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h5.card-title Übersicht
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h6.card-subtitle.text-muted Relevante Rechtstexte
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hr
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| Für (Gesamt-)Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind insbesondere folgende Rechtstexte relevant:
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li
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b
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a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926786" target="_blank") Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (<b>KiStiftO</b>) in der Fassung vom 1. August 2024
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br
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a.small.card-text.mb-0(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926793" target="_blank") Synoptischer Vergleich mit der KiStiftO 2018
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li
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b Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (<b>GStVS</b>) in der Fassung vom 1. August 2024
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li
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i Codex Iuris Canonici (<b>CIC</b>) von 1983 – Das kirchliche Gesetzbuch der röm.-kath. Kirche
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li Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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li Verfassung des Freistaates Bayern
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li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern
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li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
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li Bayerisches Stiftungsgesetz
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li Bürgerliches Gesetzbuch
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li Gesetz der bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens von 1986
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li Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG)
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li Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
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li Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO)
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li Abgabenordnung (AO)
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li Einkommensteuergesetz (EStG)
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li Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
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li Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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li Umsatzsteuergesetz (UStG)
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li Gewerbesteuergesetz (GewStG)
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li Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)
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li Grundsteuergesetz (GrStG)
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li Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
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li Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
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li Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG)
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li Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
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li Baugesetzbuch (BauGB)
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li Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG)
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li Bundesmeldegesetz (BMG)
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li Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)
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li Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
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li Anordnung für das kirchliche Meldewesen (KMAO)
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li Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
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li Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG)
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| Diese lange Auflistung will zeigen:
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ul.card-text.slide
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li Wir arbeiten nicht im rechtsfreien Raum.
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li
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| Bei bestimmten Fragen kann es für eine Kirchenverwaltung – inclusive ihres Vorstandes und des Kirchenpflegers – sehr schnell kompliziert,
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| widersprüchlich und unübersichtlich werden.
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br
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| Da stehen uns die verschiedenen Stellen des Ordinariates mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz zur Verfügung.
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p.card-text.mb-0.slide
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i Wichtig: Die Kirche ist kein Verein!
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br
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||
| Zwischen den Abläufen in einer Vereins(vorstands/mitglieder)versammlung und einer Kirchenverwaltungssitzung muss unterschieden werden,
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| deutlich etwa bei der Entlastung der Kassenführung/Jahresrechnung: diese geschieht bei uns nicht durch die Kirchenverwaltung, sondern durch die Stiftungsaufsicht!
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h5.card-title Kirchenverwaltung – Aufgaben
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h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 11 KiStiftO
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hr
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ul.card-text
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||
li
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||
| Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte,
|
||
| sichere und wirtschaftliche Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens,
|
||
| die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse
|
||
| und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.
|
||
li
|
||
| Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten und das Stiftungsvermögen
|
||
| ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten
|
||
| und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.).
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||
li
|
||
| Die Anlage von Stiftungsgeldern – im Sinne von dauernden Vermögensanlagen – erfolgt nach den Weisungen der
|
||
| kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
|
||
li
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||
| Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter – insbesondere
|
||
ol.card-text.mb-0
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||
li
|
||
| die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk,
|
||
li
|
||
| der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes,
|
||
li
|
||
| der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß c. 1254 § 2 CIC,
|
||
li
|
||
| die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden
|
||
| Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich
|
||
| der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im
|
||
| Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge,
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||
| soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt,
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||
li
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||
| die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die
|
||
| Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst
|
||
| und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung,
|
||
| sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw.,
|
||
li
|
||
| die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter,
|
||
li
|
||
| die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-,
|
||
| Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives,
|
||
li
|
||
| die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche
|
||
| Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat,
|
||
li
|
||
| die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden
|
||
| Inventarien (Inventarverzeichnis),
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||
li
|
||
| die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung,
|
||
li
|
||
| der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie
|
||
li
|
||
| die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens.
|
||
p.card-text
|
||
| Kurz:
|
||
b Die Kirchenverwaltung hat als Kernaufgabe, Seelsorge zu ermöglichen;
|
||
br
|
||
| das Wie der Seelsorge unterliegt aber dem Pastoralteam, dem SeelsorgeBereichsRat und den PfarrGemeindeRäten!
|
||
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h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitsverpflichtung
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||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 12 KiStiftO
|
||
hr
|
||
ul.card-text.mb-0
|
||
li
|
||
| Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder vom Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte
|
||
| Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO),
|
||
| kirchliches Meldewesen und Datenschutz, zu verpflichten, und die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
|
||
li
|
||
| Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei
|
||
| ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
|
||
| Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im
|
||
| amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder
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||
| ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die
|
||
| Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht
|
||
| unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke,
|
||
| Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben,
|
||
| auch soweit es sich um Wiedergaben handelt.
|
||
li
|
||
| Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort.
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||
| Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung sind die Unterlagen
|
||
| nach Art. 12 Abs. 2 Satz 4 unverzüglich an den Kirchenverwaltungsvorstand herauszugeben.
|
||
| Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitglieds.
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|
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||
h5.card-title Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben
|
||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 13 KiStiftO – Entlastung durch Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer
|
||
hr
|
||
ul.card-text.mb-0
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||
li
|
||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet
|
||
| sie.
|
||
br
|
||
| Sinnvollerweise werden die einzelnen Tagesordnungspunkte bzw. -blöcke von jenen übernommen, die sie einbringen:
|
||
| Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter, KiTa-Geschäftsführer oder bestimmte Kirchenverwaltungsmitglieder.
|
||
li
|
||
| Im Falle der Verhinderung kann bei der Vorbereitung und Leitung
|
||
| einer Sitzung eine Vertretung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied erfolgen.
|
||
li
|
||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung.
|
||
li
|
||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
|
||
br
|
||
| Das sind alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die für die Kirchenstiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
|
||
| Verpflichtungen erwarten lassen.
|
||
br
|
||
| Die Kirchenverwaltung kann im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
|
||
| für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Richtlinien aufstellen.
|
||
li
|
||
| Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung
|
||
| vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die
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||
| Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen;
|
||
br
|
||
| über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
|
||
| für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
|
||
br
|
||
i → Verwaltungsleiter (durch das EOB bezahlt), KiTa-Geschäftsführer (durch die KiTas erwirtschaftet)
|
||
br
|
||
| Gemäß dieser Vorgaben sind Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer auf Ebene des Kirchenverwaltungsvorstandes angesiedelt; sie dienen
|
||
| primär <i>seiner</i> Entlastung, ohne ihn (als Kirchenverwaltungsvorstand) zu ersetzen; der Leitende Pfarrer ist auch beider Dienstvorgesetzter.
|
||
li
|
||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
|
||
| dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu
|
||
| besorgen. Hierüber ist die Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
|
||
li
|
||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter
|
||
| der Kirchenstiftung.
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h5.card-title Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben
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||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 14 KiStiftO – Entlastung durch die Buchhaltungskraft im SSB
|
||
hr
|
||
ul.card-text
|
||
li
|
||
| Der Kirchenpfleger <i>unterstützt</i> den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben.
|
||
li
|
||
| Die Kirchenverwaltung bestimmt unbeschadet oberhirtlicher Anordnungen hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte,
|
||
| ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige
|
||
| an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit.
|
||
li
|
||
| Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und
|
||
| Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des
|
||
| Kirchenpflegers übertragen werden.
|
||
br
|
||
i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich, die – mit dem Verwaltungsleiter als Dienstvorgesetztem – den Kirchenpflegern zugeordnet ist.
|
||
li
|
||
| Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw.
|
||
| außerordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und
|
||
| achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3)
|
||
| eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben
|
||
| wie Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur
|
||
| sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung erforderlich sind.
|
||
br
|
||
| Die Kirchenverwaltung kann im Fall des Einverständnisses des Kirchenpflegers bestimmen, dass eine beauftragte
|
||
| Stelle die Aufgaben der Vorbereitung der Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen in möglichst laufender Abstimmung mit
|
||
| dem Kirchenpfleger übernimmt.
|
||
br
|
||
i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich in Mitwirkungs-Funktion.
|
||
li
|
||
| Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im
|
||
| Rahmen des Art. 13 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln.
|
||
br
|
||
| Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen,
|
||
| insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen.
|
||
br
|
||
i Unterstützung erfolgt auch hier durch die Buchhaltungskraft, die i. d. R. die Zahlungen ausführt, wenn nichts anderes festgelegt ist.
