Update KV-Wahl
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h5.card-title Wahl des Wahlvorstandes
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h5.card-title Konstituierung Wahlausschuss
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h6.card-subtitle.text-muted Gruppenarbeit
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h6.card-subtitle.text-muted Gruppenarbeit
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p.card-text.mb-0 Wahl von
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li Vorsitzende(r)
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li Stellvertretung
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li Stellvertretung
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| Für die Wahlvorschläge ist das entsprechende Formular zu verwenden;
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| Für die Wahlvorschläge ist das entsprechende Formular zu verwenden;
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| die Hinweise darauf sind zu beachten (Unterschrift und weitere Angaben zu den Vorschlagenden auf der Rückseite nicht vergessen!).
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| die Hinweise darauf sind zu beachten (Unterschrift und weitere Angaben zu den Vorschlagenden auf der Rückseite nicht vergessen!).
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li
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| Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind.
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li
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| Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift, mit Vor- und Zuname unterzeichnet werden.
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li
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| Idealerweise wird auch gleich das Formular „Erklärung zur Aufnahme“ von den Kandidaten ausgefüllt mit dem Wahlvorschlag abgegeben.
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| Idealerweise wird auch gleich das Formular „Erklärung zur Aufnahme“ von den Kandidaten ausgefüllt mit dem Wahlvorschlag abgegeben.
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li Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen zwar gleichzeitig auf der Wahlliste stehen; Mitglied der Kirchenverwaltung kann allerdings nur die/der von ihnen werden, welche(r) die höhere Stimmanzahl auf sich vereinigt.
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li Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen zwar gleichzeitig auf der Wahlliste stehen; Mitglied der Kirchenverwaltung kann allerdings nur die/der von ihnen werden, welche(r) die höhere Stimmanzahl auf sich vereinigt.
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li Vollständigkeit
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li Vollständigkeit
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li Vorliegen des Formulars „Erklärung zur Aufnahme ...“
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li Vorliegen des Formulars „Erklärung zur Aufnahme ...“
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li
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| Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält,
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| so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 % größer ist als die Anzahl der zu Wählenden.
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li
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| Kann eine solche Vorschlagsliste nicht gebildet werden, so erstellt der Wahlausschuss unter Berücksichtigung der eingegangenen Wahlvorschläge eine Vorschlagsliste
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| mit mindestens der Anzahl der zu Wählenden.
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i Hierüber ist der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (und bitte auch dem Kirchenverwaltungsvorstand)
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b vor
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| Erstellung der Vorschlagsliste Mitteilung zu machen.
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li
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| Die absolute Minimal-Zahl für eine Kirchenverwaltung ist zwei gewählte Mitglieder plus Kirchenverwaltungsvorstand.
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| Auch dazu braucht es Absprache mit der Stiftungsaufsicht.
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b Grundsätzlich: Kann eine Wahl effektiv nicht durchgeführt werden, weil keine oder zu wenig Kandidaten gefunden werden, dann bitte Rücksprache mit dem Kirchenverwaltungsvorstand; gemeinsam erörtern wir das weitere Vorgehen mit dem Ordinariat.
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b Die Wahlliste muss spätestens am 26. Oktober 2024 an den Kirchen (auch Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung) aushängen!
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b Die Wahlliste muss spätestens am 26. Oktober 2024 an den Kirchen (auch Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung) aushängen!
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| Dazu kann das entsprechende Formular „Wahlliste“ verwendet werden oder ein eigener Aushang, der diesem Muster genau folgt.
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| Dazu kann das entsprechende Formular „Wahlliste“ verwendet werden oder ein eigener Aushang, der diesem Muster genau folgt.
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p.small.mb-0
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| Evtl. Rückgriff auf das digitale Formular.
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| Evtl. Rückgriff auf das digitale Formular.
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| Wichtig ist auch der Hinweis in den Gottesdiensten!
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| Gegen die Wahlliste kann Einspruch erhoben werden.
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| Gegen die Wahlliste kann Einspruch erhoben werden innerhalb einer Woche nach Beginn des Aushangs.
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| Darüber zu befinden ist Aufgabe des Wahlausschusses (vgl. § 4 Abs. 7 der Wahlordnung).
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| Über Einsprüche zu befinden ist Aufgabe des Wahlausschusses (vgl. § 4 Abs. 7 der Wahlordnung).
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| Rechtzeitig sind die Stimmzettel zu erstellen.
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| Rechtzeitig sind die Stimmzettel zu erstellen.
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h5.card-title Wahlliste
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h5.card-title Wählerverzeichnis
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| Wird vom Zentralen Pfarrbüro in Coburg St. Marien oder einem der lokalen Pfarrämter zur Verfügung gestellt.
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| Wird vom Zentralen Pfarrbüro in Coburg St. Marien oder einem der lokalen Pfarrämter zur Verfügung gestellt.
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| dazu gibt es ein eigenes Formular.
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| dazu gibt es ein eigenes Formular.
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h5.card-title Idee für Kirchengemeinden, die zwar am 10. und/oder 17. November Gottesdienst feiern, nicht aber am 24. November: „Briefwahl vor Ort“
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h5.card-subtitle.text-muted Adaptierung einer Idee aus Rödental
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| Es wird ermöglicht, dass die Gläubigen – wohl in der Regel Gottesdienstbesucher – am 10. und/oder 17. November vor und/oder nach dem Gottesdienst
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| sich die Briefwahlunterlagen abholen.
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| Dabei sind natürlich die Modalitäten zur Ausstellung der Briefwahlunterlagen genauestens zu beachten.
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li
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| Es wird ferner ermöglicht, dass die Wählenden die ggf. schon vor Ort gleich ausgefüllten Wahlunterlagen – richtig „eingetütet“ und verschlossen –
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| gleich wieder vor Ort abgeben.
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li Effektiv also „Vorgezogene KV-Wahl durch Briefwahl vor Ort“.
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li.small
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| Der 3. November scheidet hier wohl eher aus, da die Einspruchsfrist von 7 Tagen nach Aushang der Wahlliste erst am 2. November ausläuft und vorher die Stimmzettel erstellt werden müssen.
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br
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| Unmöglich ist es aber wohl nicht.
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h5.card-title Durchführung der Wahl
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h5.card-title Durchführung der Wahl
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li Der Wahlausschuss bereitet vor Ort alles für die Wahl vor (Tische, Stühle, Schreibzeug, Sichtschutz, Stimmzettel, Urne).
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li Der Wahlausschuss bereitet vor Ort alles für die Wahl vor (Tische, Stühle, Schreibzeug, Sichtschutz, Stimmzettel, Urne).
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li Es müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sein.
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li Es müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sein.
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li Jedes Wahllokal muss mindestens drei Stunden ununterbrochen geöffnet sein.
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li Formular „Niederschrift über die Wahl ...“ beachten (vorher durchlesen!).
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li Formular „Niederschrift über die Wahl ...“ beachten (vorher durchlesen!).
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@ -127,4 +170,4 @@ block content
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| (→ spätestens 8. Dezember 2024).
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| (→ spätestens 8. Dezember 2024).
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li Weiterleitung an das Erzb. Ordinariat.
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li Weiterleitung an das Erzb. Ordinariat.
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li Übergabe der Wahlunterlagen an den Kirchenverwaltungsvorstand zur Verwahrung.
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li Übergabe der Wahlunterlagen an den Kirchenverwaltungsvorstand zur Verwahrung.
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li Konstituierung entweder idealerweise Mitte Dezember 2024 – spätestens Anfang Januar 2025 –, in gemeinsamen Sitzungen mehrerer Kirchenverwaltungen.
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li Konstituierung dealerweise Mitte Dezember 2024 – spätestens Anfang Januar 2025 –, in gemeinsamen Sitzungen mehrerer Kirchenverwaltungen.
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