Update KV-Wahl
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li Vollständigkeit
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li Vollständigkeit
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li Vorliegen des Formulars „Erklärung zur Aufnahme ...“
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li Vorliegen des Formulars „Erklärung zur Aufnahme ...“
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| Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält,
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| Die Wahlliste soll mindestens doppelt so viele Kandidaten enthalten wie Mitglieder einer KV zu wählen sind.
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| so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 % größer ist als die Anzahl der zu Wählenden.
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| Kann eine solche Vorschlagsliste nicht gebildet werden, so erstellt der Wahlausschuss unter Berücksichtigung der eingegangenen Wahlvorschläge eine Vorschlagsliste
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| Kann dies nicht erreicht werden, ist eine Wahlliste, die 50 % mehr Kandidaten als zu Wählende enthält, anzustreben.
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| Ggf. ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste.
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| Dabei ist natürlich das Einverständnis der ergänzten Kandidaten (samt Einverständniserklärung) Voraussetzung!
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i Hinweis: § 6 Abs. 3 der Wahlordnung führt bei genauer Beachtung in eine „Endlosschleife“:
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| Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält,
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| so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 % größer ist als die Anzahl der zu Wählenden.
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| Gelingt auch dies nicht, so erstellt der Wahlausschuss unter Berücksichtigung der eingegangenen Wahlvorschläge eine Vorschlagsliste
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| mit mindestens der Anzahl der zu Wählenden.
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| mit mindestens der Anzahl der zu Wählenden.
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i Hierüber ist der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (und bitte auch dem Kirchenverwaltungsvorstand)
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i Hierüber ist der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (und bitte auch dem Kirchenverwaltungsvorstand)
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| Die absolute Minimal-Zahl für eine Kirchenverwaltung ist zwei gewählte Mitglieder plus Kirchenverwaltungsvorstand.
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| Die absolute Minimal-Zahl für eine Kirchenverwaltung ist zwei gewählte Mitglieder plus Kirchenverwaltungsvorstand.
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| Auch dazu braucht es Absprache mit der Stiftungsaufsicht.
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| Dazu braucht es
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| Absprache mit der Stiftungsaufsicht.
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b Grundsätzlich: Kann eine Wahl effektiv nicht durchgeführt werden, weil keine oder zu wenig Kandidaten gefunden werden, dann bitte Rücksprache mit dem Kirchenverwaltungsvorstand; gemeinsam erörtern wir das weitere Vorgehen mit dem Ordinariat.
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b Grundsätzlich: Kann eine Wahl effektiv nicht durchgeführt werden, weil keine oder zu wenig Kandidaten gefunden werden, dann bitte Rücksprache mit dem Kirchenverwaltungsvorstand; gemeinsam erörtern wir das weitere Vorgehen mit dem Ordinariat.
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| Evtl. Rückgriff auf das digitale Formular.
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| Evtl. Rückgriff auf das digitale Formular.
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| Wichtig ist auch der Hinweis in den Gottesdiensten!
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| Wichtig ist auch der Hinweis in den Gottesdiensten!
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| Vorgesehen ist auch der Aushang des ergänzenden Formulars Maiß-Nr. 51 a in der Wahlmappe.
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| Allerdings ist der Absatz „Sofern eine Liste der Wahlberechtigten ...“ für uns nicht passend und wohl auch für so manchen Wähler verwirrend.
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| Daher sollte dieser Absatz gestrichen werden.
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| Gegen die Wahlliste kann Einspruch erhoben werden innerhalb einer Woche nach Beginn des Aushangs.
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| Gegen die Wahlliste kann Einspruch erhoben werden innerhalb einer Woche nach Beginn des Aushangs.
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li Stimmen auszählen (→ Hinweise auf dem blauen Ablauf-Plan!).
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li Stimmen auszählen (→ Hinweise auf dem blauen Ablauf-Plan!).
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li Formular „Niederschrift über die Wahl ...“ ausfüllen.
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li Formular „Niederschrift über die Wahl ...“ ausfüllen.
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li Stimmzettel in die entsprechenden Umschläge füllen, versiegeln.
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li Stimmzettel in die entsprechenden Umschläge füllen, versiegeln.
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li Wahlergebnis bekannt machen, Gewählte informieren – siehe entsprechende Formulare!
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li Wahlergebnis bekannt machen (→ entsprechendes Formular)
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li Gewählte informieren und zur Wahlannahme auffordern (→ entsprechendes Formular; Frist zur Annahme: eine Woche)
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li Kirchenverwaltungsvorstand informieren!
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li Kirchenverwaltungsvorstand informieren!
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li Einspruchsfrist: eine Woche.
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li Einspruchsfrist: eine Woche.
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