|
||
li
|
||
| Die Verwaltung eines Pfarrheimes, eines Friedhofes, einer Kindertagesstätte oder einer sonstigen Einrichtung kann
|
||
| anstelle des Kirchenpflegers auch ein anders Mitglied der Kirchenverwaltung übernehmen, ggf. sogar mit Zeichnungsvollmacht für die zugehörigen
|
||
| Bankkonten; dies ist jeweils von der Kirchenverwaltung zu beschließen.
|
||
|
||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||
.card-body
|
||
h5.card-title Kirchenverwaltung – Einberufung
|
||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 KiStiftO
|
||
hr
|
||
ul.card-text
|
||
li
|
||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand ... lädt
|
||
| die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, sooft die
|
||
| Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder
|
||
| es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter
|
||
| zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet.
|
||
li
|
||
| Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel in Textform
|
||
| und mindestens <i>drei</i> Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
|
||
| sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden.
|
||
li
|
||
| Aus dieser Drei-Tage-Regelung lässt sich ableiten:
|
||
br
|
||
i Von Kirchenverwaltungsmitgliedern kann allgemein eine rasche Reaktion erwartet werden!
|
||
|
||
|
||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||
.card-body
|
||
h5.card-title Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit
|
||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 16 KiStiftO
|
||
hr
|
||
ul.card-text
|
||
li
|
||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
|
||
br
|
||
| Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln.
|
||
li
|
||
| Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer bringen sich entsprechend in der Sitzungsvorbereitung mit ein,
|
||
| indem sie Tagesordnungspunkte benennen und ihre Themen entsprechend aufbereiten.
|
||
li
|
||
| Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nichtöffentlich.
|
||
li
|
||
| Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet
|
||
| die Kirchenverwaltung.
|
||
li
|
||
| Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion –
|
||
| teilnehmen lassen.
|
||
|
||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||
.card-body
|
||
h5.card-title Beschlussfähigkeit
|
||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 17 KiStiftO
|
||
hr
|
||
ul.card-text
|
||
li
|
||
| Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
|
||
| und stimmberechtigt ist.
|
||
li
|
||
| Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal
|
||
| zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
|
||
| und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig.
|
||
| Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt
|
||
| Art. 15 Abs. 2 entsprechend.
|
||
|
||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||
.card-body
|
||
h5.card-title Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
|
||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 18 KiStiftO
|
||
hr
|
||
ul.card-text
|
||
li
|
||
| Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst,
|
||
| seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
|
||
| natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
|
||
li
|
||
| Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
|
||
li
|
||
| Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses
|
||
| nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
|
||
|
||
|
||
|
||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||
.card-body
|
||
h5.card-title Beschlussfassung, Wahlen
|
||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 19 KiStiftO
|
||
hr
|
||
ul.card-text
|
||
li
|
||
| Die Kirchenverwaltung beschließt in Sitzungen, bei denen die Mitglieder am Sitzungsort physisch anwesend sind (Grundsatz der Präsenzsitzung).
|
||
li
|
||
| Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung
|
||
| gefasst.
|
||
br
|
||
| Auf Antrag von mindestens zwei Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
|
||
li
|
||
| Die beschlussfähige Kirchenverwaltung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Abstimmenden.
|
||
br
|
||
| Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes.
|
||
br
|
||
i Kein anwesendes Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
|
||
li
|
||
| Einer Präsenzsitzung gleichzusetzen ist die Beschlussfassung in einer
|
||
| virtuellen Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz. Über die Durchführung als Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung entscheidet
|
||
| der Kirchenverwaltungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Tagesordnung.
|
||
li
|
||
| Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem
|
||
| (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der
|
||
| Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Der Beschluss ist entsprechend Art. 21 festzustellen
|
||
| und den Kirchenverwaltungsmitgliedern mitzuteilen.
|
||
br
|
||
i Für Umlaufbeschlüsse verwenden wir die Umfragefunktion unserer KV-Cloud wolke.halieus.de
|
||
li Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verschwiegenheit müssen gewährleistet sein.
|
||
li
|
||
| Wahlen werden in geheimer Abstimmung unter physischer Anwesenheit am Sitzungsort vorgenommen.
