Konstituierng Kirchenverwaltungen

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Peter Fischer 2024-12-17 14:35:42 +01:00
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h5.card-title Willkommen
hr
p.card-text
| ... zur Konstituierung der neugewählten Kirchenverwaltungen in Coburg Stadt und Land
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h5.card-title.mb-0 Kurze Vorstellungsrunde
hr
ul.card-text
li Name
li Kirchenverwaltung
li „Vorerfahrung“ (wiedergewählt? wie lange dabei?auch/früher PfarrGemeindeRat?)

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h5.card-title
| Körperschaft des Öffentlichen Rechts
hr
ul.card-text.mb-0
li
| Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) kann vom Staat verliehen werden,
| wenn sie bestimmte definierte, hoheitliche Aufgaben übernimmt, z. B. Kommunalgemeinde, Landkreis, Bezirk, Kirchengemeinde.
li
| Nach Art. 140 GG kann auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gemeinden von Gläubigen der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen werden.
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h5.card-title Kirchengemeinde
h6.card-subtitle.text-muted Öffentlich-Rechtliche Gebietskörperschaft: Gläubige in einem bestimmten Gebiet
hr
ul.card-text.mb-0
li Der Begriff „Kirchengemeinde“ darf nicht mit dem pastoralen Begriff der „Gemeinde“ gleichgesetzt werden.
li Vielmehr handelt es sich um einen Begriff des <b>Staatskirchenrechts</b>.
li
i
| Eine Kirchengemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und umfasst alle Katholiken,
| die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben.
li
| Damit meinen Pfarrei und Kirchengemeinde im Grunde dasselbe, solange es keine Filialkirchengemeinden gibt.
li
| Die (Gesamt-)Kirchengemeinde ist Trägerin eines ihr zugeordneten Vermögens sowie gemeindlicher Steuerverband, nämlich Gläubigerin des Kirchgeldes.
br
| Sie hat neben der Kirchenstiftung ihr übertragene Aufgaben im ortskirchlichen (pfarrlichen) Bereich wahrzunehmen.
li
| Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates als kirchlicher Aufsichtsbehörde.
li
i Organ der (Gesamt-)Kirchengemeinde ist die (Gesamt-)Kirchenverwaltung.
li
| Kirchenverwaltungsvorstand ist jeweils der Pfarrer/Pfarradministrator.
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h5.card-title Gesamtkirchengemeinde
hr
ul.card-text.mb-0
li
| Eine GKG ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der
| gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse.
li
| Als gemeindlicher Steuerverband tritt die Gesamtkirchengemeinde an die Stelle ihrer Mitgliedskirchengemeinden und ist
| statt derer Gläubigerin des Kirchgeldes.
li
| Gesamtkirchenverwaltungsvorstand ist im Erzbistum Bamberg gemäß der diözesanen Bestimmungen in allen Gesamtkirchengemeinden jeweils der Leitende Pfarrer.
li
| In unserem Seelsorgebereich gibt es <i>zwei</i> GesamtKirchenGemeinden:
ul.card-text
li
b Coburg Stadt und Land
br
| mit den Pfarrkirchengemeinden Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig.
li
b Pfarreiengemeinschaft Seßlach
br
| mit
ul.card-text.mb-0
li
| Pfarrkirchengemeinde Seßlach St. Johannes der Täufer, Filialkirchengemeinde Dietersdorf St. Kilian,
| Filialkirchengemeinde Dürrenried St. Oswald, Filialkirchengemeinde Oberelldorf St. Nikolaus,
| Filialkirchengemeinde Rothenberg St. Laurentius und Filialkirchengemeinde Wasmuthhausen Herz Jesu.
li
| Pfarrkirchengemeinde Autenhausen St. Sebastian, Filialkirchengemeinde Gleismuthhausen St. Antonius Abbas.
li
| Pfarrkirchengemeinde Kaltenbrunn St. Wolfgang.
li
| Pfarrkirchengemeinde Neundorf Mariä Geburt, Filialkirchengemeinde Witzmannsberg St. Johannes der Täufer.
br
p.small.card-text
| Altenhof Mariä Schmerzen und Weidach St. Michael sind „nur“ Kirchenstiftungen und keine Kirchengemeinden.
br
| Sie sind daher nicht Mitglieder der GKG PG Seßlach und werden in der zugehörigen GKV (theoretisch) durch die
| Pfarrkirchenverwaltung Neundorf Mariä Geburt vertreten.
p.card-text
| Dass es in unserem SSB zwei GKGs gibt hat einerseits <i>historische Gründe</i>: beide GKGs bestanden zur Zeit der Errichtung
| des kSSB CoSuL am 1. September 2024 bereits (die GKG CoSuL wurde dann später um die Kirchengemeinden Ebersdorf, Neustadt und Rödental erweitert);
br
| andererseits entspricht dies auch der <i>bleibenden Inhomogenität</i> in unserem Seelsorgebereich, da der Bereich Seßlach einfach anders strukturiert
| und geprägt ist als der Bereich Coburg (viele kleine vs. wenige große Kirchengemeinden etc.).
br
| Dass alle Kirchengemeinden eines Seelsorgebereiches Mitglied einer GKG sein sollen, ist jedenfalls auch bei uns erfüllt.
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h5.card-title Stiftung
h6.card-subtitle.text-muted Zu einem bestimmten Zweck gewidmete mitgliederlose Vermögensmasse
hr
ul.card-text.mb-0
li
| Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man im Allgemeinen eine durch den Willensakt
| des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmete, mitgliederlose Vermögensmasse.
li
| Diese hat durch die staatliche Anerkennung als juristische Person rechtliche Selbständigkeit erlangt und verfolgt mit den für sie handelnden
| Organen ihren Zweck nachhaltig und dauerhaft.
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h5.card-title Kirchenstiftung
h6.card-subtitle.text-muted Trägerin des „Gotteshausvermögens“
hr
ul.card-text.mb-0
li
i
| Die Kirchenstiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Kirchenverwaltung
| mit (i. d. R.) dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand an ihrer Spitze gesetzlich vertreten wird.
li
| Die Kirchenstiftung ist Trägerin des sogenannten Gotteshausvermögens und hat die Aufgabe, für die Erfüllung der ortskirchlichen
| (pfarrlichen) Bedürfnisse Sorge zu tragen.
li
| Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
li
| Als kirchliche Stiftungen gelten (→ Art. 1 Abs. 2 KiStiftO):
ul.card-text.mb-0
li Kirchenstiftungen,
li Pfründestiftungen
li sonstige (kirchliche, näherhin bestimmte) Stiftungen.
p.slide.mb-3
b
| Die Kirchenverwaltung ist Organ (Entscheidungsgremium) sowohl von Kirchengemeinde als auch Kirchenstiftung.
br
| Beides ist im Alltag der Kirchenverwaltung nicht wirklich trennbar.
.card.slide.mb-3.border-danger
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h5.card-title Pfarrei
h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Gemeinschaft von Gläubigen
hr
ul.card-text.mb-0
li
| Die Pfarrei ist „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche (z. B. Diözese) auf Dauer errichtet ist
| und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (c. 515 § 1 CIC).
li
| Eine Pfarrei existiert nur im innerkirchlichen Bereich, nicht im öffentlich-rechtlichen Kontext.
p.small.card-text.mb-0
| In der evangelischen Kirche wird der Begriff „Pfarrei“ anders benutzt als in der röm.-kath. und bezeichnet hier (mittlerweile) eher
| das, was wir Seelsorgebereich nennen!
li
| Damit eine Pfarrei am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
br
| Dies geschieht durch das Errichten einer Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
li
| Organ der Pfarrei ist der PfarrGemeindeRat in Entsprechung zur Pfarrei ein rein innerkirchliches Gremium.
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h5.card-title Seelsorgebereich
h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Zusammenschluss von Pfarreien
hr
ul.card-text.mb-0
li
| Als Zuordnungsgröße von Pastoralen Mitarbeitern (→ Pastoralteam), Zuschüssen von diözesaner Seite (→ Seelsorgebereichs-Budget) etc.
| wurden schon 2005/2006 erstmalig Seelsorgebereiche im Erzbistum Bamberg errichtet als pastorale Einheit zwischen Pfarrei und Dekanat.
li
| Ein Seelsorgebereich ist in diesem Sinne der Zusammenschluss von benachbarten Pfarreien und wie diese selbst eine rein innerkirchliche Größe.
li
| Damit ein Seelsorgebereich am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
br
| Dies geschieht durch das Errichten von einer oder mehrerer Gesamtkirchengemeinde(n) mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
li
| Organ des Seelsorgebereiches ist der SeelsorgeBereichsRat in Entsprechung zum Seelsorgebereich ein rein innerkirchliches Gremium.
li
| Für die Beschäftigung mit gemeinsamen Verwaltungsaufgaben und -fragen im ganzen Seelsorgebereich also auch die beiden GKGs übersteigend
| und zusammenführend gibt es im Seelsorgebereich den <i>Gemeinsamen Verwaltungsausschuss</i>; sein großes Thema ist jährlich
| die Verteilung des Budgets des Seelsorgebereiches auf Gemeinsames und die einzelnen Kirchenstiftungen.

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h5.card-title Übersicht
h6.card-subtitle.text-muted Relevante Rechtstexte
hr
p.card-text.mb0
| Für (Gesamt-)Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind insbesondere folgende Rechtstexte relevant:
ul.card-text.slide
li
b
a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926786" target="_blank") Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (<b>KiStiftO</b>) in der Fassung vom 1. August 2024
br
a.small.card-text.mb-0(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926793" target="_blank") Synoptischer Vergleich mit der KiStiftO 2018
li
b Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (<b>GStVS</b>) in der Fassung vom 1. August 2024
li
i Codex Iuris Canonici (<b>CIC</b>) von 1983 Das kirchliche Gesetzbuch der röm.-kath. Kirche
ul.card-text.slide
li Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
li Verfassung des Freistaates Bayern
li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern
li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
li Bayerisches Stiftungsgesetz
li Bürgerliches Gesetzbuch
li Gesetz der bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens von 1986
li Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz KirchStG)
li Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
li Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO)
li Abgabenordnung (AO)
li Einkommensteuergesetz (EStG)
li Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
li Körperschaftsteuergesetz (KStG)
li Umsatzsteuergesetz (UStG)
li Gewerbesteuergesetz (GewStG)
li Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)
li Grundsteuergesetz (GrStG)
li Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
li Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
li Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG)
li Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
li Baugesetzbuch (BauGB)
li Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG)
li Bundesmeldegesetz (BMG)
li Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)
li Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
li Anordnung für das kirchliche Meldewesen (KMAO)
li Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
li Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG)
p.card-text.mb-0.slide
| Diese lange Auflistung will zeigen:
ul.card-text.slide
li Wir arbeiten nicht im rechtsfreien Raum.
