachbarten Pfarreien – und wie diese selbst eine rein innerkirchliche Größe.
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| Damit ein Seelsorgebereich am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
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br
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| Dies geschieht durch das Errichten von einer oder mehrerer Gesamtkirchengemeinde(n) mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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li
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| Organ des Seelsorgebereiches ist der SeelsorgeBereichsRat – in Entsprechung zum Seelsorgebereich ein rein innerkirchliches Gremium.
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li
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| Für die Beschäftigung mit gemeinsamen Verwaltungsaufgaben und -fragen im ganzen Seelsorgebereich – also auch die beiden GKGs übersteigend
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| und zusammenführend – gibt es im Seelsorgebereich den <i>Gemeinsamen Verwaltungsausschuss</i>; sein großes Thema ist jährlich
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| die Verteilung des Budgets des Seelsorgebereiches auf Gemeinsames und die einzelnen Kirchenstiftungen. |