Update KV-Wahl

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Peter Fischer 2024-09-25 10:55:19 +02:00
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li Vollständigkeit
li Vorliegen des Formulars „Erklärung zur Aufnahme ...“
li
| Die Wahlliste soll mindestens doppelt so viele Kandidaten enthalten wie Mitglieder einer KV zu wählen sind.
li
| Kann dies nicht erreicht werden, ist eine Wahlliste, die 50 % mehr Kandidaten als zu Wählende enthält, anzustreben.
br
| Ggf. ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste.
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| Dabei ist natürlich das Einverständnis der ergänzten Kandidaten (samt Einverständniserklärung) Voraussetzung!
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i Hinweis: § 6 Abs. 3 der Wahlordnung führt bei genauer Beachtung in eine „Endlosschleife“:
br
| Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält,
| so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 % größer ist als die Anzahl der zu Wählenden.
li
| Kann eine solche Vorschlagsliste nicht gebildet werden, so erstellt der Wahlausschuss unter Berücksichtigung der eingegangenen Wahlvorschläge eine Vorschlagsliste
| Gelingt auch dies nicht, so erstellt der Wahlausschuss unter Berücksichtigung der eingegangenen Wahlvorschläge eine Vorschlagsliste
| mit mindestens der Anzahl der zu Wählenden.
br
i Hierüber ist der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (und bitte auch dem Kirchenverwaltungsvorstand)
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li
| Die absolute Minimal-Zahl für eine Kirchenverwaltung ist zwei gewählte Mitglieder plus Kirchenverwaltungsvorstand.
br
| Auch dazu braucht es Absprache mit der Stiftungsaufsicht.
| Dazu braucht es
i unbedingt
| Absprache mit der Stiftungsaufsicht.
li
b Grundsätzlich: Kann eine Wahl effektiv nicht durchgeführt werden, weil keine oder zu wenig Kandidaten gefunden werden, dann bitte Rücksprache mit dem Kirchenverwaltungsvorstand; gemeinsam erörtern wir das weitere Vorgehen mit dem Ordinariat.
li
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p.small.mb-0
| Evtl. Rückgriff auf das digitale Formular.
| Wichtig ist auch der Hinweis in den Gottesdiensten!
li
| Vorgesehen ist auch der Aushang des ergänzenden Formulars Maiß-Nr. 51 a in der Wahlmappe.
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| Allerdings ist der Absatz „Sofern eine Liste der Wahlberechtigten ...“ für uns nicht passend und wohl auch für so manchen Wähler verwirrend.
br
| Daher sollte dieser Absatz gestrichen werden.
li
| Gegen die Wahlliste kann Einspruch erhoben werden innerhalb einer Woche nach Beginn des Aushangs.
br
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li Stimmen auszählen (→ Hinweise auf dem blauen Ablauf-Plan!).
li Formular „Niederschrift über die Wahl ...“ ausfüllen.
li Stimmzettel in die entsprechenden Umschläge füllen, versiegeln.
li Wahlergebnis bekannt machen, Gewählte informieren siehe entsprechende Formulare!
li Wahlergebnis bekannt machen (→ entsprechendes Formular)
li Gewählte informieren und zur Wahlannahme auffordern (→ entsprechendes Formular; Frist zur Annahme: eine Woche)
li Kirchenverwaltungsvorstand informieren!
li Einspruchsfrist: eine Woche.
li