li
| Bei bestimmten Fragen kann es für eine Kirchenverwaltung inclusive ihres Vorstandes und des Kirchenpflegers sehr schnell kompliziert,
| widersprüchlich und unübersichtlich werden.
br
| Da stehen uns die verschiedenen Stellen des Ordinariates mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz zur Verfügung.
p.card-text.mb-0.slide
i Wichtig: Die Kirche ist kein Verein!
br
| Zwischen den Abläufen in einer Vereins(vorstands/mitglieder)versammlung und einer Kirchenverwaltungssitzung muss unterschieden werden,
| deutlich etwa bei der Entlastung der Kassenführung/Jahresrechnung: diese geschieht bei uns nicht durch die Kirchenverwaltung, sondern durch die Stiftungsaufsicht!
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h5.card-title Kirchenverwaltung Aufgaben
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 11 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte,
| sichere und wirtschaftliche Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens,
| die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse
| und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.
li
| Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten und das Stiftungsvermögen
| ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten
| und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.).
li
| Die Anlage von Stiftungsgeldern im Sinne von dauernden Vermögensanlagen erfolgt nach den Weisungen der
| kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
li
| Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter insbesondere
ol.card-text.mb-0
li
| die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk,
li
| der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes,
li
| der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß c. 1254 § 2 CIC,
li
| die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden
| Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich
| der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im
| Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge,
| soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt,
li
| die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die
| Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst
| und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung,
| sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw.,
li
| die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter,
li
| die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-,
| Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives,
li
| die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche
| Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat,
li
| die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden
| Inventarien (Inventarverzeichnis),
li
| die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung,
li
| der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie
li
| die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens.
p.card-text
| Kurz:
b Die Kirchenverwaltung hat als Kernaufgabe, Seelsorge zu ermöglichen;
br
| das Wie der Seelsorge unterliegt aber dem Pastoralteam, dem SeelsorgeBereichsRat und den PfarrGemeindeRäten!
.card.mb-3.slide.border-primary
.card-body
h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder Sorgfalts- und Verschwiegenheitsverpflichtung
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 12 KiStiftO
hr
ul.card-text.mb-0
li
| Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte
| Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO),
| kirchliches Meldewesen und Datenschutz, zu verpflichten, und die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
li
| Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei
| ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
| Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im
| amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder
| ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die
| Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht
| unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke,
| Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben,
| auch soweit es sich um Wiedergaben handelt.
li
| Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort.
| Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung sind die Unterlagen
| nach Art. 12 Abs. 2 Satz 4 unverzüglich an den Kirchenverwaltungsvorstand herauszugeben.
| Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitglieds.
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h5.card-title Kirchenverwaltungsvorstand Aufgaben
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 13 KiStiftO Entlastung durch Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer
hr
ul.card-text.mb-0
li
| Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet
| sie.
br
| Sinnvollerweise werden die einzelnen Tagesordnungspunkte bzw. -blöcke von jenen übernommen, die sie einbringen:
| Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter, KiTa-Geschäftsführer oder bestimmte Kirchenverwaltungsmitglieder.
li
| Im Falle der Verhinderung kann bei der Vorbereitung und Leitung
| einer Sitzung eine Vertretung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied erfolgen.
li
| Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung.
li
| Der Kirchenverwaltungsvorstand erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
br
| Das sind alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die für die Kirchenstiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
| Verpflichtungen erwarten lassen.
br
| Die Kirchenverwaltung kann im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
| für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Richtlinien aufstellen.
li
| Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung
| vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die
| Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen;
br
| über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
| für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
br
i → Verwaltungsleiter (durch das EOB bezahlt), KiTa-Geschäftsführer (durch die KiTas erwirtschaftet)
br
| Gemäß dieser Vorgaben sind Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer auf Ebene des Kirchenverwaltungsvorstandes angesiedelt; sie dienen
| primär <i>seiner</i> Entlastung, ohne ihn (als Kirchenverwaltungsvorstand) zu ersetzen; der Leitende Pfarrer ist auch beider Dienstvorgesetzter.
li
| Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
| dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu
| besorgen. Hierüber ist die Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
li
| Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter
| der Kirchenstiftung.
.card.mb-3.slide.border-primary
.card-body
h5.card-title Kirchenpfleger Bestellung, Aufgaben
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 14 KiStiftO Entlastung durch die Buchhaltungskraft im SSB
hr
ul.card-text
li
| Der Kirchenpfleger <i>unterstützt</i> den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung ihrer Aufgaben.
li
| Die Kirchenverwaltung bestimmt unbeschadet oberhirtlicher Anordnungen hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte,
| ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige
| an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit.
li
| Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und
| Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des
| Kirchenpflegers übertragen werden.
br
i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich, die mit dem Verwaltungsleiter als Dienstvorgesetztem den Kirchenpflegern zugeordnet ist.
li
| Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw.
| außerordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und
| achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3)
| eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben
| wie Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur
| sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung erforderlich sind.
br
| Die Kirchenverwaltung kann im Fall des Einverständnisses des Kirchenpflegers bestimmen, dass eine beauftragte
| Stelle die Aufgaben der Vorbereitung der Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen in möglichst laufender Abstimmung mit
| dem Kirchenpfleger übernimmt.
br
i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich in Mitwirkungs-Funktion.
li
| Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im
| Rahmen des Art. 13 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln.
br
| Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen,
| insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen.
br
i Unterstützung erfolgt auch hier durch die Buchhaltungskraft, die i. d. R. die Zahlungen ausführt, wenn nichts anderes festgelegt ist.
li
| Die Verwaltung eines Pfarrheimes, eines Friedhofes, einer Kindertagesstätte oder einer sonstigen Einrichtung kann
| anstelle des Kirchenpflegers auch ein anders Mitglied der Kirchenverwaltung übernehmen, ggf. sogar mit Zeichnungsvollmacht für die zugehörigen
| Bankkonten; dies ist jeweils von der Kirchenverwaltung zu beschließen.
.card.mb-3.slide.border-primary
.card-body
h5.card-title Kirchenverwaltung Einberufung
h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Der Kirchenverwaltungsvorstand ... lädt
| die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, sooft die
| Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder
| es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter
| zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet.
li
| Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel in Textform
| und mindestens <i>drei</i> Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
| sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden.
li
| Aus dieser Drei-Tage-Regelung lässt sich ableiten:
br
i Von Kirchenverwaltungsmitgliedern kann allgemein eine rasche Reaktion erwartet werden!
.card.mb-3.slide.border-primary
.card-body
h5.card-title Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 16 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
br
| Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln.
li
| Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer bringen sich entsprechend in der Sitzungsvorbereitung mit ein,
| indem sie Tagesordnungspunkte benennen und ihre Themen entsprechend aufbereiten.
li
| Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nichtöffentlich.
li
| Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet
| die Kirchenverwaltung.
li
| Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion
| teilnehmen lassen.
.card.mb-3.slide.border-primary
.card-body
h5.card-title Beschlussfähigkeit
h6.card-subtitle.text-muted Art. 17 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
| und stimmberechtigt ist.
li
| Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal
| zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
| und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig.
| Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt
| Art. 15 Abs. 2 entsprechend.
.card.mb-3.slide.border-primary
.card-body
h5.card-title Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
h6.card-subtitle.text-muted Art. 18 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst,
| seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
| natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
li
| Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
li
| Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses
| nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
.card.mb-3.slide.border-primary
.card-body
h5.card-title Beschlussfassung, Wahlen
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 19 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Die Kirchenverwaltung beschließt in Sitzungen, bei denen die Mitglieder am Sitzungsort physisch anwesend sind (Grundsatz der Präsenzsitzung).
li
| Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung
| gefasst.
br
| Auf Antrag von mindestens zwei Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
li
| Die beschlussfähige Kirchenverwaltung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Abstimmenden.
br
| Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes.
br
i Kein anwesendes Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
li
| Einer Präsenzsitzung gleichzusetzen ist die Beschlussfassung in einer
| virtuellen Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz. Über die Durchführung als Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung entscheidet
| der Kirchenverwaltungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Tagesordnung.
li
| Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem
| (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der
| Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Der Beschluss ist entsprechend Art. 21 festzustellen
| und den Kirchenverwaltungsmitgliedern mitzuteilen.
br
i Für Umlaufbeschlüsse verwenden wir die Umfragefunktion unserer KV-Cloud wolke.halieus.de
li Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verschwiegenheit müssen gewährleistet sein.
li
| Wahlen werden in geheimer Abstimmung unter physischer Anwesenheit am Sitzungsort vorgenommen.
| Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig.
| Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht,
| so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten
| Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet
| das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend.
.card.mb-3.slide.border-primary
.card-body
h5.card-title Vertretung der Kirchenstiftung nach außen
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 20 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Der Kirchenverwaltungsvorstand vertritt
| zusammen mit dem Kirchenpfleger oder einem durch Beschluss der
| Kirchenverwaltung generell oder im Einzelfall ermächtigten Kirchenverwaltungsmitglied die Kirchenstiftung nach außen.
li
| Falls eine dringliche Anordnung zu treffen oder ein unaufschiebbares Geschäft zu besorgen ist (Art. 13 Abs. 4),
| vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand
| die Kirchenstiftung nach außen allein.
li
| Liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor (Art. 13 Abs. 3), vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand
| oder
| die gem. Art. 13 Abs. 3 bevollmächtigte Person die Kirchenstiftung nach außen allein.
li
| Zu beachten sind die näheren, abgestuften Regelungen zur Willenserklärung in Art. 20 KiStiftO!
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.card-body
h5.card-title Sitzungsniederschrift
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 21 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine
| (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen,
| die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung
| sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut
| nach wiedergibt.
br
| Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei
| einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten.
li
| Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied der Kirchenverwaltung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der
| Kirchenverwaltung zu übermitteln.
br
| Im Falle des (Umlauf-)Verfahrens
| (Art. 19 Abs. 6) genügt die Unterzeichnung des Kirchenverwaltungsvorstands sowie die Zuleitung der
| Niederschrift in Textform (z. B. E-Mail) innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung an die Kirchenverwaltungsmitglieder.
br
| → Dass wie bisher alle bei einer Sitzung anwesenden KV-Mitglieder das Protokoll der jeweiligen Sitzung unterschreiben, entfällt.
br
| → Sinnvollerweise wählt die KV eine Person aus ihrer Mitte, die regelmäßig das Protokoll erstellt.
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h5.card-title Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung Abberufung
h6.card-subtitle.text-muted Art. 22 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger
| fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche
| Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge
| ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen.
li
| Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 sich
| einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied,
| nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde
| abberufen werden. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend.
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h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder Haftung
h6.card-subtitle.text-muted Art. 23 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Mitglieder der Kirchenverwaltung haften der Kirchenstiftung für einen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nur bei
| Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Schaden
| durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften
| alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben,
| mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben.
li
| Ist eine in Absatz 1 genannte Person einem anderen zum Ersatz eines
| in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet,
| so kann sie von der Kirchenstiftung die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
| Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
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h5.card-title Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 24 KiStiftO
hr
ul.card-text
li
| Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich.
| Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es
| einer guten Zusammenarbeit beider Gremien.
li
| Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat
| das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des
| Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört.
li
| Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung
| jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen,
| falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört.
br
| Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die
| Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12.
br
| → Da die PGR-Satzung des Erzbistums Bamberg zwei gleichberechtigte PGR-Vorsitzende vorsieht, ist zwischen den beiden zu vereinbaren,
| wer von den beiden zu den Sitzungen geht; im Interesse einer sinnvollen Gremienarbeit ist dies jeweils immer die gleiche Person je KV.
li
| Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der
| Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt
| der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss
| die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei.
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h5.card-title Amtszeit
h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 GStVS
hr
ul.card-text
li
| Die Amtszeit der gewählten oder berufenen Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode).
| Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar.
li
| Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt.
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h5.card-title Rücktritt, Ausschluss
h6.card-subtitle.text-muted Art. 16 GStVS
hr
ul.card-text
li
| Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach
| Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung
| während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.
li
| Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt
| für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die
| Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen.

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h5.card-title Drastische Reduzierung der Kirchenverwaltungsvorstände in Coburg Stadt und Land
h6.card-subtitle.text-muted Perspektive: Ein einziger Pfarrer im ganzen Seelsorgebereich
hr
ul.card-text
li
| Noch 2009 gab es 8 Kirchenverwaltungsvorstände auf dem Gebiet unseres heutigen Seelsorgebereiches.
li
| Zehn Jahre später, als der Seelsorgebereich Coburg Stadt und Land zum 1. September 2019 errichtet wurde, waren es nur noch 4 (Fischer, Dzikowski, Uzor, Lang).
li
| Seit Sommer 2022 sind es nur noch zwei (Fischer, Uzor).
li
| Perspektivisch soll der Leitende Pfarrer der einzige Pfarrer im eigentlichen Sinne („kanonischer Pfarrer“ mit allen Rechten und Pflichten eines Pfarrers
| gemäß Kirchenrecht) sein, um die Leitung des Seelsorgebereiches klar zu definieren.
li
| Dies macht einerseits eine Entlastung auf personeller Ebene Verwaltungsleitung, KiTa-Geschäftsführung und andererseits eine Zentralisierung der Abläufe an den Verwaltungssitz notwendig.
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h5.card-title Zentralisierung am Verwaltungssitz
h6.card-subtitle.text-muted Bei weiterer Präsenz in der Fläche
hr
ul.card-text
li
| Mit Errichtung der Seelsorgebereiche wurde ein Standort als Verwaltungssitz definiert.
br
| Das ist in unserem Seelsorgebereich Coburg St. Marien.
li
| Er ist verwaltungstechnisches Zentrum des Seelsorgebereiches und wird als solches besonders durch das EOB gefördert.
li
| Sämtlicher Schriftverkehr läuft idealerweise über den Verwaltungssitz, um schnelle Bearbeitungswege zu ermöglichen.
li
| An diesem Standort sind neben dem Leitenden Pfarrer der hierhin umziehen <i>musste</i>
| auch Verwaltungsleiter samt Gemeinschaftlicher Pfarrverwaltung sowie KiTa-Geschäftsführer samt KiTa-Verwaltung verortet.
li
| Neben dem Verwaltungssitz gibt es Pfarrbüros mit (priesterlichem) Dienstsitz: Coburg St. Augustin sowie Seßlach St. Johannes der Täufer.
li
| Ferner gibt es zwei Pfarrbüros mit Zwischenstatus:
ul.card-text
li Ebersdorf St. Otto: PmD noch solange P. Peter dort als Pfarradministrator tätig ist.
li Rödental in der Übergangsphase vom PmD zu PoD.
li
| Schießlich gibt es in Neustadt ein Pfarrbüro ohne Dienstsitz:
br
| Hier gibt es zwar klar definierte Sprechzeiten einer Pfarrsekretärin, jedoch keine Möglichkeit anzurufen;
br
| die Beschäftigte im Pfarrbüro ist lediglich mit einem Notebook ausgestattet, um die Anfragen vor Ort beantworten zu können.
br
| Dafür braucht es keinen eigens reservierten Raum mehr, vielmehr wird ein bestehender, auch anders genutzter Raum mitgenutzt
| (in Neustadt ist das die Ministrantensakristei).
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h5.card-title Verwaltungsleitung
h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für den Leitenden Pfarrer in der Pfarrverwaltung
hr
ul.card-text
li
| Am 11. Januar 2021 wurde mit Lukas Grell die erste Verwaltungsleitung für unseren Seelsorgebereich angestellt
| wir waren einer der ersten Seelsorgebereich im ganzen Bistum, der eine solche neu geschaffene Stelle erhalten hat.
li
| Die Verwaltungsleitung ist die eine rechte Hand des Leitenden Pfarrers, und zwar zur Leitung des Seelsorgebereiches im Rahmen der allgemeinen Pfarrverwaltung
| mit allem, was dazugehört.
li
| Vgl. auch die vorangegangenen Ausführungen zum entsprechenden Punkt in der KiStiftO.
li
| Herr Grell hat zum 31. Dezember 2024 gekündigt und fällt krankheitsbedingt seit Mitte Oktober 2024 aus.
li
| Derzeit läuft das Bewerbungsverfahren zur Nachfolge; diese wird Januar oder März 2024 ihre Arbeit aufnehmen können
| es braucht dann aber eine entsprechende Zeit der Einarbeitung.
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h5.card-title Gemeinschaftliche Pfarrverwaltung
h6.card-subtitle.text-muted Bündelung der Pfarrverwaltung im ganzen Seelsorgebereich am Verwaltungssitz
hr
ul.card-text
li Auf Anordnung der Bistumsleitung wurden in allen Seelsorgebereichen unseres Erzbistums die Gemeinschaftliche Pfarrverwaltung eingeführt.
li
| Dies erfolgte bei uns zunächst mittels einer Zweckvereinbarung aller Träger einer Pfarrverwaltung im Seelsorgebereich,
| wodurch die GKG Coburg Stadt und Land zum 1. Januar 2022 diese Aufgabe für alle übernahm.
li
| Später erfolgte ein Betriebsübergang:
| alle bisherigen Träger einer Pfarrverwaltung haben diese zum 1. Juli 2023 auf die GKG Coburg Stadt und Land übertragen.
br
| Damit ist auch das Personal von den bisherigen Trägern auf die GKG CoSuL übergegangen.
li
| Die GKG CoSuL hat im Gegenzug an den einzelnen Standorten die Verwaltungsräume angemietet.
li
| Entscheidungen rund um die Pfarrverwaltung im Seelsorgebereich trifft die GKG CoSuL gemäß diözesaner Rahmenvorgaben.
br
| Der Verwaltungsleiter ist mit weitgehenden Vollmachten für den Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgestattet.
li
| Im Normalfall ist der Verwaltungssitz Mo-Do von 9 bis 16 Uhr und Fr von 9 bis 13 Uhr erreichbar für alle Anliegen für alle Gläubigen im Seelsorgebereich.
li
| Es wird zwischen einem Front-Office (Anlaufstelle auch nach außen) und einem Back-Office (für Arbeiten im Hintergrund, vor allem Matrikel und Buchhaltung) unterschieden.
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h5.card-title Geschäftsführung für die Kindertagesstätten
h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für den Leitenden Pfarrer in der Verwaltung der Kindertagesstätten
hr
ul.card-text
li
| In Coburg Stadt und Land gibt es acht kath. Kindertagesstätten:
ul.card-text
li Coburg St. Augustin
li Coburg St. Elisabeth (KiKr)
li Coburg St. Marien Farbenfroh
li Ebersdorf St. Otto
li Sonnefeld St. Marien
li Neustadt St. Ottilia
li Neustadt Don Bosco (Hort)
li Rödental St. Hedwig (Hort)
li
| Schon Anfang der 2010er gab es den Vorstoß des damaligen Dekan Raimund Reinwald, die Kindertagesstättenverwaltung zu bündeln.
br
| Leider ist das am Widerstand einer Kirchenverwaltung im damaligen Dekanat Coburg gescheitert.
li
| In Zuge der Errichtung des neuen Seelsorgebereiches Coburg Stadt und Land wurde dieses Vorhaben wieder aufgegriffen zumal sich
| der Aufwand für die KiTa-Verwaltung in den vorangegangenen Jahren merklich gesteigert hatte.
li
| Zum 1. März 2021 wurde zunächst der Zweckbetrieb Kath. Kindertagesstätten Coburg Stadt und Land gegründet:
| alle Träger von kath. KiTas in Coburg Stadt und Land haben dabei die aus der Trägerschaft einer KiTa resultierenden Aufgaben
| auf die Pfarrkirchenstiftung Coburg St. Augustin übertragen, unter deren Trägerschaft der Zweckbetrieb errichtet wurde;
br
| die einzelnen beteiligten Kirchenstiftungen blieben allerdings Träger der KiTas.
li
| An der Spitze der KiTa-Verwaltung steht ein Geschäftsführer als die andere rechte Hand des Leitenden Pfarrer.
br
| Als Geschäftsführer unserer KiTas konnte Martin Löhnert eingestellt werden, dem eine Verwaltungskraft in Teilzeit zur Seite gestellt ist (mittlerweile auch eine Umschülerin).
li
| Zum 1. Januar 2023 erfolgte der Betriebsübergang aller kath. KiTas in Coburg Stadt und Land auf die GKG CoSuL.
br
| Damit verbunden ist alles Personal auf die GKG CoSuL übergegangen.
li
| Alle Entscheidungen rund um den Betrieb der KiTas trifft die GKV CoSuL.
br
| Der KiTa-Geschäftsführer ist mit weitgehenden Vollmachten für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgestattet.
li
| Die KiTa-Gebäude sind bei den Kirchenstiftungen verblieben und damit die Verantwortung für deren Erhalt und alle Baufragen bei den Kirchenverwaltungen.
br
| die GKG CoSuL hat die entsprechenden Gebäude und Anlangen angemietet;
br
| die Miteinnahmen müssen als Baurücklage gesondert verbucht werden.
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.card-body
h5.card-title Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich
h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für die Kirchenpfleger
hr
ul.card-text
li
| Seit 1. März 2024 gibt es in unserem Seelsorgebereich eine durch das EOB finanzierte Buchhaltungsstelle;
br
| das sind bei uns zwei Personen:
ul.card-text
li Frau Vera Rosenfeld kümmert sich um alle Stiftungen mit Ausnahme der Pfarrkirchenstiftung Coburg St. Augustin sowie der GKG CoSuL.
li Frau Brigitte Blümig kümmert sich um die Pfarrkichenstiftung Coburg St. Augustin samt Immobilien sowie die GKG CoSuL.
li
| Auch der Zahlungsverkehr geschieht teils/mehr werdend über die Buchhaltungskräfte.
li
| Solche Buchhaltungskräfte werden nach und nach in allen SSBs eingeführt.
li
| Hintergrund ist die Notwendigkeit, die Buchhaltungen auf das notwendige Niveau zu heben und Neuerungen mit weniger Schulungsaufwand
| in das Bistum zu speisen: statt ca. 500 Kirchenpfleger müssen nur noch 35 Buchhaltungskräfte geschult werden.
li
| Während für den Bereich Mitte und Ost es bereits seit Jahren selbstverständlich ist, dass die Buchhaltung und teils auch der Zahlungsverkehr
| über das Büro läuft, ist dies für den Westen unseres SSBs etwas Neues.
li
| Die Verantwortung für Jahresrechnung und Haushalt bleibt bei den Kirchenpflegern.
br
| Die gegenwärtige Lösung der Zusammenarbeit zwischen Kirchenpflegern und Buchhaltungskraft ist vom EOB her suboptimal gelöst
| und bedarf einer Nachjustierung.
li
| Perspektivisch soll die Buchhaltung und der Rechnungslauf komplett digital funktionieren ....

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@ -0,0 +1,121 @@
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.card-body
h5.card-title „Ende der flächendeckenden Pastoral 2030“
h6.card-subtitle.text-muted ... was auch immer das heißen mag
hr
ul.card-text
li
| Mit dem Beschluss des Stellenplans 2023-2030, der überall Kürzungen beim Pastoralen Personal vorsieht,
| hielt das Schlagwort vom „Ende der flächendeckenden Pastoral 2030“ in unserem Erzbistum Einzug.
li
| Was das tatsächlich bedeutet, kann (noch) keiner sagen; klar ist aber, dass deutliche Veränderungen auf uns zukommen werden.
li
| Dies wird alle Bereiche des kirchlichen Lebens betreffen.
li
| So mancher Leitenden Pfarrer die Mehrheit! sieht uns auf insgesamt 35 Pfarreien im Erzbistum als Ersatz für die jetzt 35 Seelsorgebereiche zulaufen
br
| mit jeweils <i>einem</i> PfarrGemeindeRat und <i>einer</i> Kirchenverwaltung!
li
| Auf Bistumsebene ist die perspektivische Entwicklung zum Modell „ein Priester pro großer Seelsorgeeinheit“ längst gegeben.
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.card-body
h5.card-title GesamtKirchenGemeinde als gescheitertes Modell der Bündelung in der Verwaltung
h6.card-subtitle.text-muted Vom Zukunftsmodell zum Auslaufmodell Neues Modell: Zulegungen
hr
ul.card-text
li
| Zunächst wurde die GesamtKirchenGemeinde quasi als Heilsbringer für die Verwaltung betrachtet.
li
| Zur Bündelung der Aufgaben der Kirchengemeinden und um den Seelsorgebereichen Rechtsfähigkeit zukommen zu lassen,
| sollte es in jedem Seelsorgebereich genau <i>eine</i> GKG geben.
li
| Dagegen haben wir uns erfolgreich gewehrt: mit unseren <i>zwei</i> fahren wir aus bekannten Gründen günstiger.
br
| Andernorts wurden GKGs gegründet, die zwei SSBs umfassen auch aus guten Gründen.
br
| Das vorgesehene Model erwies sich also als unpraktikabel.
li
| Hinzu kam, dass eine GKG deutlich größer sein müsste, um tatsächlich wichtige Aufgaben zukunftsträchtig übernehmen zu können
| das hat man leider erst bei den Überlegungen zur Zukunft der KiTas und bei genauerer rechtlicher Betrachtung des Modells GesamtKirchenGemeinde bemerkt.
li
| Ferner brachte die GKG keine Gremien-Reduktion, sondern eine Mehrung wobei die Teilnahme aus den Kirchengemeinden
| immer wieder „suboptimal“ war: die Beschlussfähigkeit war teils in so mancher GKG nicht oder nur knapp gegeben:
br
| Diese mangelnde Akzeptanz der GKGs im praktischen Vollzug ist auch ein Todesstoß für die GKGs.
li
| Für die nächste Zeit werden wir aber noch gut mit unseren zwei GKGs oder vielleicht einmal auch mit nur einer fahren.
br
| Perspektive ist aber die <i>eine</i> Pfarrei statt des Seelsorgebereiches.
br
| Nur so kommt es zur nötigen Gremienreduktion, die im Zuge der Wahlen 2024 nicht möglich erschien.
p.card-text.small
| Auch im evangelischen Bereich heißt es klar: In 6 Jahren werden wir deutlich weniger Gremien wählen ...
li
| An die Stelle des Modells „GKG“ tritt das Modell „Zulegungen“: mittel- bis langfristig werden Filialkirchengemeinen (bzw. -stiftungen)
| der Pfarrkirchengemeinde zugelegt, auch die eine oder andere Pfarrei einer anderen zugelegt.
br
i Dies geschieht auch schon heute, auch in unserem Bistum (jüngst Hof, Nürnberg)!
.card.slide.mb-3.border-primary
.card-body
h5.card-title Gebäudekonzept
h6.card-subtitle.text-muted Notwendige Reduktion der Gebäude im gesamten Bistum
hr
ul.card-text
li
| Schon seit einigen Jahren wird an diesem Gebäudekonzept gearbeitet; die Aufnahme der Gebäude ist abgeschlossen.
li
| Mit den neugewählten Verwaltungsgremien soll nun durchgestartet werden ...
li
| Die Perspektive ist klar eine Reduktion jener Gebäude, für die die Kirchengemeinden Bauträger sind.
li
| KiTa-Gebäude sollen an die Kommunen übergehen die wehren sich jedoch heftig ...
li
| Pfarrheime sollen auf den tatsächlichen (rechnerischen) Bedarf reduziert werden selig, wer keine eigenen Gebäude hat, sondern andere mitnutzt ...
p.card-text.small
| In der evangelischen Kirche läuft ein analoger Prozess.
li
| Auch Kirchen selbst denkmalgeschützte stehen mittel- und langfristig zur Disposition.
br
| Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern laufen schon ...
.card.slide.mb-3.border-primary
.card-body
h5.card-title Verwaltungstechnische Bündelung und Verschlankung
h6.card-subtitle.text-muted Nutzung moderner Möglichkeiten
hr
ul.card-text
li
| Neben der perspektivischen Reduktion der Gremien, Gebäude etc. braucht es weiterhin eine Bündelung in der Verwaltung.
li
| Hinzu kommt als Entsprechung zur gegebenen und weiter fortschreitenden Zentralisierung die Nutzung entsprechender technischer Möglichkeiten:
ul.card-text
li
| eMail als Kommunikationsmedium.
li
| KV-Cloud für Protokolle und die Zurverfügungstellung wichtiger Dokumente.
.card.slide.mb-3.border-primary
.card-body
h5.card-title Arbeitssicherhiet
h6.card-subtitle.text-muted Wichtiges Thema für <i>alle</i> Kirchenverwaltungen
hr
ul.card-text
li
| Auch zu diesem Thema soll mit den neugewählten Gremien durchgestartet werden ...
li
| In allen Kirchenverwaltungen muss es einen/eine Arbeitsschutzbeauftragte(n) geben!
li
| Spätestens zum 1. Juli 2025 muss diese Person ernannt sein.
li
| Überall müssen sog. „Sicherheitsordner“ erstellt werden u. a. mit Gefährdungsbeurteilungen und Check-Listen.
li
| Näheres schon jetzt in der
a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/931588", target="_blank") KV-Cloud

View File

@ -0,0 +1,24 @@
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include ../mixins
block content
p.slide → Verpflichtung zur
b Verschwiegenheit
|
a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/933704", target="_blank") Verpflichtungserklärung
p.slide → Wahl des
b Kirchenpflegers
p.slide → Wahl der
b Vertretung in der GKV CoSuL bzw. der GKV PG Seßlach
p.slide → Wahl der
b Vertretung im Gemeinsamen Verwaltungsausschuss des kSSB CoSuL
p.slide → Wahl der
b Vertretung im jeweiligen PGR
p.slide → Wahl des
b Protokollführers/der Protokollführerin
p.slide → ggf. Verteilung von Arbeits-/Geschäftsbereichen in der jeweiligen KV
p.slide → (ggf. bereits) Wahl des/der Arbeitssicherheitsbeauftragten
p.slide.mt-5 → Vereinbarung des
b Termins der ersten ordentlichen Sitzung