|
||
| Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig.
|
||
| Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht,
|
||
| so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten
|
||
| Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet
|
||
| das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend.
|
||
|
||
|
||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||
.card-body
|
||
h5.card-title Vertretung der Kirchenstiftung nach außen
|
||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 20 KiStiftO
|
||
hr
|
||
ul.card-text
|
||
li
|
||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand vertritt
|
||
| zusammen mit dem Kirchenpfleger oder einem durch Beschluss der
|
||
| Kirchenverwaltung generell oder im Einzelfall ermächtigten Kirchenverwaltungsmitglied die Kirchenstiftung nach außen.
|
||
li
|
||
| Falls eine dringliche Anordnung zu treffen oder ein unaufschiebbares Geschäft zu besorgen ist (Art. 13 Abs. 4),
|
||
| vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand
|
||
| die Kirchenstiftung nach außen allein.
|
||
li
|
||
| Liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor (Art. 13 Abs. 3), vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand
|
||
| oder
|
||
| die gem. Art. 13 Abs. 3 bevollmächtigte Person die Kirchenstiftung nach außen allein.
|
||
li
|
||
| Zu beachten sind die näheren, abgestuften Regelungen zur Willenserklärung in Art. 20 KiStiftO!
|
||
|
||
|
||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||
.card-body
|
||
h5.card-title Sitzungsniederschrift
|
||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 21 KiStiftO
|
||
hr
|
||
ul.card-text
|
||
li
|
||
| Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine
|
||
| (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen,
|
||
| die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung
|
||
| sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut
|
||
| nach wiedergibt.
|
||
br
|
||
| Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei
|
||
| einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten.
|
||
li
|
||
| Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied der Kirchenverwaltung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der
|
||
| Kirchenverwaltung zu übermitteln.
|
||
br
|
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| Im Falle des (Umlauf-)Verfahrens
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| (Art. 19 Abs. 6) genügt die Unterzeichnung des Kirchenverwaltungsvorstands sowie die Zuleitung der
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| Niederschrift in Textform (z. B. E-Mail) innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung an die Kirchenverwaltungsmitglieder.
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br
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| → Dass – wie bisher – alle bei einer Sitzung anwesenden KV-Mitglieder das Protokoll der jeweiligen Sitzung unterschreiben, entfällt.
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br
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| → Sinnvollerweise wählt die KV eine Person aus ihrer Mitte, die regelmäßig das Protokoll erstellt.
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h5.card-title Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung
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h6.card-subtitle.text-muted Art. 22 KiStiftO
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| Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger
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| fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche
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| Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge
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| ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen.
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li
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| Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 sich
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| einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied,
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| nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde
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| abberufen werden. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend.
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h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung
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h6.card-subtitle.text-muted Art. 23 KiStiftO
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| Mitglieder der Kirchenverwaltung haften der Kirchenstiftung für einen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nur bei
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| Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Schaden
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| durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften
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| alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben,
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| mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben.
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li
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| Ist eine in Absatz 1 genannte Person einem anderen zum Ersatz eines
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| in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet,
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| so kann sie von der Kirchenstiftung die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
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| Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
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h5.card-title Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat
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h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 24 KiStiftO
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| Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich.
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| Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es
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| einer guten Zusammenarbeit beider Gremien.
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| Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat
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| das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des
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| Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört.
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li
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| Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung
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| jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen,
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| falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört.
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br
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| Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die
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| Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12.
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br
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| → Da die PGR-Satzung des Erzbistums Bamberg zwei gleichberechtigte PGR-Vorsitzende vorsieht, ist zwischen den beiden zu vereinbaren,
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| wer von den beiden zu den Sitzungen geht; im Interesse einer sinnvollen Gremienarbeit ist dies jeweils immer die gleiche Person je KV.
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| Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der
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| Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt
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| der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss
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| die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei.
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h5.card-title Amtszeit
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h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 GStVS
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| Die Amtszeit der gewählten oder berufenen Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode).
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| Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar.
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| Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt.
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h5.card-title Rücktritt, Ausschluss
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h6.card-subtitle.text-muted Art. 16 GStVS
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| Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach
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| Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung
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| während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.
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| Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt
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| für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die
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| Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. |