bibelwissen/views/sbr2022/00_konstituierung/02_konstituierung.pug

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h5.card-title
| 2.1 Festlegung der für unseren Seelsorgebereich gültigen Interpretation von § 30 Abs. 1 (c) unter Berücksichtigung von § 30 Abs. 8 der Satzung aufgrund nicht eindeutiger Formulierung: Vertretung der Verbände im SBR Entsendungsberechtigung der Verbände im Seelsorgebereich
br
| [vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 (b) und § 42 Abs. 1 im Blick auf den Diözesanrat]
hr
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h5.card-title § 30 Abs. 1 (c)
hr
p.card-text
| (1) Zum Seelsorgebereichsrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
br
| ...
br
i c. Delegierte aller im Seelsorgebereich tätigen katholischen Vereine unter Berücksichtigung von Abs. 5 bis Abs. 8
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h5.card-title § 30 Abs. 8
hr
p.card-text
| (8) Entsendungsberechtigt sind vom Diözesanbischof als katholisch anerkannte Organisationen und Verbände, die in eigener Initiative und Verantwortung
br
i auf der Seelsorgebereichsebene
br
| tätig sind. Sie müssen nach ihrer Satzung demokratisch verfasst sein und sich als Träger des Laienapostolats in Heils- und Weltdienst verstehen.
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h5.card-title Vgl. analog Diözesanrat: § 41 Abs. 1 (b) und § 42 Abs. 1
hr
p.card-text
b § 41 Abs. 1 (b)
br
| (1) Zum Diözesanrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
br
| ...
br
| b. je ein/e Vertreter/in der katholischen Organisationen und Verbände auf Bistumsebene unter Berücksichtigung von § 42
p.card-text
b § 42 Abs. 1
br
| (1) Entsendungsberechtigt sind vom Diözesanbischof als katholisch anerkannte Organisationen und Verbände, die in eigener Initiative und Verantwortung
br
i auf der Diözesanebene
br
| tätig sind. Sie müssen nach ihrer Satzung demokratisch verfasst sein und sich als Träger des Laienapostolats in Heils- und Weltdienst verstehen.
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h5.card-title 2.2 Berufung weiterer Mitglieder nach § 30 Abs. 1 (d) und Abs. 4 (d)
hr
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h5.card-title Berufung weiterer stimmberechtigter Mitglieder
hr
p.card-text
b § 30 Abs. 1 (d)
br
| (1) Zum Seelsorgebereichsrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
br
| ...
br
i d. weitere durch die Mitglieder nach Abs. 1 (a-c) berufene Personen.
br
span.small (a: Delegierte der PGRs, b: Ltd. Pfr. und weiteres Mitglied Pastoralteam, c: Verbände)
p.card-text
b § 30 Abs. 5
br
| (5) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Seelsorgebereichsrates müssen Delegierte der Pfarrgemeinderäte nach Abs. 1 (a) sein.
p.card-text
b Vertretung Autenhausen und Kaltenbrunn im SBR
br
| Da es in Autenhausen und Kaltenbrunn keinen PfarrGemeindeRat (mehr) gibt,
| schlägt dier Geschäftsführung Diözesanrat vor, je einen Vertreter/eine Vertreterin aus diesen beiden Pfarreien zu wählen;
br
| denn eine Vertretung dieser Pfarreien im SBR ist natürlich sinnvoll.
br
| Kandidatenvorschläge gibt es aus beiden Pfarreien bisher nicht; Vorschlag: eine Pfarrversammlung soll jeweils einen Vertreter legitimieren.
