Korrekturen KV-Wahl

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Peter Fischer 2025-02-04 16:45:58 +01:00
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b Coburg Stadt und Land b Coburg Stadt und Land
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| mit den Pfarrkirchengemeinden Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig. | mit den Pfarrkirchengemeinden Bad Rodach St. Marien, Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig.
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b Pfarreiengemeinschaft Seßlach b Pfarreiengemeinschaft Seßlach
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| Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte | Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder vom Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte
| Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), | Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO),
| kirchliches Meldewesen und Datenschutz, zu verpflichten, und die Verpflichtung ist zu dokumentieren. | kirchliches Meldewesen und Datenschutz, zu verpflichten, und die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
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| Der Kirchenpfleger <i>unterstützt</i> den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung ihrer Aufgaben. | Der Kirchenpfleger <i>unterstützt</i> den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben.
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| Die Kirchenverwaltung bestimmt unbeschadet oberhirtlicher Anordnungen hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte, | Die Kirchenverwaltung bestimmt unbeschadet oberhirtlicher Anordnungen hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte,
| ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige | ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige