Konstituierng Kirchenverwaltungen
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1635fe8ed9
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@ -65,6 +65,42 @@ var _gliederung =
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subs: []
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}
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]
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},
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{
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id : "02_konstituierung_kvs_cosul",
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name: "Dezember 2024/Januar 2025: Konstituierung der neugewählten Kirchenverwaltungen in Coburg Stadt und Land",
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subs : [
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{
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id : "01_willkommen",
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name: "Willkommen",
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subs: []
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},
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{
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id : "02_begriffe",
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||||
name: "Begriffsklärungen",
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subs: []
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},
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{
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id : "03_kistifto",
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name: "KiStiftO & Co.",
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subs: []
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},
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||||
{
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id : "04_update",
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||||
name: "Wichtige Veränderungen in den letzten Jahren in der Verwaltung in unserem SSB",
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||||
subs: []
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||||
},
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{
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id : "05_zukunft",
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||||
name: "Blick in die Zukunft",
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||||
subs: []
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||||
},
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||||
{
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id : "06_konstituierung",
|
||||
name: "Konstituierung der anwesenden Kirchenverwaltungen",
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subs: []
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}
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]
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}
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];
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@ -0,0 +1,22 @@
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include ../mixins
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.card.slide.mb-3.border-primary
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.card-body
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h5.card-title Willkommen
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hr
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p.card-text
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||||
| ... zur Konstituierung der neugewählten Kirchenverwaltungen in Coburg Stadt und Land
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.card.slide.mb-3.border-primary
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.card-body
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h5.card-title.mb-0 Kurze Vorstellungsrunde
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hr
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ul.card-text
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li Name
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li Kirchenverwaltung
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li „Vorerfahrung“ (wiedergewählt? wie lange dabei?auch/früher PfarrGemeindeRat?)
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@ -0,0 +1,178 @@
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|
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include ../mixins
|
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||||
block content
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.card.mb-3.slide.border-primary
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.card-body
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h5.card-title
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| Körperschaft des Öffentlichen Rechts
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hr
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ul.card-text.mb-0
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li
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| Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) kann vom Staat verliehen werden,
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||||
| wenn sie bestimmte definierte, hoheitliche Aufgaben übernimmt, z. B. Kommunalgemeinde, Landkreis, Bezirk, Kirchengemeinde.
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||||
li
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||||
| Nach Art. 140 GG kann auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gemeinden von Gläubigen der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen werden.
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.card.slide.mb-3.border-primary
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.card-body
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h5.card-title Kirchengemeinde
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h6.card-subtitle.text-muted Öffentlich-Rechtliche Gebietskörperschaft: Gläubige in einem bestimmten Gebiet
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hr
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ul.card-text.mb-0
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||||
li Der Begriff „Kirchengemeinde“ darf nicht mit dem pastoralen Begriff der „Gemeinde“ gleichgesetzt werden.
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||||
li Vielmehr handelt es sich um einen Begriff des <b>Staatskirchenrechts</b>.
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li
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i
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||||
| Eine Kirchengemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und umfasst alle Katholiken,
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||||
| die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben.
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li
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||||
| Damit meinen Pfarrei und Kirchengemeinde im Grunde dasselbe, solange es keine Filialkirchengemeinden gibt.
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||||
li
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||||
| Die (Gesamt-)Kirchengemeinde ist Trägerin eines ihr zugeordneten Vermögens sowie gemeindlicher Steuerverband, nämlich Gläubigerin des Kirchgeldes.
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||||
br
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||||
| Sie hat neben der Kirchenstiftung ihr übertragene Aufgaben im ortskirchlichen (pfarrlichen) Bereich wahrzunehmen.
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||||
li
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||||
| Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates als kirchlicher Aufsichtsbehörde.
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||||
li
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||||
i Organ der (Gesamt-)Kirchengemeinde ist die (Gesamt-)Kirchenverwaltung.
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||||
li
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||||
| Kirchenverwaltungsvorstand ist jeweils der Pfarrer/Pfarradministrator.
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.card.slide.mb-3.border-warning
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.card-body
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||||
h5.card-title Gesamtkirchengemeinde
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hr
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||||
ul.card-text.mb-0
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||||
li
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||||
| Eine GKG ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der
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||||
| gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse.
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li
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||||
| Als gemeindlicher Steuerverband tritt die Gesamtkirchengemeinde an die Stelle ihrer Mitgliedskirchengemeinden und ist
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||||
| statt derer Gläubigerin des Kirchgeldes.
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li
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||||
| Gesamtkirchenverwaltungsvorstand ist im Erzbistum Bamberg gemäß der diözesanen Bestimmungen in allen Gesamtkirchengemeinden jeweils der Leitende Pfarrer.
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||||
li
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||||
| In unserem Seelsorgebereich gibt es <i>zwei</i> GesamtKirchenGemeinden:
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ul.card-text
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li
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||||
b Coburg Stadt und Land
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||||
br
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||||
| mit den Pfarrkirchengemeinden Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig.
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||||
li
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||||
b Pfarreiengemeinschaft Seßlach
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br
|
||||
| mit
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ul.card-text.mb-0
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li
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| Pfarrkirchengemeinde Seßlach St. Johannes der Täufer, Filialkirchengemeinde Dietersdorf St. Kilian,
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||||
| Filialkirchengemeinde Dürrenried St. Oswald, Filialkirchengemeinde Oberelldorf St. Nikolaus,
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||||
| Filialkirchengemeinde Rothenberg St. Laurentius und Filialkirchengemeinde Wasmuthhausen Herz Jesu.
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li
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||||
| Pfarrkirchengemeinde Autenhausen St. Sebastian, Filialkirchengemeinde Gleismuthhausen St. Antonius Abbas.
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||||
li
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||||
| Pfarrkirchengemeinde Kaltenbrunn St. Wolfgang.
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||||
li
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||||
| Pfarrkirchengemeinde Neundorf Mariä Geburt, Filialkirchengemeinde Witzmannsberg St. Johannes der Täufer.
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||||
br
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p.small.card-text
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||||
| Altenhof Mariä Schmerzen und Weidach St. Michael sind „nur“ Kirchenstiftungen und keine Kirchengemeinden.
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||||
br
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||||
| Sie sind daher nicht Mitglieder der GKG PG Seßlach und werden in der zugehörigen GKV (theoretisch) durch die
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||||
| Pfarrkirchenverwaltung Neundorf Mariä Geburt vertreten.
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||||
p.card-text
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||||
| Dass es in unserem SSB zwei GKGs gibt hat einerseits <i>historische Gründe</i>: beide GKGs bestanden zur Zeit der Errichtung
|
||||
| des kSSB CoSuL am 1. September 2024 bereits (die GKG CoSuL wurde dann später um die Kirchengemeinden Ebersdorf, Neustadt und Rödental erweitert);
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||||
br
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||||
| andererseits entspricht dies auch der <i>bleibenden Inhomogenität</i> in unserem Seelsorgebereich, da der Bereich Seßlach einfach anders strukturiert
|
||||
| und geprägt ist als der Bereich Coburg (viele kleine vs. wenige große Kirchengemeinden etc.).
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||||
br
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||||
| Dass alle Kirchengemeinden eines Seelsorgebereiches Mitglied einer GKG sein sollen, ist jedenfalls auch bei uns erfüllt.
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.card.slide.mb-3.border-primary
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.card-body
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h5.card-title Stiftung
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h6.card-subtitle.text-muted Zu einem bestimmten Zweck gewidmete mitgliederlose Vermögensmasse
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hr
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ul.card-text.mb-0
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||||
li
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||||
| Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man im Allgemeinen eine durch den Willensakt
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||||
| des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmete, mitgliederlose Vermögensmasse.
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||||
li
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||||
| Diese hat durch die staatliche Anerkennung als juristische Person rechtliche Selbständigkeit erlangt und verfolgt mit den für sie handelnden
|
||||
| Organen ihren Zweck nachhaltig und dauerhaft.
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.card.slide.mb-3.border-primary
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.card-body
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||||
h5.card-title Kirchenstiftung
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||||
h6.card-subtitle.text-muted Trägerin des „Gotteshausvermögens“
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hr
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ul.card-text.mb-0
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li
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||||
i
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||||
| Die Kirchenstiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Kirchenverwaltung
|
||||
| mit (i. d. R.) dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand an ihrer Spitze gesetzlich vertreten wird.
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||||
li
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||||
| Die Kirchenstiftung ist Trägerin des sogenannten Gotteshausvermögens und hat die Aufgabe, für die Erfüllung der ortskirchlichen
|
||||
| (pfarrlichen) Bedürfnisse Sorge zu tragen.
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||||
li
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||||
| Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
|
||||
li
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||||
| Als kirchliche Stiftungen gelten (→ Art. 1 Abs. 2 KiStiftO):
|
||||
ul.card-text.mb-0
|
||||
li Kirchenstiftungen,
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||||
li Pfründestiftungen
|
||||
li sonstige (kirchliche, näherhin bestimmte) Stiftungen.
|
||||
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p.slide.mb-3
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||||
b
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||||
| Die Kirchenverwaltung ist Organ (Entscheidungsgremium) sowohl von Kirchengemeinde als auch Kirchenstiftung.
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||||
br
|
||||
| Beides ist im Alltag der Kirchenverwaltung nicht wirklich trennbar.
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.card.slide.mb-3.border-danger
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.card-body
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||||
h5.card-title Pfarrei
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||||
h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Gemeinschaft von Gläubigen
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||||
hr
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||||
ul.card-text.mb-0
|
||||
li
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||||
| Die Pfarrei ist „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche (z. B. Diözese) auf Dauer errichtet ist
|
||||
| und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (c. 515 § 1 CIC).
|
||||
li
|
||||
| Eine Pfarrei existiert nur im innerkirchlichen Bereich, nicht im öffentlich-rechtlichen Kontext.
|
||||
p.small.card-text.mb-0
|
||||
| In der evangelischen Kirche wird der Begriff „Pfarrei“ anders benutzt als in der röm.-kath. und bezeichnet hier (mittlerweile) eher
|
||||
| das, was wir Seelsorgebereich nennen!
|
||||
li
|
||||
| Damit eine Pfarrei am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
|
||||
br
|
||||
| Dies geschieht durch das Errichten einer Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
|
||||
li
|
||||
| Organ der Pfarrei ist der PfarrGemeindeRat – in Entsprechung zur Pfarrei ein rein innerkirchliches Gremium.
|
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|
||||
.card.slide.mb-3.border-danger
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.card-body
|
||||
h5.card-title Seelsorgebereich
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||||
h6.card-subtitle.text-muted Rein innerkirchliche Größe: Zusammenschluss von Pfarreien
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||||
hr
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||||
ul.card-text.mb-0
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||||
li
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||||
| Als Zuordnungsgröße von Pastoralen Mitarbeitern (→ Pastoralteam), Zuschüssen von diözesaner Seite (→ Seelsorgebereichs-Budget) etc.
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||||
| wurden schon 2005/2006 erstmalig Seelsorgebereiche im Erzbistum Bamberg errichtet als pastorale Einheit zwischen Pfarrei und Dekanat.
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||||
li
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||||
| Ein Seelsorgebereich ist in diesem Sinne der Zusammenschluss von benachbarten Pfarreien – und wie diese selbst eine rein innerkirchliche Größe.
|
||||
li
|
||||
| Damit ein Seelsorgebereich am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
|
||||
br
|
||||
| Dies geschieht durch das Errichten von einer oder mehrerer Gesamtkirchengemeinde(n) mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
|
||||
li
|
||||
| Organ des Seelsorgebereiches ist der SeelsorgeBereichsRat – in Entsprechung zum Seelsorgebereich ein rein innerkirchliches Gremium.
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||||
li
|
||||
| Für die Beschäftigung mit gemeinsamen Verwaltungsaufgaben und -fragen im ganzen Seelsorgebereich – also auch die beiden GKGs übersteigend
|
||||
| und zusammenführend – gibt es im Seelsorgebereich den <i>Gemeinsamen Verwaltungsausschuss</i>; sein großes Thema ist jährlich
|
||||
| die Verteilung des Budgets des Seelsorgebereiches auf Gemeinsames und die einzelnen Kirchenstiftungen.
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||||
|
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@ -0,0 +1,510 @@
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extends ../layout
|
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include ../mixins
|
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block content
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.card.slide.mb-3.border-primary
|
||||
.card-body
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h5.card-title Übersicht
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h6.card-subtitle.text-muted Relevante Rechtstexte
|
||||
hr
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||||
p.card-text.mb0
|
||||
| Für (Gesamt-)Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind insbesondere folgende Rechtstexte relevant:
|
||||
ul.card-text.slide
|
||||
li
|
||||
b
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||||
a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926786" target="_blank") Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (<b>KiStiftO</b>) in der Fassung vom 1. August 2024
|
||||
br
|
||||
a.small.card-text.mb-0(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/926793" target="_blank") Synoptischer Vergleich mit der KiStiftO 2018
|
||||
|
||||
li
|
||||
b Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (<b>GStVS</b>) in der Fassung vom 1. August 2024
|
||||
li
|
||||
i Codex Iuris Canonici (<b>CIC</b>) von 1983 – Das kirchliche Gesetzbuch der röm.-kath. Kirche
|
||||
ul.card-text.slide
|
||||
li Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
|
||||
li Verfassung des Freistaates Bayern
|
||||
li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern
|
||||
li Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
|
||||
li Bayerisches Stiftungsgesetz
|
||||
li Bürgerliches Gesetzbuch
|
||||
li Gesetz der bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens von 1986
|
||||
li Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG)
|
||||
li Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
|
||||
li Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO)
|
||||
li Abgabenordnung (AO)
|
||||
li Einkommensteuergesetz (EStG)
|
||||
li Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
|
||||
li Körperschaftsteuergesetz (KStG)
|
||||
li Umsatzsteuergesetz (UStG)
|
||||
li Gewerbesteuergesetz (GewStG)
|
||||
li Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)
|
||||
li Grundsteuergesetz (GrStG)
|
||||
li Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
|
||||
li Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
|
||||
li Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG)
|
||||
li Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
|
||||
li Baugesetzbuch (BauGB)
|
||||
li Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG)
|
||||
li Bundesmeldegesetz (BMG)
|
||||
li Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)
|
||||
li Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
|
||||
li Anordnung für das kirchliche Meldewesen (KMAO)
|
||||
li Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
|
||||
li Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG)
|
||||
|
||||
p.card-text.mb-0.slide
|
||||
| Diese lange Auflistung will zeigen:
|
||||
ul.card-text.slide
|
||||
li Wir arbeiten nicht im rechtsfreien Raum.
|
||||
li
|
||||
| Bei bestimmten Fragen kann es für eine Kirchenverwaltung – inclusive ihres Vorstandes und des Kirchenpflegers – sehr schnell kompliziert,
|
||||
| widersprüchlich und unübersichtlich werden.
|
||||
br
|
||||
| Da stehen uns die verschiedenen Stellen des Ordinariates mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz zur Verfügung.
|
||||
|
||||
p.card-text.mb-0.slide
|
||||
i Wichtig: Die Kirche ist kein Verein!
|
||||
br
|
||||
| Zwischen den Abläufen in einer Vereins(vorstands/mitglieder)versammlung und einer Kirchenverwaltungssitzung muss unterschieden werden,
|
||||
| deutlich etwa bei der Entlastung der Kassenführung/Jahresrechnung: diese geschieht bei uns nicht durch die Kirchenverwaltung, sondern durch die Stiftungsaufsicht!
|
||||
|
||||
|
||||
.card.slide.mb-3.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Kirchenverwaltung – Aufgaben
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 11 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte,
|
||||
| sichere und wirtschaftliche Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens,
|
||||
| die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse
|
||||
| und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.
|
||||
li
|
||||
| Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten und das Stiftungsvermögen
|
||||
| ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten
|
||||
| und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.).
|
||||
li
|
||||
| Die Anlage von Stiftungsgeldern – im Sinne von dauernden Vermögensanlagen – erfolgt nach den Weisungen der
|
||||
| kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
|
||||
li
|
||||
| Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter – insbesondere
|
||||
ol.card-text.mb-0
|
||||
li
|
||||
| die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk,
|
||||
li
|
||||
| der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes,
|
||||
li
|
||||
| der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß c. 1254 § 2 CIC,
|
||||
li
|
||||
| die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden
|
||||
| Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich
|
||||
| der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im
|
||||
| Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge,
|
||||
| soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt,
|
||||
li
|
||||
| die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die
|
||||
| Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst
|
||||
| und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung,
|
||||
| sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw.,
|
||||
li
|
||||
| die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter,
|
||||
li
|
||||
| die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-,
|
||||
| Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives,
|
||||
li
|
||||
| die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche
|
||||
| Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat,
|
||||
li
|
||||
| die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden
|
||||
| Inventarien (Inventarverzeichnis),
|
||||
li
|
||||
| die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung,
|
||||
li
|
||||
| der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie
|
||||
li
|
||||
| die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens.
|
||||
p.card-text
|
||||
| Kurz:
|
||||
b Die Kirchenverwaltung hat als Kernaufgabe, Seelsorge zu ermöglichen;
|
||||
br
|
||||
| das Wie der Seelsorge unterliegt aber dem Pastoralteam, dem SeelsorgeBereichsRat und den PfarrGemeindeRäten!
|
||||
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitsverpflichtung
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 12 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text.mb-0
|
||||
li
|
||||
| Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte
|
||||
| Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO),
|
||||
| kirchliches Meldewesen und Datenschutz, zu verpflichten, und die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
|
||||
li
|
||||
| Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei
|
||||
| ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
|
||||
| Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im
|
||||
| amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder
|
||||
| ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die
|
||||
| Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht
|
||||
| unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke,
|
||||
| Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben,
|
||||
| auch soweit es sich um Wiedergaben handelt.
|
||||
li
|
||||
| Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort.
|
||||
| Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung sind die Unterlagen
|
||||
| nach Art. 12 Abs. 2 Satz 4 unverzüglich an den Kirchenverwaltungsvorstand herauszugeben.
|
||||
| Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitglieds.
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 13 KiStiftO – Entlastung durch Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer
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hr
|
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ul.card-text.mb-0
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li
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||||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet
|
||||
| sie.
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||||
br
|
||||
| Sinnvollerweise werden die einzelnen Tagesordnungspunkte bzw. -blöcke von jenen übernommen, die sie einbringen:
|
||||
| Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter, KiTa-Geschäftsführer oder bestimmte Kirchenverwaltungsmitglieder.
|
||||
li
|
||||
| Im Falle der Verhinderung kann bei der Vorbereitung und Leitung
|
||||
| einer Sitzung eine Vertretung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied erfolgen.
|
||||
li
|
||||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung.
|
||||
li
|
||||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
|
||||
br
|
||||
| Das sind alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die für die Kirchenstiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
|
||||
| Verpflichtungen erwarten lassen.
|
||||
br
|
||||
| Die Kirchenverwaltung kann im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
|
||||
| für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Richtlinien aufstellen.
|
||||
li
|
||||
| Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung
|
||||
| vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die
|
||||
| Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen;
|
||||
br
|
||||
| über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
|
||||
| für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
|
||||
br
|
||||
i → Verwaltungsleiter (durch das EOB bezahlt), KiTa-Geschäftsführer (durch die KiTas erwirtschaftet)
|
||||
br
|
||||
| Gemäß dieser Vorgaben sind Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer auf Ebene des Kirchenverwaltungsvorstandes angesiedelt; sie dienen
|
||||
| primär <i>seiner</i> Entlastung, ohne ihn (als Kirchenverwaltungsvorstand) zu ersetzen; der Leitende Pfarrer ist auch beider Dienstvorgesetzter.
|
||||
li
|
||||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
|
||||
| dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu
|
||||
| besorgen. Hierüber ist die Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
|
||||
li
|
||||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter
|
||||
| der Kirchenstiftung.
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|
||||
|
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.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben
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||||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 14 KiStiftO – Entlastung durch die Buchhaltungskraft im SSB
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hr
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||||
ul.card-text
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||||
li
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||||
| Der Kirchenpfleger <i>unterstützt</i> den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung ihrer Aufgaben.
|
||||
li
|
||||
| Die Kirchenverwaltung bestimmt unbeschadet oberhirtlicher Anordnungen hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte,
|
||||
| ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige
|
||||
| an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit.
|
||||
li
|
||||
| Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und
|
||||
| Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des
|
||||
| Kirchenpflegers übertragen werden.
|
||||
br
|
||||
i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich, die – mit dem Verwaltungsleiter als Dienstvorgesetztem – den Kirchenpflegern zugeordnet ist.
|
||||
li
|
||||
| Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw.
|
||||
| außerordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und
|
||||
| achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3)
|
||||
| eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben
|
||||
| wie Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur
|
||||
| sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung erforderlich sind.
|
||||
br
|
||||
| Die Kirchenverwaltung kann im Fall des Einverständnisses des Kirchenpflegers bestimmen, dass eine beauftragte
|
||||
| Stelle die Aufgaben der Vorbereitung der Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen in möglichst laufender Abstimmung mit
|
||||
| dem Kirchenpfleger übernimmt.
|
||||
br
|
||||
i → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich in Mitwirkungs-Funktion.
|
||||
li
|
||||
| Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im
|
||||
| Rahmen des Art. 13 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln.
|
||||
br
|
||||
| Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen,
|
||||
| insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen.
|
||||
br
|
||||
i Unterstützung erfolgt auch hier durch die Buchhaltungskraft, die i. d. R. die Zahlungen ausführt, wenn nichts anderes festgelegt ist.
|
||||
li
|
||||
| Die Verwaltung eines Pfarrheimes, eines Friedhofes, einer Kindertagesstätte oder einer sonstigen Einrichtung kann
|
||||
| anstelle des Kirchenpflegers auch ein anders Mitglied der Kirchenverwaltung übernehmen, ggf. sogar mit Zeichnungsvollmacht für die zugehörigen
|
||||
| Bankkonten; dies ist jeweils von der Kirchenverwaltung zu beschließen.
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Kirchenverwaltung – Einberufung
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||||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand ... lädt
|
||||
| die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, sooft die
|
||||
| Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder
|
||||
| es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter
|
||||
| zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet.
|
||||
li
|
||||
| Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel in Textform
|
||||
| und mindestens <i>drei</i> Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
|
||||
| sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden.
|
||||
li
|
||||
| Aus dieser Drei-Tage-Regelung lässt sich ableiten:
|
||||
br
|
||||
i Von Kirchenverwaltungsmitgliedern kann allgemein eine rasche Reaktion erwartet werden!
|
||||
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 16 KiStiftO
|
||||
hr
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||||
ul.card-text
|
||||
li
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||||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
|
||||
br
|
||||
| Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln.
|
||||
li
|
||||
| Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer bringen sich entsprechend in der Sitzungsvorbereitung mit ein,
|
||||
| indem sie Tagesordnungspunkte benennen und ihre Themen entsprechend aufbereiten.
|
||||
li
|
||||
| Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nichtöffentlich.
|
||||
li
|
||||
| Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet
|
||||
| die Kirchenverwaltung.
|
||||
li
|
||||
| Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion –
|
||||
| teilnehmen lassen.
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Beschlussfähigkeit
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 17 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
|
||||
| und stimmberechtigt ist.
|
||||
li
|
||||
| Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal
|
||||
| zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
|
||||
| und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig.
|
||||
| Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt
|
||||
| Art. 15 Abs. 2 entsprechend.
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 18 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst,
|
||||
| seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
|
||||
| natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
|
||||
li
|
||||
| Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
|
||||
li
|
||||
| Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses
|
||||
| nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Beschlussfassung, Wahlen
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 19 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Die Kirchenverwaltung beschließt in Sitzungen, bei denen die Mitglieder am Sitzungsort physisch anwesend sind (Grundsatz der Präsenzsitzung).
|
||||
li
|
||||
| Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung
|
||||
| gefasst.
|
||||
br
|
||||
| Auf Antrag von mindestens zwei Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
|
||||
li
|
||||
| Die beschlussfähige Kirchenverwaltung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Abstimmenden.
|
||||
br
|
||||
| Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes.
|
||||
br
|
||||
i Kein anwesendes Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
|
||||
li
|
||||
| Einer Präsenzsitzung gleichzusetzen ist die Beschlussfassung in einer
|
||||
| virtuellen Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz. Über die Durchführung als Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung entscheidet
|
||||
| der Kirchenverwaltungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Tagesordnung.
|
||||
li
|
||||
| Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem
|
||||
| (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der
|
||||
| Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Der Beschluss ist entsprechend Art. 21 festzustellen
|
||||
| und den Kirchenverwaltungsmitgliedern mitzuteilen.
|
||||
br
|
||||
i Für Umlaufbeschlüsse verwenden wir die Umfragefunktion unserer KV-Cloud wolke.halieus.de
|
||||
li Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verschwiegenheit müssen gewährleistet sein.
|
||||
li
|
||||
| Wahlen werden in geheimer Abstimmung unter physischer Anwesenheit am Sitzungsort vorgenommen.
|
||||
| Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig.
|
||||
| Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht,
|
||||
| so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten
|
||||
| Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet
|
||||
| das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend.
|
||||
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Vertretung der Kirchenstiftung nach außen
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 20 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Der Kirchenverwaltungsvorstand vertritt
|
||||
| zusammen mit dem Kirchenpfleger oder einem durch Beschluss der
|
||||
| Kirchenverwaltung generell oder im Einzelfall ermächtigten Kirchenverwaltungsmitglied die Kirchenstiftung nach außen.
|
||||
li
|
||||
| Falls eine dringliche Anordnung zu treffen oder ein unaufschiebbares Geschäft zu besorgen ist (Art. 13 Abs. 4),
|
||||
| vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand
|
||||
| die Kirchenstiftung nach außen allein.
|
||||
li
|
||||
| Liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor (Art. 13 Abs. 3), vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand
|
||||
| oder
|
||||
| die gem. Art. 13 Abs. 3 bevollmächtigte Person die Kirchenstiftung nach außen allein.
|
||||
li
|
||||
| Zu beachten sind die näheren, abgestuften Regelungen zur Willenserklärung in Art. 20 KiStiftO!
|
||||
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Sitzungsniederschrift
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 21 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine
|
||||
| (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen,
|
||||
| die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung
|
||||
| sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut
|
||||
| nach wiedergibt.
|
||||
br
|
||||
| Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei
|
||||
| einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten.
|
||||
li
|
||||
| Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied der Kirchenverwaltung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der
|
||||
| Kirchenverwaltung zu übermitteln.
|
||||
br
|
||||
| Im Falle des (Umlauf-)Verfahrens
|
||||
| (Art. 19 Abs. 6) genügt die Unterzeichnung des Kirchenverwaltungsvorstands sowie die Zuleitung der
|
||||
| Niederschrift in Textform (z. B. E-Mail) innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung an die Kirchenverwaltungsmitglieder.
|
||||
br
|
||||
| → Dass – wie bisher – alle bei einer Sitzung anwesenden KV-Mitglieder das Protokoll der jeweiligen Sitzung unterschreiben, entfällt.
|
||||
br
|
||||
| → Sinnvollerweise wählt die KV eine Person aus ihrer Mitte, die regelmäßig das Protokoll erstellt.
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 22 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger
|
||||
| fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche
|
||||
| Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge
|
||||
| ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen.
|
||||
li
|
||||
| Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 sich
|
||||
| einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied,
|
||||
| nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde
|
||||
| abberufen werden. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend.
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 23 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Mitglieder der Kirchenverwaltung haften der Kirchenstiftung für einen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nur bei
|
||||
| Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Schaden
|
||||
| durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften
|
||||
| alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben,
|
||||
| mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben.
|
||||
li
|
||||
| Ist eine in Absatz 1 genannte Person einem anderen zum Ersatz eines
|
||||
| in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet,
|
||||
| so kann sie von der Kirchenstiftung die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
|
||||
| Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
|
||||
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Vgl. Art. 24 KiStiftO
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich.
|
||||
| Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es
|
||||
| einer guten Zusammenarbeit beider Gremien.
|
||||
li
|
||||
| Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat
|
||||
| das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des
|
||||
| Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört.
|
||||
li
|
||||
| Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung
|
||||
| jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen,
|
||||
| falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört.
|
||||
br
|
||||
| Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die
|
||||
| Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12.
|
||||
br
|
||||
| → Da die PGR-Satzung des Erzbistums Bamberg zwei gleichberechtigte PGR-Vorsitzende vorsieht, ist zwischen den beiden zu vereinbaren,
|
||||
| wer von den beiden zu den Sitzungen geht; im Interesse einer sinnvollen Gremienarbeit ist dies jeweils immer die gleiche Person je KV.
|
||||
li
|
||||
| Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der
|
||||
| Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt
|
||||
| der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss
|
||||
| die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei.
|
||||
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Amtszeit
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 15 GStVS
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Die Amtszeit der gewählten oder berufenen Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode).
|
||||
| Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar.
|
||||
li
|
||||
| Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt.
|
||||
|
||||
.card.mb-3.slide.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Rücktritt, Ausschluss
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Art. 16 GStVS
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach
|
||||
| Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung
|
||||
| während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.
|
||||
li
|
||||
| Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt
|
||||
| für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die
|
||||
| Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen.
|
||||
|
|
@ -0,0 +1,184 @@
|
|||
extends ../layout
|
||||
include ../mixins
|
||||
|
||||
block content
|
||||
|
||||
.card.slide.mb-3.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Drastische Reduzierung der Kirchenverwaltungsvorstände in Coburg Stadt und Land
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Perspektive: Ein einziger Pfarrer im ganzen Seelsorgebereich
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Noch 2009 gab es 8 Kirchenverwaltungsvorstände auf dem Gebiet unseres heutigen Seelsorgebereiches.
|
||||
li
|
||||
| Zehn Jahre später, als der Seelsorgebereich Coburg Stadt und Land zum 1. September 2019 errichtet wurde, waren es nur noch 4 (Fischer, Dzikowski, Uzor, Lang).
|
||||
li
|
||||
| Seit Sommer 2022 sind es nur noch zwei (Fischer, Uzor).
|
||||
li
|
||||
| Perspektivisch soll der Leitende Pfarrer der einzige Pfarrer im eigentlichen Sinne („kanonischer Pfarrer“ mit allen Rechten und Pflichten eines Pfarrers
|
||||
| gemäß Kirchenrecht) sein, um die Leitung des Seelsorgebereiches klar zu definieren.
|
||||
li
|
||||
| Dies macht einerseits eine Entlastung auf personeller Ebene – Verwaltungsleitung, KiTa-Geschäftsführung – und andererseits eine Zentralisierung der Abläufe an den Verwaltungssitz notwendig.
|
||||
|
||||
.card.slide.mb-3.border-primary
|
||||
.card-body
|
||||
h5.card-title Zentralisierung am Verwaltungssitz
|
||||
h6.card-subtitle.text-muted Bei weiterer Präsenz in der Fläche
|
||||
hr
|
||||
ul.card-text
|
||||
li
|
||||
| Mit Errichtung der Seelsorgebereiche wurde ein Standort als Verwaltungssitz definiert.
|
||||
br
|
||||
| Das ist in unserem Seelsorgebereich Coburg St. Marien.
|
||||
li
|
||||
| Er ist verwaltungstechnisches Zentrum des Seelsorgebereiches und wird als solches besonders durch das EOB gefördert.
|
||||
li
|
||||
| Sämtlicher Schriftverkehr läuft idealerweise über den Verwaltungssitz, um schnelle Bearbeitungswege zu ermöglichen.
|
||||
li
|
||||
| An diesem Standort sind neben dem Leitenden Pfarrer – der hierhin umziehen <i>musste</i> –
|
||||
| auch Verwaltungsleiter samt Gemeinschaftlicher Pfarrverwaltung sowie KiTa-Geschäftsführer samt KiTa-Verwaltung verortet.
|
||||
li
|
||||
| Neben dem Verwaltungssitz gibt es Pfarrbüros mit (priesterlichem) Dienstsitz: Coburg St. Augustin sowie Seßlach St. Johannes der Täufer.
|
||||
li
|
||||
| Ferner gibt es zwei Pfarrbüros mit Zwischenstatus:
|
||||
ul.card-text
|
||||
li Ebersdorf St. Otto: PmD noch solange P. Peter dort als Pfarradministrator tätig ist.
|
||||
li Rödental in der Übergangsphase vom PmD zu PoD.
|
||||
li
|
||||
| Schießlich gibt es in Neustadt ein Pfarrbüro ohne Dienstsitz:
|
||||
br
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| Hier gibt es zwar klar definierte Sprechzeiten einer Pfarrsekretärin, jedoch keine Möglichkeit anzurufen;
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| die Beschäftigte im Pfarrbüro ist lediglich mit einem Notebook ausgestattet, um die Anfragen vor Ort beantworten zu können.
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| Dafür braucht es keinen eigens reservierten Raum mehr, vielmehr wird ein bestehender, auch anders genutzter Raum mitgenutzt
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| (in Neustadt ist das die Ministrantensakristei).
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h5.card-title Verwaltungsleitung
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h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für den Leitenden Pfarrer in der Pfarrverwaltung
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| Am 11. Januar 2021 wurde mit Lukas Grell die erste Verwaltungsleitung für unseren Seelsorgebereich angestellt –
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| wir waren einer der ersten Seelsorgebereich im ganzen Bistum, der eine solche neu geschaffene Stelle erhalten hat.
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li
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| Die Verwaltungsleitung ist die eine rechte Hand des Leitenden Pfarrers, und zwar zur Leitung des Seelsorgebereiches im Rahmen der allgemeinen Pfarrverwaltung
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| mit allem, was dazugehört.
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li
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| Vgl. auch die vorangegangenen Ausführungen zum entsprechenden Punkt in der KiStiftO.
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li
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| Herr Grell hat zum 31. Dezember 2024 gekündigt und fällt krankheitsbedingt seit Mitte Oktober 2024 aus.
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li
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| Derzeit läuft das Bewerbungsverfahren zur Nachfolge; diese wird Januar oder März 2024 ihre Arbeit aufnehmen können –
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| es braucht dann aber eine entsprechende Zeit der Einarbeitung.
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h5.card-title Gemeinschaftliche Pfarrverwaltung
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h6.card-subtitle.text-muted Bündelung der Pfarrverwaltung im ganzen Seelsorgebereich am Verwaltungssitz
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li Auf Anordnung der Bistumsleitung wurden in allen Seelsorgebereichen unseres Erzbistums die Gemeinschaftliche Pfarrverwaltung eingeführt.
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| Dies erfolgte bei uns zunächst mittels einer Zweckvereinbarung aller Träger einer Pfarrverwaltung im Seelsorgebereich,
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| wodurch die GKG Coburg Stadt und Land zum 1. Januar 2022 diese Aufgabe für alle übernahm.
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li
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| Später erfolgte ein Betriebsübergang:
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| alle bisherigen Träger einer Pfarrverwaltung haben diese zum 1. Juli 2023 auf die GKG Coburg Stadt und Land übertragen.
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| Damit ist auch das Personal von den bisherigen Trägern auf die GKG CoSuL übergegangen.
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li
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| Die GKG CoSuL hat im Gegenzug an den einzelnen Standorten die Verwaltungsräume angemietet.
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| Entscheidungen rund um die Pfarrverwaltung im Seelsorgebereich trifft die GKG CoSuL gemäß diözesaner Rahmenvorgaben.
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| Der Verwaltungsleiter ist mit weitgehenden Vollmachten für den Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgestattet.
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| Im Normalfall ist der Verwaltungssitz Mo-Do von 9 bis 16 Uhr und Fr von 9 bis 13 Uhr erreichbar für alle Anliegen für alle Gläubigen im Seelsorgebereich.
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li
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| Es wird zwischen einem Front-Office (Anlaufstelle auch nach außen) und einem Back-Office (für Arbeiten im Hintergrund, vor allem Matrikel und Buchhaltung) unterschieden.
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h5.card-title Geschäftsführung für die Kindertagesstätten
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h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für den Leitenden Pfarrer in der Verwaltung der Kindertagesstätten
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| In Coburg Stadt und Land gibt es acht kath. Kindertagesstätten:
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li Coburg St. Augustin
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li Coburg St. Elisabeth (KiKr)
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li Coburg St. Marien Farbenfroh
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li Ebersdorf St. Otto
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li Sonnefeld St. Marien
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li Neustadt St. Ottilia
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li Neustadt Don Bosco (Hort)
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li Rödental St. Hedwig (Hort)
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| Schon Anfang der 2010er gab es den Vorstoß des damaligen Dekan Raimund Reinwald, die Kindertagesstättenverwaltung zu bündeln.
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| Leider ist das am Widerstand einer Kirchenverwaltung im damaligen Dekanat Coburg gescheitert.
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li
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| In Zuge der Errichtung des neuen Seelsorgebereiches Coburg Stadt und Land wurde dieses Vorhaben wieder aufgegriffen – zumal sich
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| der Aufwand für die KiTa-Verwaltung in den vorangegangenen Jahren merklich gesteigert hatte.
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li
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| Zum 1. März 2021 wurde zunächst der Zweckbetrieb Kath. Kindertagesstätten Coburg Stadt und Land gegründet:
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| alle Träger von kath. KiTas in Coburg Stadt und Land haben dabei die aus der Trägerschaft einer KiTa resultierenden Aufgaben
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| auf die Pfarrkirchenstiftung Coburg St. Augustin übertragen, unter deren Trägerschaft der Zweckbetrieb errichtet wurde;
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| die einzelnen beteiligten Kirchenstiftungen blieben allerdings Träger der KiTas.
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li
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| An der Spitze der KiTa-Verwaltung steht ein Geschäftsführer – als die andere rechte Hand des Leitenden Pfarrer.
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| Als Geschäftsführer unserer KiTas konnte Martin Löhnert eingestellt werden, dem eine Verwaltungskraft in Teilzeit zur Seite gestellt ist (mittlerweile auch eine Umschülerin).
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| Zum 1. Januar 2023 erfolgte der Betriebsübergang aller kath. KiTas in Coburg Stadt und Land auf die GKG CoSuL.
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| Damit verbunden ist alles Personal auf die GKG CoSuL übergegangen.
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| Alle Entscheidungen rund um den Betrieb der KiTas trifft die GKV CoSuL.
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| Der KiTa-Geschäftsführer ist mit weitgehenden Vollmachten für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgestattet.
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| Die KiTa-Gebäude sind bei den Kirchenstiftungen verblieben und damit die Verantwortung für deren Erhalt und alle Baufragen bei den Kirchenverwaltungen.
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| die GKG CoSuL hat die entsprechenden Gebäude und Anlangen angemietet;
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| die Miteinnahmen müssen als Baurücklage gesondert verbucht werden.
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h5.card-title Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich
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h6.card-subtitle.text-muted Entlastung für die Kirchenpfleger
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| Seit 1. März 2024 gibt es in unserem Seelsorgebereich eine durch das EOB finanzierte Buchhaltungsstelle;
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| das sind bei uns zwei Personen:
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ul.card-text
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li Frau Vera Rosenfeld kümmert sich um alle Stiftungen mit Ausnahme der Pfarrkirchenstiftung Coburg St. Augustin sowie der GKG CoSuL.
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li Frau Brigitte Blümig kümmert sich um die Pfarrkichenstiftung Coburg St. Augustin samt Immobilien sowie die GKG CoSuL.
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li
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| Auch der Zahlungsverkehr geschieht – teils/mehr werdend – über die Buchhaltungskräfte.
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li
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| Solche Buchhaltungskräfte werden nach und nach in allen SSBs eingeführt.
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li
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| Hintergrund ist die Notwendigkeit, die Buchhaltungen auf das notwendige Niveau zu heben und Neuerungen mit weniger Schulungsaufwand
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| in das Bistum zu speisen: statt ca. 500 Kirchenpfleger müssen nur noch 35 Buchhaltungskräfte geschult werden.
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li
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| Während für den Bereich Mitte und Ost es bereits seit Jahren selbstverständlich ist, dass die Buchhaltung und teils auch der Zahlungsverkehr
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| über das Büro läuft, ist dies für den Westen unseres SSBs etwas Neues.
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li
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| Die Verantwortung für Jahresrechnung und Haushalt bleibt bei den Kirchenpflegern.
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| Die gegenwärtige Lösung der Zusammenarbeit zwischen Kirchenpflegern und Buchhaltungskraft ist vom EOB her suboptimal gelöst
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| und bedarf einer Nachjustierung.
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li
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| Perspektivisch soll die Buchhaltung und der Rechnungslauf komplett digital funktionieren ....
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@ -0,0 +1,121 @@
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extends ../layout
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include ../mixins
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block content
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.card.slide.mb-3.border-primary
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.card-body
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h5.card-title „Ende der flächendeckenden Pastoral 2030“
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h6.card-subtitle.text-muted ... was auch immer das heißen mag
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ul.card-text
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li
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| Mit dem Beschluss des Stellenplans 2023-2030, der überall Kürzungen beim Pastoralen Personal vorsieht,
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| hielt das Schlagwort vom „Ende der flächendeckenden Pastoral 2030“ in unserem Erzbistum Einzug.
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li
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| Was das tatsächlich bedeutet, kann (noch) keiner sagen; klar ist aber, dass deutliche Veränderungen auf uns zukommen werden.
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li
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| Dies wird alle Bereiche des kirchlichen Lebens betreffen.
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li
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| So mancher Leitenden Pfarrer – die Mehrheit! – sieht uns auf insgesamt 35 Pfarreien im Erzbistum als Ersatz für die jetzt 35 Seelsorgebereiche zulaufen
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br
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| mit jeweils <i>einem</i> PfarrGemeindeRat und <i>einer</i> Kirchenverwaltung!
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li
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| Auf Bistumsebene ist die perspektivische Entwicklung zum Modell „ein Priester pro großer Seelsorgeeinheit“ längst gegeben.
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.card.slide.mb-3.border-primary
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.card-body
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h5.card-title GesamtKirchenGemeinde als gescheitertes Modell der Bündelung in der Verwaltung
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h6.card-subtitle.text-muted Vom Zukunftsmodell zum Auslaufmodell – Neues Modell: Zulegungen
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hr
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ul.card-text
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li
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| Zunächst wurde die GesamtKirchenGemeinde quasi als Heilsbringer für die Verwaltung betrachtet.
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li
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| Zur Bündelung der Aufgaben der Kirchengemeinden und um den Seelsorgebereichen Rechtsfähigkeit zukommen zu lassen,
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| sollte es in jedem Seelsorgebereich genau <i>eine</i> GKG geben.
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li
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| Dagegen haben wir uns erfolgreich gewehrt: mit unseren <i>zwei</i> fahren wir aus bekannten Gründen günstiger.
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br
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| Andernorts wurden GKGs gegründet, die zwei SSBs umfassen – auch aus guten Gründen.
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br
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| Das vorgesehene Model erwies sich also als unpraktikabel.
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li
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| Hinzu kam, dass eine GKG deutlich größer sein müsste, um tatsächlich wichtige Aufgaben zukunftsträchtig übernehmen zu können –
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| das hat man leider erst bei den Überlegungen zur Zukunft der KiTas und bei genauerer rechtlicher Betrachtung des Modells GesamtKirchenGemeinde bemerkt.
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li
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| Ferner brachte die GKG keine Gremien-Reduktion, sondern eine Mehrung – wobei die Teilnahme aus den Kirchengemeinden
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| immer wieder „suboptimal“ war: die Beschlussfähigkeit war teils in so mancher GKG nicht oder nur knapp gegeben:
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br
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| Diese mangelnde Akzeptanz der GKGs im praktischen Vollzug ist auch ein Todesstoß für die GKGs.
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li
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| Für die nächste Zeit werden wir aber noch gut mit unseren zwei GKGs oder vielleicht einmal auch mit nur einer fahren.
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br
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| Perspektive ist aber die <i>eine</i> Pfarrei statt des Seelsorgebereiches.
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br
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| Nur so kommt es zur nötigen Gremienreduktion, die im Zuge der Wahlen 2024 nicht möglich erschien.
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p.card-text.small
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| Auch im evangelischen Bereich heißt es klar: In 6 Jahren werden wir deutlich weniger Gremien wählen ...
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li
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| An die Stelle des Modells „GKG“ tritt das Modell „Zulegungen“: mittel- bis langfristig werden Filialkirchengemeinen (bzw. -stiftungen)
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| der Pfarrkirchengemeinde zugelegt, auch die eine oder andere Pfarrei einer anderen zugelegt.
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br
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i Dies geschieht auch schon heute, auch in unserem Bistum (jüngst Hof, Nürnberg)!
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.card.slide.mb-3.border-primary
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.card-body
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h5.card-title Gebäudekonzept
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h6.card-subtitle.text-muted Notwendige Reduktion der Gebäude im gesamten Bistum
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ul.card-text
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| Schon seit einigen Jahren wird an diesem Gebäudekonzept gearbeitet; die Aufnahme der Gebäude ist abgeschlossen.
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| Mit den neugewählten Verwaltungsgremien soll nun durchgestartet werden ...
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li
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| Die Perspektive ist klar eine Reduktion jener Gebäude, für die die Kirchengemeinden Bauträger sind.
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li
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| KiTa-Gebäude sollen an die Kommunen übergehen – die wehren sich jedoch heftig ...
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li
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| Pfarrheime sollen auf den tatsächlichen (rechnerischen) Bedarf reduziert werden – selig, wer keine eigenen Gebäude hat, sondern andere mitnutzt ...
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p.card-text.small
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| In der evangelischen Kirche läuft ein analoger Prozess.
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li
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| Auch Kirchen – selbst denkmalgeschützte – stehen mittel- und langfristig zur Disposition.
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br
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| Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern laufen schon ...
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.card.slide.mb-3.border-primary
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.card-body
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h5.card-title Verwaltungstechnische Bündelung und Verschlankung
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h6.card-subtitle.text-muted Nutzung moderner Möglichkeiten
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| Neben der perspektivischen Reduktion der Gremien, Gebäude etc. braucht es weiterhin eine Bündelung in der Verwaltung.
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li
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| Hinzu kommt – als Entsprechung zur gegebenen und weiter fortschreitenden Zentralisierung – die Nutzung entsprechender technischer Möglichkeiten:
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ul.card-text
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li
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| eMail als Kommunikationsmedium.
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li
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| KV-Cloud für Protokolle und die Zurverfügungstellung wichtiger Dokumente.
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.card-body
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h5.card-title Arbeitssicherhiet
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h6.card-subtitle.text-muted Wichtiges Thema für <i>alle</i> Kirchenverwaltungen
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hr
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| Auch zu diesem Thema soll mit den neugewählten Gremien durchgestartet werden ...
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li
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| In allen Kirchenverwaltungen muss es einen/eine Arbeitsschutzbeauftragte(n) geben!
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li
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| Spätestens zum 1. Juli 2025 muss diese Person ernannt sein.
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li
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| Überall müssen sog. „Sicherheitsordner“ erstellt werden u. a. mit Gefährdungsbeurteilungen und Check-Listen.
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li
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| Näheres schon jetzt in der
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||||
a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/931588", target="_blank") KV-Cloud
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@ -0,0 +1,24 @@
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extends ../layout
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include ../mixins
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block content
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p.slide → Verpflichtung zur
|
||||
b Verschwiegenheit
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| –
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a(href="https://wolke.halieus.de/index.php/f/933704", target="_blank") Verpflichtungserklärung
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p.slide → Wahl des
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||||
b Kirchenpflegers
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p.slide → Wahl der
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b Vertretung in der GKV CoSuL bzw. der GKV PG Seßlach
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p.slide → Wahl der
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b Vertretung im Gemeinsamen Verwaltungsausschuss des kSSB CoSuL
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p.slide → Wahl der
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b Vertretung im jeweiligen PGR
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p.slide → Wahl des
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||||
b Protokollführers/der Protokollführerin
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p.slide → ggf. Verteilung von Arbeits-/Geschäftsbereichen in der jeweiligen KV
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p.slide → (ggf. bereits) Wahl des/der Arbeitssicherheitsbeauftragten
|
||||
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p.slide.mt-5 → Vereinbarung des
|
||||
b Termins der ersten ordentlichen Sitzung
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