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h5.card-title Klärung beratende Mitglieder und Berufung beratender Mitglieder
hr
p.card-text.mb-0
b § 30 Abs. 4
br
| Zum Seelsorgebereichsrat gehören als beratende Mitglieder:
ol(type="a").card-text
li alle weiteren Mitglieder des Pastoralteams,
li
| bei entsprechendem Beschluss des Seelsorgebereichsrates bis zu ein/e Vertreter/in jeder im Seelsorgebereich ansässigen Ordensgemeinschaft,
| katholischer Bildungseinrichtung, katholischen kategorialen Seelsorgeeinrichtungen und Einrichtungen des kirchlichen Lebens, sofern nicht schon Mitglied nach Abs. 1 (c)
p.small.card-text.mb-0
b Kommentar dazu
br
| Dies ermöglicht die Steuerung der Größe des Rates. Gemeint sind zum Beispiel regionale Vertretungen des Erzbischöflichen Jugendamtes,
| Krankenhausseelsorge oder Bildunghäuser.
ul.small.card-text
li Jugendbildungsreferent Cody Axtman!
li Krankenhausseelsorgerin Angelika Jäger?
li
| ein von der Gesamtkirchenverwaltung bzw. falls es diese nicht gibt von allen Kirchenverwaltungen gemeinsam beauftragtes Kirchenverwaltungsmitglied,
| sofern dieses nicht schon dem Seelsorgebereichsrat angehört
p.small.card-text
b Anmerkung dazu
br
| In unserem Seelsorgebereich wird es auf absehbare Zeit zwei GKGs geben: Coburg Stadt und Land einerseits und Seßlach andererseits,
| siehe TOP 4.
br
| Macht es da nicht Sinn, <i>beide</i> Gesamtkirchenpfleger als beratende Mitglieder im Seelsorgebereichsrat zu haben?
li
| weitere vom Seelsorgebereichsrat berufene Personen.
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h5.card-title 2.3 Entscheidung über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden
hr
p.card-text
b § 33 Vorstand
br
| (1) Der Vorstand des Seelsorgebereichsrates besteht aus
br
| a. <i>zwei</i> vom Seelsorgebereichsratr gewählten Vorsitzenden sowie
br
| b. dem Leitenden Pfarrer.
br
| (2) Der Seelsorgebereichsrat kann weitere Persoenn als stellvertretende Vorsitzende in den Vorstand wählen.
p.card-text
| In diesem Zusammenhang zu bedenken:
br
b § 7 Protokollierung
br
| (1) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll über den wesentlichen Inhalt anzufertigen. ...
br
| (2) Für die Erstellung des Protokolls ist der Vorstand verantwortlich. Er kann diese Aufgabe delegieren.
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h5.card-title 2.4 Wahl der Vorsitzenden sowie ggf. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden
hr
p.card-text
b § 10 Interne Wahlen
br
| (2) Wahlen zu Verstandsämtern und Delegationen in übergeordnete Gremien sind geheim durchzuführen.
br
| (3) Auf Antrag ist zuvor eine Personalaussprache unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie aller Kandidierenden durchzuführen.
br
| (4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand im ersten und zweiten Wahlgang
| diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
br
| (5) Stimmenthaltungen werde wie nicht abgegebenen Stimmen behandelt.
br
| (6) Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
br
| (7) Wahlen für jedes Amt werden getrennt voneinander durchgeführt.
br
| (10) Stellt sich keine Person zur Wahl oder wird eine kandidierende Person nicht gewählt, so bleibt das Amt vakanat bis eine Person gewählt wurde.
| Eine Wahl kann in jeder Sitzung stattfinden.
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h5.card-title 2.5 Wahl der beiden Delegierten in den Diözesanrat (vgl. § 41 Abs. 1 (a))
hr
p.card-text
b § 41 Zusammensetzung Diözesanrat
br
| (1) Zum Diözesanrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
br
| a. aus Seelsorgebereichen
br
| ii. mit 20.000 oder mehr Katholikinnen und Katholiken je <i>zwei</i> Delegierte
br
| ...
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h5.card-title 2.6 Weitergabe von Kontaktdaten innerhalb des Gremiums
hr
p.card-text
| Sinn ist die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern dieses Gremiums auch außerhalb von Sitzungen;
br
| dazu wird idealerweise eine Tabelle erstellt mit Name, Pfarrei/Verband, Telefonnummer, eMail-Adresse.
p.card-text
| Entsprechende Einverständniserklärungen wären auszufüllen.